Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts
Autor: DirAG Dr. Michael Giers, Neustadt a. Rbge.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2011
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2011
Der Antrag eines nichtehelichen Kindesvaters auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts hat nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die ein gemeinsames Sorgerecht als dem Kindeswohl förderlicher als die Alleinsorge der Kindesmutter erscheinen lassen. Hierzu kann spiegelbildlich auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zurückgegriffen werden. Die Einräumung der gemeinsamen Sorge setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern, ein Mindestmaß an Übereinstimmung, Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus.
OLG Rostock, Beschl. v. 11.2.2011 - 10 WF 39/11
Vorinstanz: AG Rostock - 13 F 323/10
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
OLG Rostock, Beschl. v. 11.2.2011 - 10 WF 39/11
Vorinstanz: AG Rostock - 13 F 323/10
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2