EuGH: Link auf frei zugängliche Werke ist keine öffentliche Wiedergabe
Autor: Jennifer Hort-Boutouil, LL.M. Eur., FAin GewRS, LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2014
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2014
Das Bereitstellen eines anklickbaren Links im Internet, der zu Werken führt, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich sind, ist keine öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG.
EuGH, Urt. v. 13.2.2014 - Rs. C-466/12
Vorinstanz: Svea hovrätt [Schweden]
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
Handlung der öffentlichen Wiedergabe: Zwar handle es sich im Rahmen der weiten Auslegung, so wie sie die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus gebiete, um eine „Handlung der Wiedergabe” i.S.d. Richtlinie, da die Möglichkeit des direkten Zugangs zu den Werken gewährt werde. Und diese Wiedergabe erfolge auch „öffentlich”, da sie sich an sämtliche potentielle Nutzer der Website, d.h. eine unbestimmte und große Anzahl von Adressaten wende.
Es fehle jedoch an einem „neuen Publikum”, also einem Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Das Zielpublikum der ursprünglichen Veröffentlichungsseite seien nämlich alle potentiellen Besucher der betreffenden Website gewesen. Da feststehe, dass der Zugang zu den Werken auf dieser Seite keiner beschränkenden Maßnahme unterlag, war sie für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich. Auch die Nutzer der Links seien daher als potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe und damit als Mitglieder der Öffentlichkeit anzusehen, die die Inhaber des Urheberrechts erfassen wollten, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Sie würden letztlich zu Nutzern der Veröffentlichungsseite. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Link es ermöglicht, eine Zugangsbeschränkung zu den geschützten Werken zu umgehen.
EuGH, Urt. v. 13.2.2014 - Rs. C-466/12
Vorinstanz: Svea hovrätt [Schweden]
Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1
Das Problem:
Der EuGH hatte auf ein schwedisches Vorabentscheidungsersuchen hin zu entscheiden, ob eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG (im Folgenden: Richtlinie) vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links bereitgestellt werden, die zu – auf einer anderen Internetseite verfügbaren – geschützten journalistischen Werken führen, wobei die betreffenden Werke auf dieser anderen Seite frei zugänglich sind.Die Entscheidung des Gerichts:
Der EuGH verneint im Ergebnis eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie.Handlung der öffentlichen Wiedergabe: Zwar handle es sich im Rahmen der weiten Auslegung, so wie sie die Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus gebiete, um eine „Handlung der Wiedergabe” i.S.d. Richtlinie, da die Möglichkeit des direkten Zugangs zu den Werken gewährt werde. Und diese Wiedergabe erfolge auch „öffentlich”, da sie sich an sämtliche potentielle Nutzer der Website, d.h. eine unbestimmte und große Anzahl von Adressaten wende.
Es fehle jedoch an einem „neuen Publikum”, also einem Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Das Zielpublikum der ursprünglichen Veröffentlichungsseite seien nämlich alle potentiellen Besucher der betreffenden Website gewesen. Da feststehe, dass der Zugang zu den Werken auf dieser Seite keiner beschränkenden Maßnahme unterlag, war sie für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich. Auch die Nutzer der Links seien daher als potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe und damit als Mitglieder der Öffentlichkeit anzusehen, die die Inhaber des Urheberrechts erfassen wollten, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Sie würden letztlich zu Nutzern der Veröffentlichungsseite. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Link es ermöglicht, eine Zugangsbeschränkung zu den geschützten Werken zu umgehen.