EuGH, Urt. 12.5.2022 - C-426/20

Gleicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung von Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft

Autor: RAin FAinArbR Eva Einfeldt, DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2022
Der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub sowie das entsprechende Urlaubsgeld gehören zu den wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Sinn der Richtlinie 2008/104/EG, so dass die Leiharbeitnehmern gezahlte Abgeltung nicht geringer sein darf als die Abgeltung, die sie erhalten würden, wären sie beim Entleiher unmittelbar angestellt gewesen.

Richtlinie (RL) 2008/104/EG Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1

Das Problem

Die portugiesische Zeitarbeitsfirma Luso Temp hat die beiden Kläger als Leiharbeitnehmer für zwei Jahr an ein Unternehmen überlassen. Nach Ablauf ihrer Verträge machten sie Ansprüche auf Urlaubabgeltung sowie Zahlung von Urlaubsgeld geltend. Während sie ihren Anspruch nach den allgemeinen Regelungen für bezahlten Urlaub berechneten, war Luso Temp der Auffassung, dass die für Leiharbeitnehmer geltende Spezialregelung für bezahlten Urlaub greife. Diese führt nach der Berechnung von Luso Temp, welcher sich das Arbeitsgericht von Barcelos anschließen will, zu einem deutlich geringeren Urlaubsanspruch.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass zu den wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Sinn der RL 2008/104/EG neben dem Urlaub selbst auch die bei Beendigung zu zahlende Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Urlaub und das entsprechende Urlaubsgeld zählen. Es sei das erklärte Ziel des Unionsgesetzgebers, die Leiharbeitsbedingungen den normalen Arbeitsverhältnissen anzunähern und damit den Zugang der Leiharbeitnehmer zu unbefristeter Beschäftigung bei dem entleihenden Unternehmen zu fördern.

Das nationale Gericht müsse daher zunächst prüfen, auf welche Abgeltung die Leiharbeitnehmer Anspruch hätten, wären sie für die gleiche Zeit unmittelbar beim Entleiher eingestellt gewesen. Dieser Anspruch müsse dann mit demjenigen verglichen werden, welcher während der Überlassung tatsächlich gelte. Erst dann könne festgestellt werden, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten sei.


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