EuGH, Beschl. 3.10.2019 - C-759/18
Internationale Scheidungszuständigkeit nach Art. 3 VO (EG) Nr. 2201/2003
Autor: RiOLG Jörg Michael Dimmler, Stuttgart
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2020
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2020
Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt von Ehegatten mit derselben Staatsangehörigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so kann der Antrag auf Scheidung aufgrund der Gleichrangigkeit der Anknüpfungsalternativen des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/2003 auch im Mitgliedstaat der gemeinsamen Staatsangehörigkeit ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gestellt werden. Sind die Gerichte der gemeinsamen Staatsangehörigkeit für das Scheidungsverfahren international zuständig, besteht indessen keine automatische amtswegige Zuständigkeit für eine Regelung wegen der Ausübung der elterlichen Sorge, sofern die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/2003 nicht vorliegen.
VO (EG) Nr. 2201/2203 Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 17
VO (EG) Nr. 2201/2203 Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 17