Coronavirus: Fitness, Fußball, Yoga abgesagt – Mitgliedsbeiträge zurück?

30.08.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
Fußballspiel,abgesagt Sport fällt aus: Müssen Mitglieds- und Vereinsbeiträge trotzdem gezahlt werden? © Rh - Anwalt-Suchservice

Im Sommer 2021 ist Sport wieder möglich. Lange jedoch waren alle Sportstätten geschlossen. Was gilt in einer solchen Situation für Mitgliedsbeiträge und bezahlte Kurse - bekommen Mitglieder ihr Geld zurück?

Zeitweise hat die Coronakrise alle organisierten sportlichen Aktivitäten zum Erliegen gebracht. Aufgrund behördlicher Allgemeinverfügungen waren Sportvereine, Sportanlagen und private Sportbetriebe aller Art geschlossen. Für betroffene Betriebe und Vereine bedeutete dies herbe Einnahmeausfälle und vielleicht Existenznot. Allerdings hatten auch viele ihrer Mitglieder und Kunden in dieser Zeit Einnahmeausfälle und waren knapp bei Kasse. Hier geht es nun um die Rechte der Mitglieder und der Freizeitsportler: Können diese Beiträge zurückfordern oder schon bezahlte Beträge für ausgefallene Kurse oder Veranstaltungen zurückfordern?

Was gilt, wenn das Fitnessstudio geschlossen ist?


Lange Zeit waren alle Fitnessstudios geschlossen, um die Anzahl der Ansteckungen zu reduzieren. Dies galt ebenso für kommerzielle Yogastudios, Kampfsportschulen, Tanzschulen und andere Sportbetriebe. Deren Mitglieder zahlen in der Regel monatliche Beiträge auf Basis von Verträgen mit längerer Laufzeit.

Hier gelten grundsätzlich die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches: Kann jemand eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht mehr erbringen, wird er von der Pflicht zu leisten frei. Man spricht dabei von einer sogenannten Unmöglichkeit. Im Gegenzug wird allerdings auch der Kunde von seiner Pflicht zur Gegenleistung, also zur Zahlung des Beitrags, frei. Dies gilt für den Zeitraum der tatsächlichen Schließung.

Die Mitglieder müssen also in diesem Zeitraum nicht zahlen bzw. können ihre Beiträge zurückverlangen. Allerdings gilt es bei solchen Aktionen auch, zu bedenken, ob man dann auch bereit ist, mit den Folgen zu leben. Nämlich damit, dass die Sportstätte, in der man mit viel Spaß trainiert und Freunde gefunden hat, pleite geht. Etwas Solidarität kann hier nicht schaden. Immerhin wollen wir auch nach der Pandemie noch alle Sport treiben und von vielfältigen Angeboten profitieren.

Unter Umständen können Allgemeine Geschäftsbedingungen allerdings auch andere Regelungen vorsehen. Die hier zugrunde liegende gesetzliche Regelung - § 326 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - ist dispositiv, sie kann durch Verträge abgeändert werden. Bei vielen Verträgen ist dies jedoch nicht der Fall, da Sportbetriebe in Deutschland bisher nicht mit einer solchen Situation rechnen mussten.

Viele Fitnessstudios haben während der Zeit der Schließung keine Beiträge eingezogen, dafür aber die gleiche Zahl (dann kostenpflichtiger) Monate an die vereinbarte Vertragsdauer angehängt. Ausführlicher beschäftigen wir uns mit diesem Thema in einem besonderen Beitrag:

Corona und Fitness: Vertragslaufzeit, nicht genutzte Zeiten, Beitragszahlung, Kündigung

Müssen auch Sportvereine Mitgliedsbeiträge zurückzahlen?


Die rechtliche Lage ist hier anders als bei kommerziellen Sportschulen und Fitnessstudios. Mit der Mitgliedschaft in einem Verein hat sich das Mitglied dessen Satzung unterworfen und damit den entsprechenden Rechten und Pflichten. Die gezahlten Beiträge dienen der Förderung und dem Erreichen des satzungsmäßigen Vereinszwecks, den alle Mitglieder gemeinsam anstreben. Hier besteht also nicht nur ein einfaches Vertragsverhältnis Leistung gegen Geld.
Aus diesem Grund können Vereinsmitglieder nicht einfach ihre Beitragszahlungen einstellen oder gezahlte Beiträge zurückverlangen, wenn der Verein wegen Corona zeitweise geschlossen ist.

Haben Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht?


Verträge von Sportbetrieben enthalten in aller Regel keine Regelungen für einen solchen Fall. Ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht besteht wegen des Coronavirus nicht. Schließlich laufen die Leistungen der kommerziellen Sportbetriebe nach der zeitweisen Schließung ja auch weiter, sodass kein Grund für eine außerordentliche Kündigung besteht. Ebenso kann die Mitgliedschaft bei einem Verein nicht wegen einer zeitweisen Schließung im Rahmen der Coronakrise einfach außer der Reihe beendet werden.

