EuGH, Urt. 17.9.2020 - C-540/19

Internationale Zuständigkeit für Regressforderung einer öffentlichen Einrichtung

Autor: RiOLG Jörg Michael Dimmler, Stuttgart
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2020
Auch eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung kann sich wegen ihres Unterhaltregressantrags auf den privilegierten Wahlgerichtstand des Art. 3 lit. b VO (EG) Nr. 4/2009 (gewöhnlicher Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person) berufen.

VO (EG) Nr. 4/2009 Art. 1, Art. 3, Art. 15, Art. 64; HUP Art. 3, Art. 10; SGB XII § 94

Das Problem

Der BGH hat den EuGH mit Vorlagebeschluss vom 5.6.2019 zur Vorabentscheidung wegen der internationalem Zuständigkeit bei Regressanträgen angerufen (BGH v. 5.6.2019 – XII ZB 44/19, FamRZ 2019, 1340 = FamRB 2019, 358 [Streicher]).

Die in einem Alten- und Pflegeheim lebende Mutter des in Anspruch genommen, in Wien aufenthältlichen Antragsgegners bezieht Leistungen nach SGB XII. Der Sozialhilfe gewährende Antragsteller nimmt den Antragsgegner aus nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergegangenem Recht in Köln in Anspruch. Der BGH möchte geklärt wissen, ob auch der Träger einer öffentlichen Einrichtung die Privilegierung des Gerichtsstands des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberchtigten nach Art. 3 lit. b VO (EG) Nr. 4/2009 für sich in Anspruch nehmen kann.

Die Entscheidung des Gerichts

Den überzeugenden Ausführungen des Generalanwalts folgend bejaht der EuGH, der den Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 4/2009 aufgrund der der Regressforderung zugrunde liegenden Unterhaltsforderung für gegeben erachtet, die internationale Zuständigkeit auch für Regressanträge einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung. Angesichts der gleichrangigen Wahlmöglichkeiten, die Art. 3 VO (EG) Nr. 4/2009 vorsieht, ist die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen schon nach dem Wortlaut nicht auf die unterhaltsberechtigte Person beschränkt. Das Erfordernis einer effektiven Durchsetzung von Unterhaltsforderungen auf internationaler Ebene soll dem Träger einer öffentlichen Einrichtung die Möglichkeit einer Unterhaltsrealisierung im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsberechtigten Person einräumen, um auch einen erleichterten Zugang zur Justiz zu gewährleisten. Aufgrund der gleichrangigen Wahlgerichtsstände des Art. 3 VO (EG) Nr. 4/2009 muss die unterhaltsverpflichtete Person ohnehin mit einer Inanspruchnahme vor demjenigen Gericht rechnen, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Vorschrift des Art. 64 VO (EG) Nr. 4/2009 (Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung öffentliche Aufgaben wahrnehmender Einrichtungen als Antragsteller) impliziert zudem, dass eine solche Einrichtung zuvor in die Lage versetzt worden ist, selbst ein Gericht nach Art. 3 lit. b VO (EG) Nr. 4/2009 zum Zweck der Festsetzung von Unterhalt anzurufen. Schließlich wird der Gleichlauf zwischen forum (Art. 3 lit. b VO (EG) Nr. 4/2009) und ius (des über Art. 15 VO (EG) Nr. 4/2009 anwendbaren Art. 3 Abs. 1 des Haager Unterhaltsprotokolls vom 27.11.2007 [Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsberechtigten Person] sowie Art. 10 des Haager Unterhaltsprotokolls vom 27.11.2007 [Recht der die Erstattung gewährenden öffentlichen Einrichtung]) hergestellt.


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