Die Realität: Framing-Link auf fremde Filme ist kein Urheberrechtsverstoß
Autor: Rechtsanwalt Moritz Vohwinkel, LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte, Köln, www.llr.de
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2014
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2014
Die Verwendung der Framing-Technik, um ein fremdes Werk auf seine eigene Webseite einzubinden, stellt grds. keine öffentliche Wiedergabe dar.Voraussetzung ist allerdings, dass das Werk durch das Framing nicht einem neuen Publikum wiedergegeben wird.
EuGH, Urt. v. 21.10.2014 - Rs. C-348/13
Vorinstanz: BGH, Beschl. v. 16.5.2013 - I ZR 46/12
Vorinstanz: OLG München, Urt. v. 16.2.2012 - 6 U 1092/11
Vorinstanz: LG München I, Urt. v. 2.2.2011 - 37 O 1577/10
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei für eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erforderlich, dass das Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird. An beiden Voraussetzungen fehle es hier.
Kein neues Publikum: Der Film sei bereits vom Konkurrenten im Internet der allgemeinen Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht worden. Damit sei davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.
Kein anderes technisches Verfahren: Die Verwendung eines Internetlinks, um ein Werk wiederzugeben, das sich auf einer anderen Webseite befindet, führe nicht zur Anwendung eines abweichenden technischen Verfahrens im Vergleich zur Ursprungswebsite. Daran ändere auch das Framing nichts, wenngleich es den Eindruck vermittelt, dass das Werk von der Webseite ausgezeichnet, auf der sich in Wahrheit nur der Link befindet. Die Vermittlung dieses Eindrucks betreffe nicht das technische Verfahren zur eigentlichen Wiedergabe. Dieses technische Verfahren sei sowohl auf der ursprünglichen Internetseite als auch auf der Webseite mit dem Framing-Link gleich.
EuGH, Urt. v. 21.10.2014 - Rs. C-348/13
Vorinstanz: BGH, Beschl. v. 16.5.2013 - I ZR 46/12
Vorinstanz: OLG München, Urt. v. 16.2.2012 - 6 U 1092/11
Vorinstanz: LG München I, Urt. v. 2.2.2011 - 37 O 1577/10
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
Das Problem
Zwei Handelsvertreter für Wasserfilterproduktehatten sich zur Werbung für ihre Produkte des Werbefilms eines Konkurrenten bedient. Dazu haben sie diesen Film, den der Konkurrent bei YouTube eingestellt hatte, mittels sog. Framing auf ihre Webseite eingebettet, so dass er wie ein eigener Werbefilm erschien. Der Konkurrent fühlte sich in seinen urheberrechtlichen Nutzungsrechten verletzt. Dem BGH hatte sich die Frage gestellt, inwiefern es sich hierbei um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Zwar handele es sich bei einem reinen Internetlink auf ein fremdes Werk eindeutig nicht um eine öffentliche Wiedergabe. Hier machten die Handelsvertreter sich den Film jedoch mittels Framing zu eigen. Der BGH tendierte dazu, daher eine öffentliche Wiedergabe anzunehmen, sah sich jedoch an einer eigenen Entscheidung gehindert und legte die Frage dem EuGH vor.Die Entscheidung des Gerichts
Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt.Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei für eine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erforderlich, dass das Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird. An beiden Voraussetzungen fehle es hier.
Kein neues Publikum: Der Film sei bereits vom Konkurrenten im Internet der allgemeinen Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht worden. Damit sei davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.
Kein anderes technisches Verfahren: Die Verwendung eines Internetlinks, um ein Werk wiederzugeben, das sich auf einer anderen Webseite befindet, führe nicht zur Anwendung eines abweichenden technischen Verfahrens im Vergleich zur Ursprungswebsite. Daran ändere auch das Framing nichts, wenngleich es den Eindruck vermittelt, dass das Werk von der Webseite ausgezeichnet, auf der sich in Wahrheit nur der Link befindet. Die Vermittlung dieses Eindrucks betreffe nicht das technische Verfahren zur eigentlichen Wiedergabe. Dieses technische Verfahren sei sowohl auf der ursprünglichen Internetseite als auch auf der Webseite mit dem Framing-Link gleich.