Erwerbsobliegenheit, Bedarfsbemessung und Verwirkung beim Trennungsunterhalt
Autor: RiAG Andreas Frank, Bremen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2012
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2012
Beim Trennungsunterhalt ist an die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers zunächst ein großzügigerer Maßstab anzulegen als beim nachehelichen Unterhalt.Für die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte durch die Betreuung eines gemeinsamen Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, kommt es darauf an, ob der Verpflichtete rechtlicher Vater des Kindes ist. Die biologische Vaterschaft ist insoweit unerheblich. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, kann sein Unterhaltsbedarf bis auf den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft herabgesetzt werden. Darüber hinaus kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Berechtigten in diesem Fall bereits vor Ablauf von zwei bis drei Jahren anzunehmen sein.
BGH, Urt. v. 18.4.2012 - XII ZR 73/10
Vorinstanz: OLG Frankfurt, Urt. v. 5.5.2010 - 2 UF 223/09
BGB § 1361
BGH, Urt. v. 18.4.2012 - XII ZR 73/10
Vorinstanz: OLG Frankfurt, Urt. v. 5.5.2010 - 2 UF 223/09
BGB § 1361