Erwerbsobliegenheit bei Ausübung eines erweiterten Umgangsrechts

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2016
Die Erweiterung des Umgangsrechts über das übliche Maß hinaus führt nicht zu einer Verringerung der Erwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen Elternteils, wenn dieser mit dem anrechenbaren Einkommen aus einer Teilbeschäftigung nicht mehr den vollen Mindestunterhalt von 100 % leisten kann.

KG, Beschl. v. 11.12.2015 - 13 UF 164/15

Vorinstanz: AG Pankow/Weißensee, Beschl. v. 27.4.2015 - 17 F 974/14

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 2 S. 1, 1606

Das Problem

Der Antragsgegner (Ag.) ist der Vater der beiden Antragsteller (Ast.), eines in 9/2005 geborenen Sohnes und einer in 1/2009 geborenen Tochter. Die Kinder leben im Haushalt ihrer Mutter. Der Ag. übt ein Umgangsrecht aus, das deutlich über das übliche Maß hinaus erweitert ist. Im Hinblick auf den erhöhten Umfang seiner Betreuungs- und Versorgungsleistungen für die beiden Kinder hat er seine Arbeitszeit reduziert. Der Ag., der früher als Marketingleiter beschäftigt war, arbeitet nach vorübergehender Arbeitslosigkeit und einer Teilzeitbeschäftigung seit 8/2015 in einem Verlag als Anzeigenverkäufer für Kultur und Veranstaltungen. Dadurch haben sich seine monatlichen Bruttoerwerbseinkünfte (von früher 3.350 € und anschließend 2.850 € weiter) auf 1.700 € reduziert. Das AG hat den Ag. unter Zurechnung eines fiktiven bereinigten Monatseinkommens von 1.750 € antragsgemäß zur Zahlung rückständigen und laufenden Kindesunterhalts für beide Ast. i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts verpflichtet. Dagegen wendet sich der Ag. mit seiner Beschwerde, mit der er insbesondere die fiktive Einkommenszurechnung beanstandet.

Die Entscheidung des Gerichts

Das KG weist die Beschwerde zurück. Auch wenn der Ag. über das übliche Maß hinaus Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringe, bleibe er uneingeschränkt barunterhaltspflichtig. Der BGH habe wiederholt (vgl. BGH v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 = FamRB 2014, 204; v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236 = FamRB 2015, 49) darauf hingewiesen, dass bei einem erweiterten Umgang der Barunterhaltsbedarf unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen in der „Düsseldorfer Tabelle” bis hinunter zum Mindestunterhalt zu bestimmen sei. Eine darüber hinausgehende Herabstufung unterhalb des Mindestunterhalts scheide aus. Dementsprechend sei der Ag. im Rahmen seines erweiterten Umgangsrechts aufgrund seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit verpflichtet, (mindestens) einer Vollzeittätigkeit nachzugehen und ggf. (bis zur gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit) auch eine Nebentätigkeit auszuüben. Mit Blick darauf und weil sein gegenwärtiger tatsächlicher Arbeitsumfang offen bzw. der Vortrag zu den gebotenen Bemühungen um eine ausreichend bezahlte Arbeitsstelle unzureichend sei, müsse sich der Antragsgegner fiktive Erwerbseinkünfte aus einer vollschichtigen Arbeit zurechnen lassen, mit denen er den vollen Mindestunterhalt für seine minderjährigen Kinder leisten könne.


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