Darlegung von Mängeln bei Softwarelieferung und -installation

Autor: Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters LLP, Frankfurt/M.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2014
Der Besteller einer Individualsoftware genügt seiner Darlegungslast hinsichtlich Mängeln, wenn er diese genau bezeichnet; zu den Ursachen der Mängel muss er nicht vortragen.

BGH, Urt. v. 5.6.2014 - VII ZR 276/13

Vorinstanz: OLG Celle, Urt. v. 12.9.2013 - 5 U 63/12
Vorinstanz: LG Bückeburg, Urt. v. 14.3.2012 - 1 O 71/10

BGB §§ 323, 346, 633, 634, 640

Das Problem:

Ein Möbelunternehmen bestellte bei einer Softwareentwicklungsfirma die Installation und kundenspezifische Einrichtung eines Warenwirtschaftssystems und insb. die Anbindung der Software an ihre Onlineshops. Die gelieferte Software wurde durch ein Leasingunternehmen finanziert. Das Möbelunternehmen bestätigte die Leistungen des Softwareentwicklers als vertragsgemäß und bezahlte diese, obwohl die gelieferte Software zum Zeitpunkt der Lieferung nicht oder nicht vollständig funktionsfähig war, was den Parteien bekannt war. In der Folge wollte das Möbelunternehmen den Vertrag rückabwickeln, weil vor allem die Schnittstellen zu den Onlineshops nicht funktionierten.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Möbelunternehmen habe das Vorliegen von Mängeln hinreichend genau dargelegt und die Software auch nicht vorbehaltlos abgenommen.

Werkvertrag: Es habe sich um einen Werkvertrag gehandelt, da die Leistung des Softwareentwicklers auf einen Erfolg als Ergebnis einer individuellen Tätigkeit gerichtet gewesen sei. Dieser Erfolg habe in der Anpassung der Software an die Bedürfnisse des Möbelunternehmens und der Schaffung von Schnittstellen zu Onlineshops gelegen. Die Herbeiführung dieses Erfolgs sei nicht von untergeordneter Bedeutung, so dass Kaufrecht anwendbar wäre.

Darlegung von Mängeln: Das Möbelunternehmen habe die Mängelerscheinungen schlüssig und hinreichend genau bezeichnet. Es habe ausreichend vorgetragen, dass die Schnittstellen zu den Onlineshops nicht funktioniert hätten, d.h. ein automatischer Datenaustausch nicht stattgefunden habe. Das Möbelunternehmen müsse nicht zusätzlich vortragen, ob die Softwareentwicklerin die Mängel tatsächlich vertragswidrig verursacht habe; dies sei nicht Gegenstand des Sachvortrags, sondern des Beweises (Rz. 16 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 17.1.2002 – VII ZR 488/00).

Keine Abnahme: Aufgrund des bisherigen Sachverhalts könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Möbelunternehmen die Werkleistung ausdrücklich oder stillschweigend abgenommen habe. Vielmehr habe die Übernahmeerklärung des Möbelunternehmens allein den Zweck gehabt, die körperliche Übergabe der Software in einwandfreiem Zustand zu dokumentieren. Aufgrund der Bedeutung der Schnittstellen zu den Onlineshops habe die Softwareentwicklerin nicht annehmen können, das Möbelunternehmen habe vorbehaltlos abgenommen.


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