EuGH, Urt. 20.12.2017 - C-372/16

Nichtanwendbarkeit der Rom III-VO auf syrische Verstoßungsscheidung (talaq)

Autor: RiAG Jörg Michael Dimmler, Stuttgart
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2018
Privatscheidungen unterfallen nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 1259/2010.

EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-372/16

Vorinstanz: OLG München, Entsch. v. 29.6.2016 - 34 Wx 146/14

VO (EU) Nr. 1259/10 Art. 1; FamFG § 107

Das Problem

Das mit der Anerkennung einer syrischen Privatscheidung befasste OLG München hat den EuGH zur Frage der Anwendbarkeit der VO (EU) Nr. 1259/2010 (sog. Rom III-VO) auf solche Scheidungen angerufen. Die beteiligten Eheleute, die die Staatsangehörigkeit von Deutschland und Syrien besitzen, haben ihren aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Der Bevollmächtigte des Ehemanns hatte am 19.5.2013 gegenüber einem Scharia-Gericht in Syrien die Scheidungsformel ausgesprochen, das am 20.5.2013 die Scheidung bestätigt und registriert hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH entscheidet, dass der sachliche Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 1259/2010 nach dessen Art. 1 nicht für Privatscheidungen eröffnet ist. Ehescheidungen müssen von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden.


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