Erfundene Bezeichnung einer Hunderasse kann als Geschäftsbezeichnung taugen
Autor: RA Bruno M. Glombitza, Greyhills Rechtsanwälte, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2015
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2015
Auch wenn ein Hundezüchter den Eindruck erweckt, die frei erfundene Bezeichnung „MINGAN” sei eine Hunderasse, liegt keine beschreibende Angabe vor, solange sich nicht ein entsprechendes Verkehrsverständnis durchgesetzt hat.
OLG Köln, Beschl. v. 6.3.2015 - 6 W 17/15 „MINGAN”
Vorinstanz: LG Köln, Beschl. v. 11.12.2014 - 31 O 350/14
MarkenG §§ 5 Abs. 2
Feststellungsinteresse ist grundsätzlich anzunehmen: Im gewerblichen Rechtsschutz sei das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse anzunehmen. Aus prozessökonomischen Gründen entfalle es in der Regel nicht schon dann, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung (hier: Schadensersatz) klagen könnte.
Schutz der geschäftlichen Bezeichnung einer Hundezucht: Aus dem Domainnamen www.mingan-labrador.de, unter dem der Internetauftritt des Hundezüchters erreichbar ist, und den vorgelegten Rechnungen, in deren Kopf es „Labrador Retriever Zucht ,Mingan-Labrador‘” heißt, folge die Verwendung der Bezeichnung „Mingan Labrador” für Hundezucht. Die Hundezucht sei ein gewerbliches Unternehmen mit eigenem Geschäftsbetrieb. Für die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Mingan-Labrador” sei ausreichend, dass sie ausreichende Unterscheidungskraft aufweise und ihr eine Namensfunktion zukomme. Der Wettbewerber habe nicht dargelegt, dass „Mingan” von den angesprochenen Verkehrskreisen als glatt beschreibend, insbesondere als Hunderasse, verstanden wird. Dass der Hundezüchter selber möglicherweise den Eindruck zu erwecken versuche, es handele sich dabei um eine – tatsächlich nicht existente – Rasse, stünde diesem Ergebnis nicht entgegen, solange sich nicht ein entsprechendes Verkehrsverständnis durchgesetzt habe. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor.
Keine geografische Herkunftsangabe: Der Wettbewerber habe auch nicht dargelegt, dass es sich bei „Mingan” um eine freizuhaltende geografische Herkunftsangabe gem. § 126 MarkenG handele. Freizuhalten seien solche Bezeichnungen, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Warengruppe bereits berühmt oder bekannt wären und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Warengruppe in Verbindung gebracht würden. Die Parteien wendeten sich an deutsche Verbraucher, die an dem Erwerb eines Hundes interessiert sind. Es sei nicht erkennbar, dass diesen „Mingan” als Name verschiedener Orte in Kanada geläufig sei.
Nutzung als Domainnamen: Die kennzeichenmäßige Verwendung durch den Wettbewerber sei bereits durch die Benutzung der Domainnamen „www.mingandog.de” erfolgt. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, komme in der Regel neben der Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion zu.
Realisierung der Verwechslungsgefahr: Die Verwechslungsgefahr bestünde trotz des Umstandes, dass der Wettbewerber Labrador-Retriever anbietet und der Wettbewerber Wolfshunde. Die Verwechslungsgefahr realisiere sich bereits dann, wenn ein Verbraucher nach einer vorangegangenen Empfehlung nach der Internetseite des Hundezüchters sucht, auf die Seite des Wettbewerbers stößt und seinen Seitenbesuch beendet, nachdem er erkannt hat, dass keine Labradore angeboten werden.
