Einsatz der Lebensversicherung einer selbständig tätigen VKH-Partei

Autor: RA Michael Nickel, FAFamR, Hagen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2013
Freies Vermögen, wozu auch Lebensversicherungen gehören, ist grundsätzlich zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen. Dies gilt auch, wenn eine selbständig tätige Partei, die keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten kann, die Lebensversicherungen für ihre Altersvorsorge abgeschlossen hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit den Beträgen, die für die Verfahrenskosten einzusetzen sind, nur geringfügige Rentenbeträge erwirtschaftet werden können und die Partei 33 Jahre alt ist und daher noch ausreichend Zeit zum Aufbau ihrer Altersvorsorge hat. (amtlicher Leitsatz)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.6.2012 - II-3 WF 96/12

Vorinstanz: AG Kleve, Beschl. v. 14.3.2012 - 4 F 264/11

ZPO § 115 Abs. 3 S. 1

Das Problem:

Für ein familiengerichtliches Verfahren beantragte die 33 Jahre alte selbständig tätige Antragstellerin beim AG die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Für ihre Altersvorsorge hatte sie Lebensversicherungen abgeschlossen, die nicht als Sicherheit für ihre laufenden Kredite dienten. Das AG wies ihren VKH-Antrag mangels Bedürftigkeit zurück.

Die Entscheidung des Gerichts:

Ihre dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das OLG unter Aufgabe seiner im Beschl. v. 25.10.2011 – II-3 WF 205/11 (BeckRS 2012, 16742) geäußerten Rechtsauffassung zurück mit der Begründung, dass die Versicherungen der Antragstellerin zur freien Verfügung stünden, da sie nicht an Kreditgläubiger abgetreten seien. Ein solches freies Vermögen sei grundsätzlich zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen (Zöller/Geimer, 29. Aufl., § 115 ZPO Rz. 59).

Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin, die aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwarten könne, die Lebensversicherungen für ihre Altersvorsorge abgeschlossen habe. Zum einen könne sie mit den Beträgen, die sie für die Verfahrenskosten einzusetzen habe, nur geringfügige Rentenbeträge erwirtschaften, aus denen sie ihren Lebensunterhalt nicht werde bestreiten können. Zum anderen habe die erst 33-jährige Antragsgegnerin noch ausreichend Zeit zum Aufbau ihrer Altersvorsorge.


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