Elektroautos: Welche rechtlichen Besonderheiten gibt es?
28.06.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Das Elektromobilitätsgesetz erlaubt für E-Autos einige Sonderrechte, über die Fahrer von „Verbrennern“ in der Regel nicht Bescheid wissen. Einige Elektroautos fahren ohne das neue „E-Kennzeichen“ herum, andere mit – was hat das zu bedeuten? Wie müssen sich Elektro-Fahrer an Ladestationen verhalten, und drohen ihnen Strafen, wenn sie mit leerer Batterie liegenbleiben?
Am 12. Juni 2015 ist das Elektromobilitätsgesetz in Kraft getreten. Es ermöglicht grundsätzlich für Elektro-, Hybrid-, und Brennstoffzellenfahrzeuge die Einführung einiger Sonderrechte im Straßenverkehr. Voraussetzung ist, dass dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Bevorrechtigungen können zum Beispiel eingeführt werden für
- das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
- bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen davon,
- Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
- Parkgebühren auf öffentlichen Straßen und Wegen.
Genaueres kann das Bundesverkehrsministerium per Verordnung bestimmen. Voraussetzung für Bevorrechtigungen ist eine eindeutige Kennzeichnung der Fahrzeuge.
Gemeinden können nun bestimmen, dass Elektrofahrzeuge an besonders für sie reservierten Stellen parken dürfen, bestimmte Fahrspuren wie Busspuren mitnutzen dürfen, von Durchfahrtverboten ausgenommen sind oder weniger Parkgebühren zahlen müssen. Dies wird im Einzelfall entsprechend ausgeschildert, zum Beispiel durch das neue Zusatzschild mit dem Symbol eines E-Fahrzeuges (rechteckiges Schild, schwarz auf weißem Grund, Auto mit Stromkabel und dem Zusatz „frei“), dieses ist z.B. Verkehrszeichen Nr. 25.1 bzw. 27.1 im Anhang der StVO.
Ladestationen sind meist durch das Elektrofahrzeug-Schild mit dem Zusatz "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" oder ähnlich ausgeschildert. Hier dürfen also nur E-Fahrzeuge parken, und auch diese nur während des Aufladens. Kombiniert ist dies oft mit einem Parkverbot für alle anderen Fahrzeuge. Diese riskieren es, hier abgeschleppt zu werden.
Immer öfter sieht man Fahrzeuge mit einem großen „E“ am Ende des Kennzeichens. Dieses „E“ ist Voraussetzung dafür, die oben genannten, besonders ausgeschilderten Sonderrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen zu können. Halter von reinen Batterie-Elektroautos, von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen und Brennstoffzellen-Fahrzeugen können (nicht: müssen) das E-Kennzeichen beantragen. Möglich ist dies bei den Fahrzeugklassen M1, N1, N2, L3e, L4e, L5e und L7e. Fahrzeughalter können dazu ihre Zulassungsbescheinigung I konsultieren (Angabe der Kraftstoffart/Energiequelle in Feld 10). Das E-Kennzeichen kostet je nach Fall knapp 30 bis knapp 50 Euro. Der Preisunterschied erklärt sich dadurch, dass es aufwändiger wird, wenn durch Erschöpfung der Zahl der Stellen auf dem Nummernschild ein ganz neues Kennzeichen ausgestellt werden muss.
Halter ausländischer E-Fahrzeuge können für Deutschland eine E-Plakette beantragen. Diese ist rund und zeigt ein schwarzes E auf blauem Grund sowie ein Elektroauto-Symbol. Sie wird hinten am Fahrzeug angebracht. Dafür werden die Zulassungsbescheinigung Teil I, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder sonstige geeignete Unterlagen benötigt; die Kosten liegen bei 11 Euro. Auch diese Plakette gilt als ausreichende Kennzeichnung für besondere Vorrechte.
Noch ist die Anzahl der Elektro-Ladestationen begrenzt. Wer mit leerer Batterie liegenbleibt, hat die gleichen Folgen zu befürchten, wie ein Fahrer mit einem Verbrennungsmotor-Auto mit leerem Tank. Das heißt: Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen wird ein Bußgeld für unzulässiges Halten oder Parken fällig. Denn: Ein leerer Tank gilt nicht als technische Panne, wegen der man den Seiten- oder Pannenstreifen nutzen darf. Er wird der Verantwortung des Fahrers zugerechnet.
Wer deswegen auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße anhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 StVO. Dies führt zu einem Bußgeld in Höhe von 30 Euro, bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sind es 35. Wer parkt – also mehr als drei Minuten lang anhält – muss mit 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. 85 Euro und ein Punkt werden bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer fällig, 105 Euro und ein Punkt bei einem Unfall. Diese Regeln gelten gleichermaßen für Elektroautos und Autos mit Verbrennungsmotor.
Ein Elektroauto verursacht beim Fahren keinen Feinstaub und auch keinen Lärm. Kann man damit dann auch ohne Feinstaubplakette in eine Umweltzone einfahren? Kann man Geschwindigkeitsbegrenzungen wegen Lärmbelästigung von Anwohnern einfach ignorieren? – In beiden Fällen lautet die Antwort: nein. Ohne Feinstaubplakette darf auch ein gekennzeichnetes E-Auto nicht in die Umweltzone. Die grüne Plakette zu erhalten, dürfte jedoch kein Problem sein. Auch ein Tempolimit mit dem Zusatzschild „Lärmschutz“ ist zu beachten. Der Zusatz „Lärmschutz“ dient nur der höheren Akzeptanz und hat keine rechtlichen Wirkungen. Er gilt also für alle.
Seit Januar 2017 gilt: Ein reines Elektrofahrzeug, das bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen wird, ist für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Dieser Zeitraum hat sich gegenüber der früheren Rechtslage verdoppelt. Die Vergünstigung können auch Fahrzeuge in Anspruch nehmen, die zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2020 verkehrsrechtlich genehmigt auf einen reinen Elektro-Antrieb umgerüstet wurden bzw. werden. Einen weiteren Steuervorteil gibt es seit 1. Januar 2017 für Arbeitnehmer: Wenn der Arbeitgeber zum Aufladen des E-Vehikels (dies gilt auch für E-Bikes und S-Pedelecs!) kostenlosen Strom zur Verfügung stellt, muss der Arbeitnehmer diesen nicht als „geldwerten Vorteil“ versteuern. Besonderheiten gibt es bei privat mitgenutzten Dienstwagen.
Auch bei E-Autos richtet sich die Höhe der Versicherungsprämie nach den Typ- und Regionalklassen. Da zu E-Autos bisher wenig Erfahrungen hinsichtlich der Unfallzahl vorliegen, sind die Beiträge moderat. Billiger als bei einem normalen Auto ist die Versicherung jedoch in der Regel nicht. Wichtig ist es, dass der Akku mitversichert wird – auch gegen Bedienfehler. Dies sollte im Vertrag stehen.
Wer ein Elektroauto kauft, kann zeitlich begrenzt in den Genuss einer Förderung bzw. Kaufprämie kommen. Diese gibt es jedoch nur für Fahrzeuge mit einem Basislistenpreis von höchstens 60.000 Euro. Sie beträgt 4.000 Euro bis Ende 2017. 2018 sinkt sie auf 3.000 Euro. Problematisch wird es bei Fahrzeugen wie dem Tesla S (ab 82.700 Euro, also zu teuer) und dem Renault Twizy (zählt nicht als Auto, sondern als eine Art Motorroller mit vier Rädern). Ansonsten teilen sich Autoindustrie und Staat die Kosten. Dementsprechend bekommt man die erste Hälfte der Förderung als Rabatt beim Autohändler, die zweite kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) beantragt werden.
Elektromobilität ist ein politisch gewollter Trend. Immer mehr Elektroautos sind deshalb auf den Straßen unterwegs. Aber wer weiß schon genau, welche rechtlichen Besonderheiten insoweit gelten?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Grundlage für Sonderrechte: Das Elektromobilitätsgesetz Wie werden die Sonderrechte umgesetzt? Was gilt für das Parken an Ladestationen? Neue Autonummern mit "E" - was bedeutet das? E-Autos aus anderen Staaten Liegenbleiben mit leerer Batterie: Bußgeld? Feinstaubplakette und Lärmbelästigung Was kostet eigentlich ein E-Auto an Steuern? Was ist bei der Kfz-Versicherung zu beachten? Elektroauto-Förderung Grundlage für Sonderrechte: Das Elektromobilitätsgesetz
Am 12. Juni 2015 ist das Elektromobilitätsgesetz in Kraft getreten. Es ermöglicht grundsätzlich für Elektro-, Hybrid-, und Brennstoffzellenfahrzeuge die Einführung einiger Sonderrechte im Straßenverkehr. Voraussetzung ist, dass dadurch Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Bevorrechtigungen können zum Beispiel eingeführt werden für
- das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
- bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen davon,
- Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten,
- Parkgebühren auf öffentlichen Straßen und Wegen.
Genaueres kann das Bundesverkehrsministerium per Verordnung bestimmen. Voraussetzung für Bevorrechtigungen ist eine eindeutige Kennzeichnung der Fahrzeuge.
Wie werden die Sonderrechte umgesetzt?
Gemeinden können nun bestimmen, dass Elektrofahrzeuge an besonders für sie reservierten Stellen parken dürfen, bestimmte Fahrspuren wie Busspuren mitnutzen dürfen, von Durchfahrtverboten ausgenommen sind oder weniger Parkgebühren zahlen müssen. Dies wird im Einzelfall entsprechend ausgeschildert, zum Beispiel durch das neue Zusatzschild mit dem Symbol eines E-Fahrzeuges (rechteckiges Schild, schwarz auf weißem Grund, Auto mit Stromkabel und dem Zusatz „frei“), dieses ist z.B. Verkehrszeichen Nr. 25.1 bzw. 27.1 im Anhang der StVO.
Elektroautos: Parken an der Ladestation erlaubt?
Was gilt für das Parken an Ladestationen?
Ladestationen sind meist durch das Elektrofahrzeug-Schild mit dem Zusatz "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" oder ähnlich ausgeschildert. Hier dürfen also nur E-Fahrzeuge parken, und auch diese nur während des Aufladens. Kombiniert ist dies oft mit einem Parkverbot für alle anderen Fahrzeuge. Diese riskieren es, hier abgeschleppt zu werden.
Neue Autonummern mit "E" - was bedeutet das?
Immer öfter sieht man Fahrzeuge mit einem großen „E“ am Ende des Kennzeichens. Dieses „E“ ist Voraussetzung dafür, die oben genannten, besonders ausgeschilderten Sonderrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen zu können. Halter von reinen Batterie-Elektroautos, von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen und Brennstoffzellen-Fahrzeugen können (nicht: müssen) das E-Kennzeichen beantragen. Möglich ist dies bei den Fahrzeugklassen M1, N1, N2, L3e, L4e, L5e und L7e. Fahrzeughalter können dazu ihre Zulassungsbescheinigung I konsultieren (Angabe der Kraftstoffart/Energiequelle in Feld 10). Das E-Kennzeichen kostet je nach Fall knapp 30 bis knapp 50 Euro. Der Preisunterschied erklärt sich dadurch, dass es aufwändiger wird, wenn durch Erschöpfung der Zahl der Stellen auf dem Nummernschild ein ganz neues Kennzeichen ausgestellt werden muss.
E-Autos aus anderen Staaten
Halter ausländischer E-Fahrzeuge können für Deutschland eine E-Plakette beantragen. Diese ist rund und zeigt ein schwarzes E auf blauem Grund sowie ein Elektroauto-Symbol. Sie wird hinten am Fahrzeug angebracht. Dafür werden die Zulassungsbescheinigung Teil I, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder sonstige geeignete Unterlagen benötigt; die Kosten liegen bei 11 Euro. Auch diese Plakette gilt als ausreichende Kennzeichnung für besondere Vorrechte.
Liegenbleiben mit leerer Batterie: Bußgeld?
Noch ist die Anzahl der Elektro-Ladestationen begrenzt. Wer mit leerer Batterie liegenbleibt, hat die gleichen Folgen zu befürchten, wie ein Fahrer mit einem Verbrennungsmotor-Auto mit leerem Tank. Das heißt: Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen wird ein Bußgeld für unzulässiges Halten oder Parken fällig. Denn: Ein leerer Tank gilt nicht als technische Panne, wegen der man den Seiten- oder Pannenstreifen nutzen darf. Er wird der Verantwortung des Fahrers zugerechnet.
Wer deswegen auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße anhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 StVO. Dies führt zu einem Bußgeld in Höhe von 30 Euro, bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sind es 35. Wer parkt – also mehr als drei Minuten lang anhält – muss mit 70 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. 85 Euro und ein Punkt werden bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer fällig, 105 Euro und ein Punkt bei einem Unfall. Diese Regeln gelten gleichermaßen für Elektroautos und Autos mit Verbrennungsmotor.
Feinstaubplakette und Lärmbelästigung
Ein Elektroauto verursacht beim Fahren keinen Feinstaub und auch keinen Lärm. Kann man damit dann auch ohne Feinstaubplakette in eine Umweltzone einfahren? Kann man Geschwindigkeitsbegrenzungen wegen Lärmbelästigung von Anwohnern einfach ignorieren? – In beiden Fällen lautet die Antwort: nein. Ohne Feinstaubplakette darf auch ein gekennzeichnetes E-Auto nicht in die Umweltzone. Die grüne Plakette zu erhalten, dürfte jedoch kein Problem sein. Auch ein Tempolimit mit dem Zusatzschild „Lärmschutz“ ist zu beachten. Der Zusatz „Lärmschutz“ dient nur der höheren Akzeptanz und hat keine rechtlichen Wirkungen. Er gilt also für alle.
Was kostet eigentlich ein E-Auto an Steuern?
Seit Januar 2017 gilt: Ein reines Elektrofahrzeug, das bis zum 31. Dezember 2020 erstmals zugelassen wird, ist für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Dieser Zeitraum hat sich gegenüber der früheren Rechtslage verdoppelt. Die Vergünstigung können auch Fahrzeuge in Anspruch nehmen, die zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2020 verkehrsrechtlich genehmigt auf einen reinen Elektro-Antrieb umgerüstet wurden bzw. werden. Einen weiteren Steuervorteil gibt es seit 1. Januar 2017 für Arbeitnehmer: Wenn der Arbeitgeber zum Aufladen des E-Vehikels (dies gilt auch für E-Bikes und S-Pedelecs!) kostenlosen Strom zur Verfügung stellt, muss der Arbeitnehmer diesen nicht als „geldwerten Vorteil“ versteuern. Besonderheiten gibt es bei privat mitgenutzten Dienstwagen.
Was ist bei der Kfz-Versicherung zu beachten?
Auch bei E-Autos richtet sich die Höhe der Versicherungsprämie nach den Typ- und Regionalklassen. Da zu E-Autos bisher wenig Erfahrungen hinsichtlich der Unfallzahl vorliegen, sind die Beiträge moderat. Billiger als bei einem normalen Auto ist die Versicherung jedoch in der Regel nicht. Wichtig ist es, dass der Akku mitversichert wird – auch gegen Bedienfehler. Dies sollte im Vertrag stehen.
Elektroauto-Förderung
Wer ein Elektroauto kauft, kann zeitlich begrenzt in den Genuss einer Förderung bzw. Kaufprämie kommen. Diese gibt es jedoch nur für Fahrzeuge mit einem Basislistenpreis von höchstens 60.000 Euro. Sie beträgt 4.000 Euro bis Ende 2017. 2018 sinkt sie auf 3.000 Euro. Problematisch wird es bei Fahrzeugen wie dem Tesla S (ab 82.700 Euro, also zu teuer) und dem Renault Twizy (zählt nicht als Auto, sondern als eine Art Motorroller mit vier Rädern). Ansonsten teilen sich Autoindustrie und Staat die Kosten. Dementsprechend bekommt man die erste Hälfte der Förderung als Rabatt beim Autohändler, die zweite kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) beantragt werden.
(Bu)