EuGH, Urt. 11.9.2018 - C-68/17

Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen Wiederheirat – Loyalitätsanforderungen gerichtlich überprüfbar

Autor: RAin FAinArbR Eva Einfeldt, DLA Piper UK LLP, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2018
Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung kann eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen. Ob die Loyalitätsanforderungen des kirchlichen Arbeitgebers an einen Mitarbeiter gerechtfertigt sind, kann gerichtlich überprüft werden.

EuGH, Urt. v. 11.9.2018 - C-68/17

Vorinstanz: BAG - 2 AZR 746/14 (A)

RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2

Das Problem

Der kirchliche Träger eines katholischen Krankenhauses hatte einem katholischen Chefarzt nach seiner zweiten Eheschließung wegen Verstoßes gegen seine Loyalitätsverpflichtungen gekündigt. Das BAG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Kirche hinsichtlich ihrer Loyalitätsanforderungen zwischen solchen Mitarbeitern unterscheiden kann, welche der Kirche angehören, und solchen, die der Kirche nicht angehören. Hierbei hat das BAG in Zweifel gestellt, ob die kirchlichen Sonderregelungen auch für privatwirtschaftlich organisierte Einrichtungen gelten können. Weiterhin hat es nach den Anforderungen an das Verlangen nach loyalem und aufrichtigem Verhalten gefragt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH stellt zunächst klar, dass auch privatrechtlich organisierte Einrichtungen, die nach dem glaubensdefinierten Selbstverständnis der Kirchen ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, Auftrag und Sendung der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen, die kirchlichen Sonderrechte in Anspruch nehmen können. Hiermit bestätigt es die bisherige Rechtsprechung des BVerfG.

Weiterhin klärt der EuGH, dass die Rechtmäßigkeit der Anforderungen an ein loyales und aufrichtiges Verhalten der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die nationalen Gerichte müssten prüfen, ob die Anforderung, sich loyal und aufrichtig zu verhalten, einer wesentlichen, rechtmäßigen und gerechten beruflichen Anforderung entspreche, wie dies von Art. 4 Abs. 1 RL 2000/78/EG verlangt werde. Es müsse ein objektiv überprüfbarer Zusammenhang zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit bestehen. Dieser könne sich entweder aus der Tätigkeit selbst oder aus den Umständen ihrer Ausübung ergeben.

Das Gericht bezweifelt, dass die Akzeptanz des Eheverständnisses der Kirche für die Tätigkeit als Chefarzt eine notwendige Anforderung sein kann, zumal andere Chefärzte beschäftigt werden, welche nicht den gleichen Anforderungen unterliegen, da sie nicht katholisch sind.


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