Einsichtsrecht in Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Autor: RAin FAinArbR Dr. Christina Suberg, Anwaltssozietät Schmitt-Rolfes Faltermeier Staudacher, München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2011
Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer ein konkretes berechtigtes Interesse darlegt.

BAG, Urt. v. 16.11.2010 - 9 AZR 573/09

Vorinstanz: LAG München - 11 Sa 460/08

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BDSG §§ 3, 27, 32, 34; BetrVG § 83 Abs. 1; SprAuG § 26 Abs. 2

Das Problem:

Der Arbeitnehmer begehrt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte und in Papierform geführte Personalakte.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG gibt dem Arbeitnehmer anders als die Vorinstanzen recht.

In den ausführlichen Urteilsgründen stellt das BAG fest, dass das Einsichtsrecht zwar weder aus § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG noch aus § 26 Abs. 2 Satz 1 SprAuG folgt, da diese Normen ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzen. Auch das (neue) BDSG trage den Anspruch nicht: Der Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG gelte gem. § 27 Abs. 1 BDSG nur, soweit personenbezogene Daten automatisiert oder aus nicht automatisierten Dateien erarbeitet oder genutzt würden. Beides sei bei einer Personalakte in Papierform nicht der Fall.

Der Anspruch ergebe sich aber aus der nachwirkenden Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Diese gelte auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, solange dem Arbeitgeber aufgrund der vormaligen Arbeitsbeziehung persönlichkeitsrelevante Lebensbereiche des Arbeitnehmers in besonderer Weise eröffnet seien. Für die Reichweite des Grundrechts komme es nicht darauf an, ob die persönlichen Daten inhaltlich besonders wertvoll bzw. sensibel oder für sich genommen eher belanglos seien.

Ein konkretes berechtigtes Interesse müsse der Arbeitnehmer dazu nicht darlegen. Dies folge (auch) aus der gesetzgeberischen Interessenentscheidung des neuen § 32 BDSG. Der Arbeitnehmer müsse kontrollieren können, ob der Arbeitgeber keine unrichtigen Daten über ihn aufbewahre. Durch die zurzeit geltende Fassung des BDSG werde im Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes über den sachlichen Geltungsbereich des BDSG für nicht öffentliche Stellen hinaus auch die nicht dateibezogene Verwendung von Daten der Rechtfertigungspflicht unterworfen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BDSG). Geschützt seien dabei auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet sei (§ 3 Abs. 11 Nr. 7 Alt. 2 BDSG).


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