Darlegungs- und Beweislast im Erstverfahren auf Volljährigenunterhalt

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2011
Das volljährige Kind muss die seinen Unterhaltsanspruch begründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle nachweisen. Dagegen trifft den in Anspruch genommenen Elternteil auch in einem Erstverfahren die Darlegungs- und Beweislast, wenn er seiner Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt mit dem Einwand der Leistungsunfähigkeit begegnet.

OLG Hamm, Beschl. v. 1.7.2011 - II-2 WF 146/11

Vorinstanz: AG Bottrop - 21 F 81/11

BGB §§ 1603, 1609, 1610 Abs. 2

Das Problem:

Die volljährige Antragstellerin, die in einer eigenen Wohnung lebt, verlangt von ihrem verheirateten Vater Ausbildungsunterhalt. Für ihren hierauf gerichteten Antrag hat sie Verfahrenskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das AG mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO) zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass die geltend gemachte vorrangige Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber seiner Ehefrau (§ 1609 Nr. 3 BGB) nicht bestehe. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat dem Rechtsmittel stattgegeben. Unter Berücksichtigung der monatlichen Regelsätze von 640 € (bis 12/2010) bzw. 670 € (ab 1/2011) und nach Anrechnung des vollen Kindergelds von 184 € sowie der BAföG-Leistungen von 371 € errechne sich ein ungedeckter Restbedarf der Antragstellerin i.H.v. monatlich 85 € (bis 12/2010) bzw. 115 € (ab 1/2011). Eine Kürzung der anrechenbaren Ausbildungsförderung im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten ausbildungsbedingten Aufwendungen scheide aus, da diese nach den Unterhaltsleitlinien bis zu einem Betrag von 90 € monatlich in den genannten Regelsätzen enthalten seien. Die volljährige Antragstellerin treffe die Darlegungs- und Beweislast für die ihr Unterhaltsbegehren begründenden Tatsachen. Dazu gehöre neben ihrem Bedarf das Einkommen der Eltern, nach dem die beiderseitigen Haftungsanteile und damit die Unterhaltsverpflichtung des in Anspruch genommenen Elternteils zu berechnen seien. Die Mutter sei zu einer Unterhaltszahlung nach ihren tatsächlichen Einkünften nicht in der Lage. Dem Vater stehe nach Abzug von berufsbedingten Fahrtkosten und seines angemessenen Selbstbehalts ein Betrag von monatlich 680 € bzw. 630 € für Unterhaltszwecke zur Verfügung. Soweit er gegenüber dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin den Einwand der Leistungsunfähigkeit im Hinblick auf die Bedürftigkeit seiner gem. § 1609 Nr. 3 BGB vorrangig unterhaltsberechtigten Ehefrau erhoben habe, sei er dafür darlegungs- und beweisbelastet. Auch im Rahmen des Volljährigenunterhalts sei die Leistungsunfähigkeit in § 1603 BGB als Einwendung ausgestaltet. Der grundsätzlich unterhaltsverpflichtete Vater müsse daher diejenigen Umstände darlegen und beweisen, die einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau gegen ihn begründen und zu der geltend gemachten Leistungsunfähigkeit führen könnten. Der Vortrag des Vaters, dass seine Ehefrau keine laufenden Einkünfte beziehe, reiche vor dem Hintergrund des Bestreitens der Antragstellerin nicht aus.


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