EuGH, Urt. 14.6.2017 - Rs. C-422/16

„Milch & Co.” für rein pflanzliche Produkte verboten

Autor: Dr. Julia Polly, von BOETTICHER Rechtsanwälte, München
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 08/2017
Rein pflanzliche Produkte dürfen – von ausdrücklich geregelten Ausnahmen abgesehen – nicht unter Bezeichnungen wie „Milch”, „Rahm”, „Butter”, „Käse” oder „Joghurt” vermarktet werden, da solche Bezeichnungen nach Unionsrecht Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten sind. Dies gilt auch dann, wenn die Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden. (Leitsatz redaktionell)

EuGH, Urt. v. 14.6.2017 - Rs. C-422/16 „Verband Sozialer Wettbewerb e.V. / TofuTown.com GmbH”

Vorinstanz: LG Trier, Vorabentscheidungsersuchen v. 28.7.2016 - 7 HK O 20/16

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Art. 78 Abs. 3, Anhang VII Teil III; Beschluss 2010/791/EU; Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Art. 17; UWG § 3a

Das Problem

Ein deutscher Hersteller bringt rein pflanzliche Lebensmittel unter den Bezeichnungen „Soyatoo Tofubutter”, „Pflanzenkäse”, „Veggi-Cheese”, „Cream” u.a. in Verkehr. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. sieht darin einen Verstoß gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Bezeichnung von Milch und Milcherzeugnissen und klagt auf Unterlassung. Der Hersteller ist hingegen der Auffassung, die Bezeichnungen seien rechtmäßig, da sich insoweit das Verbraucherverständnis in den letzten Jahren massiv gewandelt habe. Zudem würden die Bezeichnungen „Butter” u.Ä. nicht isoliert verwendet, sondern ausschließlich in Verbindung mit Begriffen, die einen eindeutigen Hinweis auf den pflanzlichen Ursprung der Produkte enthielten. Bereits im Rahmen einer vorangegangenen einstweiligen Verfügung hatte das LG Trier die betreffenden Bezeichnungen untersagt. In der nun laufenden Hauptsacheklage setzt das Gericht das Verfahren aus und wendet sich zur Auslegung der betreffenden Unionsvorschriften an den EuGH.

Die Entscheidung des GerichtsDer EuGH bestätigt die Rechtsprechung der Vorinstanz.

Die Bezeichnung „Milch” nach Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sei allein Milch tierischen Ursprungs vorbehalten. Entsprechendes gelte auch für Milcherzeugnisse, die zwingend aus Milch bestehen müssten. Somit seien Bezeichnungen wie „Butter”, „Käse” und „Joghurt” etc. ausschließlich aus Milch gewonnenen Erzeugnissen vorbehalten. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die betreffende Bezeichnung gem, Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU explizit aufgeführt wäre. Dies sei bei Soja und Tofu indes nicht der Fall. Nach Auffassung des EuGH habe zudem auch die Verwendung klarstellender oder beschreibender Zusätze keine Auswirkung auf das Verbot. Denn es ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Verbotsnorm, dass entsprechende Zusätze, durch die auf einen pflanzlichen Ursprung hingewiesen werden soll, nicht zu den Begriffen gehörten, die im Zusammenhang mit „Milch” verwendet werden dürften, da die Veränderung der Zusammensetzung ausschließlich auf den Zusatz bzw. Entzug natürlicher Milchbestandteile beschränkt sei. Ein teilweiser oder gar vollständiger Ersatz der Milchbestandteile durch rein pflanzliche Bestandteile sei hingegen gerade nicht erfasst.

Ein solches Verbot sei überdies nicht unverhältnismäßig, da hierdurch u.a. das Unionsziel „Verbraucherschutz” verfolgt werde. Auch sei der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt, wenngleich für andere Produktkategorien – insbesondere vegetarische bzw. vegane Fleisch- und Fischalternativen – keine entsprechenden Verbote bestünden. Denn es handelte sich hierbei um ungleiche Erzeugnisse, die unterschiedlichen Vorschriften unterlägen.


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