Erwerbsobliegenheit, Bedarfsbemessung und Verwirkung beim Trennungsunterhalt

Autor: RiAG Andreas Frank, Bremen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2012
Beim Trennungsunterhalt ist an die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers zunächst ein großzügigerer Maßstab anzulegen als beim nachehelichen Unterhalt.Für die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte durch die Betreuung eines gemeinsamen Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, kommt es darauf an, ob der Verpflichtete rechtlicher Vater des Kindes ist. Die biologische Vaterschaft ist insoweit unerheblich. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, kann sein Unterhaltsbedarf bis auf den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft herabgesetzt werden. Darüber hinaus kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten in diesem Fall bereits vor Ablauf von zwei bis drei Jahren anzunehmen sein.

BGH, Urt. v. 18.4.2012 - XII ZR 73/10

Vorinstanz: OLG Frankfurt, Urt. v. 5.5.2010 - 2 UF 223/09

BGB § 1361

Das Problem:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Beklagte ist Berufssoldat und war mehrmals in Afghanistan stationiert. Während eines dieser Auslandseinsätze hat die Klägerin noch vor Scheidung der Ehe ein Kind zur Welt gebracht, dessen Vater unstreitig nicht der Beklagte ist. Die Klägerin hat den biologischen Vater des Kindes inzwischen geheiratet. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts in Anspruch, den das OLG ihr i.H.v. monatlich 385 € zugesprochen hat.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurückverwiesen, soweit das OLG zum Nachteil des Beklagten erkannt hat.


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