Einmalige Vertragsstrafe bei Urheberrechtsverletzungen in Handlungseinheit

Autor: RA Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2014
Hat sich der Schuldner gegenüber dem Rechteinhaber verpflichtet, unter Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, mehrere im Rahmen einer mittlerweile beendeten Internetauktion unbefugt verwendete Fotos nicht weiter zu verwerten, so hat er nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt, wenn er gänzlich untätig bleibt, weil ihm aus Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Fotos auch nach Abschluss der Auktion weiterhin öffentlich zugänglich sind.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.7.2013 - 11 U 28/12

Vorinstanz: LG Frankfurt/M., Urt. v. 8.2.2012 - 2-06 O 439/11

UrhG § 97 Abs. 1; ZPO §§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4

Das Problem:

Die unbefugte Verwendung von Fotos, insb. zur Illustration von Angeboten im Internet, ist ein Dauerbrenner und zeigt sich in vielen verschiedenen Variationen. Im entschiedenen Fall hatte eine Anbieterin im Rahmen von Internetauktionen unbefugt elf fremde Produktfotos verwendet. Auf eine entsprechende Abmahnung gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Tatsächlich waren aber alle Fotos in den zwischenzeitlich bereits abgelaufenen Auktionen der Anbieterin auch weiterhin zu sehen. Der Rechteinhaber der Fotos mahnte sie daraufhin erneut ab und verlangte eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.000 € für jedes einzelne Foto, insgesamt also 55.000 €.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil, das die Klage weitgehend abgewiesen hatte.

Natürliche Handlungseinheit: Es sei von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Elf Vertragsstrafen wären nur dann verwirkt, wenn elf Zuwiderhandlungen vorlägen, für die es ebenso viele verschiedene Handlungsentschlüsse bedurft hätte. Entscheidend sei, dass durch die fortgesetzte Verwendung der Produktfotos in den abgelaufenen Auktionen lediglich ein bereits bestehender rechtswidriger Zustand fortgesetzt worden sei. Für dessen Beendigung wäre es ausreichend gewesen, wenn die Verletzerin den Betreiber der Auktionsplattform aufgefordert hätte, die Fotos aus den Auktionen zu entfernen. Hierzu hätte es nur eines einzigen Willensentschlusses bedurft, den die Verletzerin aus fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachenlage nicht getroffen habe. Es gehe gerade nicht um die Konstellation, dass die Fotos erneut in Auktionen eingestellt worden seien. Insoweit habe die Anbieterin durch Ihr Unterlassen auch nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt.

Keine Zurechnung des Verhaltens der Mitarbeiter: Gemäß den Feststellungen der Vorinstanz sei den Mitarbeitern der Anbieterin die fortdauernde Verfügbarkeit der Fotos nicht bekannt gewesen. Der rechtliche Vorwurf an die Verletzerin bzw. deren Mitarbeiter beschränke sich also darauf, dass sie sich hätten kundig machen müssen.

Volle Kostentragung: Der Rechteinhaber habe gem. § 97 Abs. 1 ZPO die gesamten Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Hierzu zählten auch die Kosten der durch die Zurückweisung der Berufung wirkungslos gewordenen Anschlussberufung der Verletzerin.


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