Wann sind Kosten für abgesagte Veranstaltungen zurückzuzahlen?


Sportvereine und kommerzielle Sportstätten veranstalten häufig Events, Wettbewerbe, Turniere oder bieten Kurse an, die lange vorher gebucht und bezahlt werden. Was gilt nun, wenn eine bereits bezahlte Veranstaltung wegen Corona ausfällt?

Hier liegt wieder der Fall vor, dass die Erbringung einer vertraglich vereinbarten Leistung unmöglich geworden ist, für die normalerweise eine direkte Gegenleistung anfällt. Wenn die Veranstaltung wegen behördlicher Anordnungen nicht stattfinden kann, entfällt für beide Seiten die Leistungspflicht. Bei Sportvereinen ist dies nicht anders, als bei kommerziellen Sportbetrieben. Bezahlte Kursgebühren, Startgelder oder Teilnahmegebühren sind also zurückzugewähren.

Natürlich kann dies Vereine und Sportbetriebe finanziell stark belasten. Daher ist es wichtig, frühzeitig Kontakt aufzunehmen und eine Lösung zu suchen. Womöglich kann die Veranstaltung später nachgeholt werden? Oder akzeptiert das Mitglied als Entschädigung einen Gutschein für eine andere Veranstaltung?

Allerdings gilt auch: Wenn die Veranstaltung verschoben wird, muss der Sportler dies nicht akzeptieren. Wenn er am neuen Termin keine Zeit hat, kann er trotzdem den Betrag für die ausgefallene Veranstaltung zurückfordern.

Was muss man über Gutscheine wissen?


Kann eine Leistung nicht mehr erbracht werden, sind Gutscheine eine gute Lösung. Dazu sollten Verbraucher wissen, dass Gutscheine grundsätzlich drei Jahre lang gelten. Das heißt: Der Anspruch, den sie gewähren, verjährt nach Ablauf dieser Zeit. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt worden ist. Der Aussteller des Gutscheins kann grundsätzlich auch eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen. Ist diese zu kurz, ist die Vereinbarung aber unwirksam, und es gilt die gesetzliche Regelung. Dazu gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile. Beim Online-Warenhandel etwa darf die Frist nicht unter einem Jahr liegen. Bei Dienstleistungen darf die gesetzliche Verjährungsfrist vertraglich verkürzt werden, wenn es dafür einen guten Grund gibt. Dieser kann beispielsweise darin bestehen, dass im nächsten Jahr eine Steigerung der Personalkosten zu erwarten ist.

Wenn ein bereits vor der Krise ausgestellter Gutschein wegen Corona nicht mehr eingelöst werden kann, weil die betreffende Sportveranstaltung ausfällt, ist auch hier wieder die Leistung unmöglich geworden. Der Verbraucher kann dann den Gutscheinwert zurückverlangen. Er muss sich jedoch unter Umständen den entgangenen Gewinn des Ausstellers anrechnen lassen, weil dieser für den Ausfall nichts konnte.

Was gilt für Dauerkarten für Fußballspiele?


Fußballspiele und Wettbewerbe anderer Mannschaftssportarten sind ebenfalls aufgrund von Corona in großer Zahl ausgefallen. Können deshalb die Inhaber von Dauerkarten oder Saisonkarten ihr Geld zurückfordern?
Auch in diesem Fall ist eine Leistung unmöglich geworden - jedenfalls zum Teil. Der Wert der ausgefallenen Spiele lässt sich ermitteln. Der Verein muss dann diesen Teilbetrag dem Dauerkarteninhaber zurückerstatten. Rechtlich begründen lässt sich dies mit § 326 Abs. 1 in Verbindung mit § 441 Abs. 3 BGB (Minderung).

Allerdings lässt sich § 326 BGB durch vertragliche Regelungen ausschließen oder abändern. Meist wird dies jedoch nicht geschehen sein und wenn ja, wäre zu prüfen, ob diese Regelung tatsächlich wirksam ist.

Praxistipp


In vielen Fällen können Freizeitsportler Geldbeträge zurückverlangen, wenn infolge von Corona Training oder Veranstaltungen ausfallen oder Sportstätten wegen Corona geschlossen sind. Zu hoffen bleibt, dass es jetzt nicht mehr zu Schließungen kommen wird - völlig auszuschließen ist dies nicht. Man sollte immer bedenken, dass Rückforderungen Vereine und Sportbetriebe hart treffen und in ihrer Existenz gefährden können. Wer auch nach der Krise noch Sport treiben möchte, sollte also nicht rigoros alle bestehenden Möglichkeiten ausschöpfen.
Kommt es zu rechtlichen Streitigkeiten mit Sportvereinen oder Sportbetrieben, kann Sie ein Fachanwalt für Sportrecht kompetent beraten.

(Bu)


 Stephan Buch
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