EuGH, Urt. 17.10.2018 - C-393/18 PPU

Gewöhnlicher Aufenthalt eines Säuglings nach Geburt in einem Drittstaat

Autor: RiOLG Jörg Michael Dimmler, Stuttgart
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2018
Mindestvoraussetzung für die Beurteilung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes ist dessen körperliche Anwesenheit im jeweiligen Mitgliedstaat. Sofern das Kind in einem Drittstaat geboren worden ist und sich dort mit seiner Mutter aufhält, wird auch dann kein gewöhnlicher Aufenthalt im vormaligen Staat seiner sich dort gewöhnlich aufhaltenden Eltern begründet, wenn die Geburt im Drittstaat unter seitens des Vaters ausgeübtem Zwang gegenüber der Mutter erfolgte.

EuGH, Urt. v. 17.10.2018 - C-393/18 PPU

VO (EG) Nr. 2201/2003 Art. 8, Art. 14

Das Problem

Erneut wurde der EuGH zur Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Säuglings im Rahmen eines Eilverfahrens angerufen. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, Staatsangehörige von Bangladesch, und der Antragsgegner, britischer Staatsangehöriger, haben 2013 die Ehe geschlossen. Die Antragstellerin ließ sich im Sommer 2016 im Vereinigten Königreich aufgrund eines bis 2019 befristeten Visums nieder. Die Beteiligten reisten im Dezember 2016 nach Bangladesch. Im Februar 2017 wurde dort das gemeinsame Kind geboren. Im Januar 2018 kehrte der Antragsgegner ohne seine Ehefrau und das gemeinsame Kind in das Vereinigte Königreich zurück. Im März 2018 stellte die Antragstellerin vor dem High Court of Justice (England und Wales), Family Division, den Antrag, das Kind unter die Vormundschaft des angerufenen Gerichts zu stellen und die Rückkehr in das Vereinigte Königreich anzuordnen, um am Verfahren teilnehmen zu können. Der High Court of Justice (England und Wales) möchte geklärt wissen, ob die körperliche Anwesenheit unabdingbarer Bestandteil des gewöhnlichen Aufenthalts ist und inwieweit der zwischen den Beteiligten streitige Umstand, dass die Antragstellerin in einen andern Staat gelockt und danach in diesem Staat vom Antragsgegner unter Zwang oder einer anderen rechtswidrigen Handlung widerrechtlich festgehalten wurde, so dass sie gezwungen war, das Kind in diesem Staat zur Welt zu bringen, im Rahmen der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts Bedeutung erlangt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH bestätigt seine bisherigen Entscheidungen zum gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO; EuEheVO). Mindestvoraussetzung ist die körperliche Anwesenheit des Kindes im Mitgliedstaat. Erst dadurch kann unter Berücksichtigung anderer Faktoren beurteilt werden, ob es sich um einen dauerhaften und nicht nur vorübergehenden Aufenthalt handelt. Der Absicht, sich in einem bestimmten Staat niederzulassen, kann auch bei Erwerb oder Anmietung einer Wohnung und gewöhnlichem Aufenthalt eines Elternteils dabei keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, solange sich das Kind in diesem Staat niemals körperlich aufgehalten hat. Deshalb ist es auch unerheblich, ob das Kind unter Zwang in einem Drittstaat zur Welt gebracht worden ist. Auch der in Art. 24 GrCh (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) garantierte Schutz des Kindeswohls rechtfertigt keine andere Auslegung. Denn Art. 14 VO (EG) Nr. 2201/2003 eröffnet eine Restzuständigkeit nach nationalem Recht, sofern sich ein gewöhnlicher Aufenthalt eines Kindes in den Mitgliedstaaten nach den Art. 8 bis Art. 13 der Verordnung nicht feststellen lässt.


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