OLG Köln, Beschl. v. 6.3.2015 - 6 W 17/15 „MINGAN”
Vorinstanz: LG Köln, Beschl. v. 11.12.2014 - 31 O 350/14
MarkenG §§ 5 Abs. 2
Das Problem
Ein Hundezüchter bewirbt seine Labradorzucht im Internet. Dies geschieht unter der Domain „www.mingan-labrador.de” und dem Titel „Labrador Retriever Zucht, Mingan-Labrador‘”. Dabei erweckt er den Eindruck, „Mingan” sei die Bezeichnung einer – tatsächlich nicht existierenden – Rasse. Ein Wettbewerber benutzt auf seiner unter www.mingandog.de abrufbaren Internetseite die Bezeichnungen „MINGAN” und „MINGANDOGS”. Der Hundezüchter sieht darin eine Verletzung seiner geschäftlichen Bezeichnung „Mingan-Labrador”. Er klagt auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Nach antragsgemäßem Versäumnisurteil erhebt der Wettbewerber sofortige Beschwerde gegen den gleichzeitig hinsichtlich seines Prozesskostenhilfeantrags wegen mangelnder Erfolgsaussichten ergangenen Zurückweisungsbeschluss.Die Entscheidung des Gerichts
Das Beschwerdegericht weist die sofortige Beschwerde zurück.Feststellungsinteresse ist grundsätzlich anzunehmen: Im gewerblichen Rechtsschutz sei das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse anzunehmen. Aus prozessökonomischen Gründen entfalle es in der Regel nicht schon dann, wenn der Kläger im Wege der Stufenklage auf Leistung (hier: Schadensersatz) klagen könnte.
Schutz der geschäftlichen Bezeichnung einer Hundezucht: Aus dem Domainnamen www.mingan-labrador.de, unter dem der Internetauftritt des Hundezüchters erreichbar ist, und den vorgelegten Rechnungen, in deren Kopf es „Labrador Retriever Zucht ,Mingan-Labrador‘” heißt, folge die Verwendung der Bezeichnung „Mingan Labrador” für Hundezucht. Die Hundezucht sei ein gewerbliches Unternehmen mit eigenem Geschäftsbetrieb. Für die Schutzfähigkeit der Bezeichnung „Mingan-Labrador” sei ausreichend, dass sie ausreichende Unterscheidungskraft aufweise und ihr eine Namensfunktion zukomme. Der Wettbewerber habe nicht dargelegt, dass „Mingan” von den angesprochenen Verkehrskreisen als glatt beschreibend, insbesondere als Hunderasse, verstanden wird. Dass der Hundezüchter selber möglicherweise den Eindruck zu erwecken versuche, es handele sich dabei um eine – tatsächlich nicht existente – Rasse, stünde diesem Ergebnis nicht entgegen, solange sich nicht ein entsprechendes Verkehrsverständnis durchgesetzt habe. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor.
Keine geografische Herkunftsangabe: Der Wettbewerber habe auch nicht dargelegt, dass es sich bei „Mingan” um eine freizuhaltende geografische Herkunftsangabe gem. § 126 MarkenG handele. Freizuhalten seien solche Bezeichnungen, die bestimmte geografische Orte bezeichnen, die für die betroffene Warengruppe bereits berühmt oder bekannt wären und die daher von den beteiligten Verkehrskreisen mit dieser Warengruppe in Verbindung gebracht würden. Die Parteien wendeten sich an deutsche Verbraucher, die an dem Erwerb eines Hundes interessiert sind. Es sei nicht erkennbar, dass diesen „Mingan” als Name verschiedener Orte in Kanada geläufig sei.
Nutzung als Domainnamen: Die kennzeichenmäßige Verwendung durch den Wettbewerber sei bereits durch die Benutzung der Domainnamen „www.mingandog.de” erfolgt. Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, komme in der Regel neben der Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion zu.
Realisierung der Verwechslungsgefahr: Die Verwechslungsgefahr bestünde trotz des Umstandes, dass der Wettbewerber Labrador-Retriever anbietet und der Wettbewerber Wolfshunde. Die Verwechslungsgefahr realisiere sich bereits dann, wenn ein Verbraucher nach einer vorangegangenen Empfehlung nach der Internetseite des Hundezüchters sucht, auf die Seite des Wettbewerbers stößt und seinen Seitenbesuch beendet, nachdem er erkannt hat, dass keine Labradore angeboten werden.