E-Paper als neue Nutzungsart und deren angemessene Vergütung

Autor: RA, FA Urheber- und Medienrecht, FA Steuerrecht, Josef Limper, RAe WZR Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 03/2011
Werden einem Verlag von einem freien Fotografen an Lichtbildern Nutzungsrechte für die Verwendung in einer Tageszeitung als Printausgabe eingeräumt, so kann der Fotograf für die Veröffentlichung der Lichtbilder in der Tageszeitung als sog. E-Paper eine weitere Vergütung – weil branchenunüblich – nicht verlangen.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.7.2010 - I-20 U 235/08 (rkr.)

Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 29.10.2008 - 12 U 266/06

UrhG §§ 31, 32, 97

Das Problem:

Ein freier Fotograf stellte für einen Verlag Lichtbilder her, die der Verlag sodann in den von ihm herausgegebenen Tageszeitungen veröffentlichte. Gleichzeitig bot der Verlag auch sog. E-Paper-Ausgaben dieser Tageszeitungen an. Bei diesen Ausgaben handelte es sich um mit dem Erscheinungsbild der Print-Ausgaben identische Ausgaben in Dateiform, die gegen Entgelt an Endkunden abgegeben wurde. Es galt zu klären, ob die Nutzung in den jeweiligen E-Paper- Ausgaben unzulässig war und diese entsprechend Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zugunsten des Fotografen auslöst oder ob die Nutzungsberechtigung der Fotografien für die Printausgabe auch die Nutzung im E-Paper abdeckt.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf gab der Berufung des Verlages statt.

Keine Klärung der Frage, ob neue Nutzungsart vorliegt: Offen gelassen wurde die Frage, ob es sich bei der Nutzung der Fotografien in der E-Paper-Ausgabe um eine neue Nutzungsart i.S.v. § 31a UrhG gegenüber der Verwendung in der Printausgabe handelt, da jedenfalls dem Fotografen ein Schaden nicht entstanden sei.

Kein hypothetischer Schaden, weil Lizenz für neue Nutzungsart als E-Paper nicht branchenüblich: Selbst wenn man zugunsten des Fotografen davon ausgehe, dass es sich bei der Nutzung in Form eines E-Paper um eine neue Nutzungsart handele und die Nutzung somit rechtswidrig erfolgt sei, wäre der Schadensersatz nach der angemessenen Vergütung i.S.v. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zu berechnen. Dementsprechend sei eine Lizenzgebühr angemessen, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 97 UrhG, Rz. 74). Vorliegend sei für die Nutzungsart der Printausgabe bereits eine Lizenz gezahlt worden. Vernünftige Vertragsparteien eines Lizenzvertrags hätten jedoch für eine weitere Nutzungsart als E-Paper keine zusätzliche Vergütung gezahlt. Ein nach der Lizenzanalogie zu berechnender Schaden sei dementsprechend nicht entstanden, weil eine Mehrvergütung nicht (branchen-)üblich und somit nicht berechtigt sei. Tageszeitungsverlage würden üblicherweise an freie Fotografen keine gesonderte Vergütung für die Nutzung von Fotografien in E-Paper-Ausgaben zahlen. Auch angesichts der sehr geringen Auflage der E-Paper-Ausgabe im Verhältnis zur Print-Auflage sei es wirtschaftlich angemessen und vernünftig, dass die geringfügige Nutzung in der E-Paper-Auflage mit der Zahlung der Lizenz für die Print-Ausgabe (mit-) abgegolten werde. Dabei könne vorliegend offen bleiben, ob dies sodann anders zu beurteilen sei, wenn sich die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ändern, etwa weil der Anteil der E-Paper-Ausgabe an der Gesamtauflage einen bedeutenderen Wert erreicht.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme