Equal Pay-Anspruch – Darlegungslast des Leiharbeitnehmers
Autor: RAin FAinArbR Dr. Christina Suberg, Suberg Kanzlei für Arbeitsrecht, München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2013
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2013
Der Leiharbeitnehmer kann sich zur Darlegung seines Equal Pay-Anspruchs auf eine Auskunft nach § 13 AÜG berufen. Tut er dies nicht, muss er alle für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Tatsachen vortragen.
BAG, Urt. v. 13.3.2013 - 5 AZR 146/12
Vorinstanz: Sächsisches LAG - 1 Sa 322/11
AÜG §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4
Der Kläger habe jedoch die Höhe seines Anspruchs nicht substantiiert dargelegt. Der Leiharbeitnehmer könne seiner Darlegungslast dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft berufe und diese in den Prozess einführe. Diese Möglichkeit habe der Kläger jedoch nicht genutzt. Er hätte daher alle für die Berechnung seines Arbeitsentgelts maßgeblichen Tatsachen vortragen müssen. Dazu gehörten
BAG, Urt. v. 13.3.2013 - 5 AZR 146/12
Vorinstanz: Sächsisches LAG - 1 Sa 322/11
AÜG §§ 9 Nr. 2, 10 Abs. 4
Das Problem:
Der Kläger war in den Jahren 2007 und 2008 als Leiharbeitnehmer bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2007 war die Geltung der CGZP-Tarifverträge vereinbart. Nach diesen wurde er bezahlt. Mit seiner Klage verlangte er von seinem Arbeitgeber die Lohndifferenz zu dem Arbeitsentgelt, das die Entleiher ihren Stammarbeitnehmern gewährt hatten.Die Entscheidung des Gerichts:
Das BAG wies die Klage ebenso wie die Vorinstanzen ab. Es stellte zwar fest, dass die Beklagte nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet war, den Kläger nach dem Equal Pay-Grundsatz zu vergüten. Ein Abweichen von dem Gebot der Gleichbehandlung durch Tarifvertrag (§ 9 Nr. 2 AÜG) scheide aus. Denn es stehe rechtskräftig fest, dass die CGZP seit ihrer Gründung und jedenfalls bis zum 14.12.2010 nicht tariffähig gewesen sei (vgl. BAG, Beschl. v. 23.5.2012 – 1 AZB 58/11 u. 1 AZB 67/11, MDR 2012, 780 = ArbRB online). Die dennoch abgeschlossenen „Tarifverträge” seien von Anfang an unwirksam. Ein etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP sei nicht geschützt.Der Kläger habe jedoch die Höhe seines Anspruchs nicht substantiiert dargelegt. Der Leiharbeitnehmer könne seiner Darlegungslast dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft berufe und diese in den Prozess einführe. Diese Möglichkeit habe der Kläger jedoch nicht genutzt. Er hätte daher alle für die Berechnung seines Arbeitsentgelts maßgeblichen Tatsachen vortragen müssen. Dazu gehörten
- die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und
- das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt.