EuGH, Urt. 11.12.2019 - C-708/18

Zulässige Videoüberwachung in Wohngebäuden

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, Herberger Vogt von Schoeler, München – www.hvs-rechtsanwaelte.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2020
Das Unionsrecht steht nationalen Vorschriften, die eine Installation von Videoüberwachungssystemen in Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes auch ohne Einwilligung der Betroffenen erlauben, nicht entgegen, soweit die Maßnahme berechtigte Interessen wie den Schutz und die Sicherheit von Personen und Eigentum gewährleisten soll.

AEUV Art. 267; GRC Art. 7, Art. 8; RL 95/46/EG Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 7 lit. f

Das Problem

Auf Grundlage des Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft wurden in einem Gebäude drei Videoüberwachungskameras angebracht. Die erste Kamera war auf die Gebäudefassade gerichtet. Die zweite Kamera befand sich im Foyer des Erdgeschosses. Die dritte Kamera war im Aufzug installiert. Ein Wohnungseigentümer verlangte u.a. die Entfernung der Kameras.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH bestätigte die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass eine Videoüberwachung nicht zwingend einer Einwilligung der betroffenen Personen bedarf, sondern auch auf berechtigte Interessen gestützt werden kann.

Rechtsgrundlage: Nach Art. 7 lit. f RL 95/46/EG sei die Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig: 1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen, 2. Erforderlichkeit der Verarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses und 3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person über das wahrgenommene berechtigte Interesse.

Zeitpunkt und Nachweis des Interesses: Dabei könne der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Miteigentümer eines Gebäudes grundsätzlich als berechtigtes Interesse eingestuft werden. Dieses müsse zwar bereits zum Zeitpunkt der Verarbeitung entstanden und vorhanden und nicht nur hypothetisch sein. Es könne jedoch bei der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls nicht zwingend verlangt werden, dass die Sicherheit des Eigentums und der Personen zuvor beeinträchtigt worden sei.

Erforderlichkeit: Es dürfe kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, mit dem das berechtigte Interesse mit weniger starken Eingriffen in die Rechte der Betroffenen ebenso wirksam erreicht werden könne. Zudem sei im Rahmen der Erforderlichkeit auch der in Art. 6 Abs. 1 lit. c RL/95/46/EG verankerte Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen. Da hier trotz eines bereits bestehenden Sicherungssystems mit Gegensprechanlage und Magnetkarte tatsächlich bereits Einbrüche und Vandalismus vorgekommen seien, erscheine die Anbringung einer Videoüberwachung jedenfalls als erforderlich. Die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung mittels eines Videoüberwachungssystems sei jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Modalitäten der Installation und des Betriebs zu beurteilen, wobei die Auswirkungen auf die Rechte der Betroffenen beschränkt werden und gleichzeitig die Wirksamkeit der Maßnahme gewährleistet sein müsse. So habe der Verantwortliche bspw. zu prüfen, ob eine nächtliche oder außerhalb der normalen Arbeitszeiten stattfindende Videoüberwachung ausreiche und Aufnahmen nur in erforderlichen Bereichen aufgezeichnet und ggf. blockiert oder unscharf gestellt werden könnten.

Abwägung: Die Schwere der Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der Betroffenen stelle einen wesentlichen Gesichtspunkt dar, wobei auch die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 7, 8 GRC zu berücksichtigen seien. So sei etwa entscheidend, ob Informationen über die Privatsphäre verarbeitet würden und wie die Zugangsmodalitäten zu den erhobenen Daten ausgestaltet seien. Nicht zuletzt seien die berechtigten Erwartungen der Betroffenen relevant, dass ihre Daten nicht verarbeitet würden, wenn diese Betroffenen unter den konkreten Umständen vernünftigerweise nicht mit einer Weiterverarbeitung der Daten rechnen könnten.


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