Darlegungslast hinsichtlich ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsherabsetzung und -befristung

Autor: RAin Dr. Uta Roessink, FAFamR, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2012
Der Unterhaltsberechtigte trägt die sekundäre Darlegungslast für das Vorliegen ehebedingter Nachteile im Fall der Unterhaltsherabsetzung und/oder -befristung. Er muss im Einzelfall vortragen, welche berufliche Entwicklung er ohne die Ehe geplant hatte oder zu erwarten gehabt hätte, welche Aufstiegs- und Qualifizierungsmöglichkeiten in seinem beruflichen Berufsfeld für ihn bestanden hätten und ob er für diese Maßnahme eine genügende individuelle Bereitschaft aufgebracht hätte.

BGH, Urt. v. 26.10.2011 - XII ZR 162/09

Vorinstanz: OLG Hamm - II-8 UF 33/09

BGB § 1578b

Das Problem:

Die Parteien stritten gem. § 323 ZPO in einem Altverfahren um die Abänderung eines nachehelichen Unterhaltstitels aufgrund diverser Veränderungen auf beiden Seiten. Die Parteien hatten 1977 geheiratet, die Ehefrau war 20 Jahre alt und hatte nach dem Hauptschulabschluss eine Lehre als Damenschneiderin abgeschlossen. In der Ehe war sie Hausfrau, bekam drei Kinder und erlitt eine Fehlgeburt. Die Ehegatten trennten sich 1997, die Scheidung erfolgte 1999. Seitdem war die Beklagte in teilzeitigem Umfang als Kommissioniererin in einem Bekleidungsunternehmen beschäftigt und wurde aufgrund einer erst 2004 aufgetretenen Krebserkrankung zu 50 % schwerbehindert. Auch der Kläger, der den Wegfall der bisherigen Unterhaltsleistungen begehrte, ist inzwischen krank. Im Wesentlichen stritten die Parteien über das Vorliegen ehebedingter Nachteile auf Seiten der Beklagten. Das Berufungsgericht hat eine Befristung abgelehnt und den Ehegattenunterhalt auf 150 € monatlich herabsetzt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache zur Ermöglichung weiterer tatrichterlicher Feststellungen hinsichtlich etwaiger ehebedingter Nachteile der Beklagten an das OLG zurückverwiesen, damit dann die nach § 1578b BGB erforderliche umfassende Billigkeitsabwägung erfolgen kann. Hierbei hat der Senat nochmals seine Rspr. (BGH v. 24.3.2010 – XII ZR 175/08, FamRZ 2010, 875 = FamRB 2010, 201; v. 20.10.2010 – XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 = FamRB 2011, 2) bekräftigt, dass die Beklagte die sekundäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen ihrer ehebedingten Nachteile trägt, und festgestellt, dass es im vorliegenden Fall an konkreten Darlegungen mangele. Der Senat hat ferner gerügt, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ehebedingte Nachteile nicht ausgeschlossen werden könnten und die Möglichkeit offen bleibe, dass die Chancen der Beklagten im Erwerbsleben ohne Ehe und Kinderbetreuung besser wären, als sie tatsächlich seien, als Annahme in dieser Allgemeinheit nicht durch den bisherigen Sachvortrag gedeckt seien. Vielmehr hätte es eines substantiierten Vorbringens der Beklagten bedurft, welche berufliche Entwicklung sie ohne die Eheschließung geplant oder zu erwarten gehabt hätte, welche Aufstiegs- und Qualifizierungsmöglichkeiten in ihrem speziellen Berufsfeld für sie bestanden hätten und ob sie hierfür eine genügende Bereitschaft aufgebracht hätte.


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