EGMR, Urt. 5.9.2017 - Beschwerde-Nr. 61496/08
Überwachung der E-Mail-Kommunikation von Arbeitnehmern muss Recht auf Privatleben beachten
Autor: RA FAArbR Dr. Boris Dzida,Freshfields Bruckhaus Deringer, Hamburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2017
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2017
Überwacht ein Arbeitgeber die elektronische Kommunikation der Arbeitnehmer, muss er die Möglichkeit einer Überwachung sowie deren Art und Umfang vorher ankündigen. Ein nationales Gericht, das dieses Erfordernis bei der Beurteilung einer Kündigung unberücksichtigt lässt, verstößt gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK.
EGMR, Urt. v. 5.9.2017 - Beschwerde-Nr. 61496/08 „„Barbulescu””
EMRK Art. 8 Abs. 1
Das rumänische Gericht hätte deshalb eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK mit den Interessen des Arbeitgebers vornehmen müssen. In diese Interessenabwägung hätte es folgende Gesichtspunkte einbeziehen müssen:
EGMR, Urt. v. 5.9.2017 - Beschwerde-Nr. 61496/08 „„Barbulescu””
EMRK Art. 8 Abs. 1
Das Problem
Ein rumänischer Arbeitnehmer richtete auf Anordnung seines Arbeitgebers ein dienstliches Yahoo-Messenger-Konto ein. Dieses sollte er zur Kommunikation mit Kunden verwenden. Der Arbeitnehmer wusste, dass es nach den betrieblichen Richtlinien strikt verboten war, Betriebsmittel für private Zwecke zu nutzen. Gleichwohl führte er über das dienstliche Yahoo-Messenger-Konto auch private Chats mit seinem Bruder und teilweise intime Chats mit seiner Verlobten. Der Arbeitgeber überwachte den Inhalt der Chats und kündigte das Arbeitsverhältnis, weil der Arbeitnehmer das dienstliche Yahoo-Messenger-Konto pflichtwidrig privat genutzt hatte. Das letztinstanzlich zuständige rumänische Gericht bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung.Die Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung des EGMR verstößt das Urteil des rumänischen Gerichts gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Aus der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ergebe sich, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für einen rechtmäßigen spezifischen Zweck erforderlich, transparent und verhältnismäßig sein müsse.Das rumänische Gericht hätte deshalb eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK mit den Interessen des Arbeitgebers vornehmen müssen. In diese Interessenabwägung hätte es folgende Gesichtspunkte einbeziehen müssen:
- ob dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Überwachung seiner Chats sowie deren Art und Umfang vorab eindeutig angekündigt worden sei,
- ob der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Überwachung gehabt habe,
- ob eine weniger beeinträchtigende Form der Überwachung möglich gewesen wäre,
- welche Folgen die Überwachung für den Arbeitnehmer habe und
- ob angemessene Schutzmaßnahmen zugunsten des Arbeitnehmers bestünden.