Eigenbedarfskündigung: Rechtsmissbrauch erst bei weit überhöhtem Wohnbedarf!
Autor: RA Mark Bittner, Hamburg
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2015
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2015
1. Für die Eigenbedarfskündigung ist maßgeblich, welchen Wohnbedarf der kündigende Vermieter für sich oder seine Angehörigen nach seiner oder deren Lebensplanung als angemessen ansieht.2. Der geltend gemachte Wohnbedarf ist nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen, wobei erst der weit überhöhte Wohnbedarf als rechtsmissbräuchlich zu werten ist, was unter Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände festzustellen ist. Hierbei ist die Aufstellung von Richtwerten, ab welcher Grenze bei einem Alleinstehenden von einem weit überhöhten Wohnbedarf auszugehen ist, unzulässig, da die Beurteilung nicht allein von der in Anspruch genommenen Wohnfläche oder der Anzahl der Räume abhängig ist.
BGH, Urt. v. 4.3.2015 - VIII ZR 166/14
Vorinstanz: LG Karlsruhe - 9 S 39/14
BGB §§ 242, 573 Abs. 2 Nr. 2
BGH, Urt. v. 4.3.2015 - VIII ZR 166/14
Vorinstanz: LG Karlsruhe - 9 S 39/14
BGB §§ 242, 573 Abs. 2 Nr. 2