EuGH, Urt. 20.12.2017 - C-434/15

Kein Dienst der Informationsgesellschaft bei UBER-Fahrtenvermittlung

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2018
Wer eine Applikation bereitstellt, über die Fahrer ihre Fahrdienstleistungen anbieten und Kunden die Fahrdienstleistungen im innerstädtischen Bereich in Anspruch nehmen können, bietet eine Verkehrsdienstleistung und keinen Dienst der Informationsgesellschaft an.

EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-434/15

AEUV Art. 56, 58 Abs.1; RL 2006/123/EG; RL 2000/31/EG; RL 98/34/EG

Das Problem

Disruptive Geschäftsmethoden dringen in viele etablierte Bereiche ein. Hierzu zählt auch der Taxiverkehr, der sich mit Beförderungsdiensten wie UBER auseinandersetzen muss. Bei diesem Dienst werden nicht hauptberuflich tätige Fahrer, zumeist ohne entsprechende Lizenz, an Interessenten über eine App vermittelt.

Dies widerspricht nationalen Vorschriften, die eine Lizenz für derartige Fahrer vorsehen, so auch in Deutschland. Der EuGH hatte auf das Vorabentscheidungsersuchen eines spanischen Gerichts zu entscheiden, wie der Dienst vor dem Hintergrund der europäischen Vorschriften zu beurteilen ist, und ob er auf dieser Grundlage reglementiert werden kann.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH hat angenommen, dass es sich bei dem Dienst um eine Verkehrsdienstleistung und nicht um einen Dienst der Informationsgesellschaft handelt. Zudem gehe es um eine Dienstleistung, auf die die Vorschriften über den Verkehr Anwendung fänden, so dass diese Dienste im Ergebnis weiterhin durch nationales Recht reglementiert werden könnten.

Verkehrsdienstleistungen: Der in Rede stehende Dienst unterscheide sich von einer Verkehrsdienstleistung. Darunter seien vor allem klassische Taxidienste zu verstehen. Der Dienst bestehe aber nur in der Herstellung einer Verbindung zwischen einem nicht berufsmäßigen Fahrer, der das eigene Fahrzeug nutze, und einer Person, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen wolle.

Dienstleistung der Informationsgesellschaft: Grundsätzlich erfülle ein solcher Vermittlungsdienst, der in der Bereitstellung einer Smartphone-Applikation bestehe, die Kriterien, um als Dienstleistung der Informationsgesellschaft eingestuft zu werden. Denn der Vermittlungsdienst stelle eine in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung dar.

Gesamtdienstleistung: Der hier angebotene Dienst von UBER sei jedoch mehr als ein reiner Vermittlungsdienst, der darin bestehe, den Kontakt zwischen Fahrer und Kunden herzustellen. Denn der Anbieter dieses Vermittlungsdiensts gebe gleichzeitig ein Angebot über innerstädtische Verkehrsdienstleistungen ab, indem er die Applikation bereitstelle und die Funktionsfähigkeit des Diensts organisiere. Es stehe fest, dass ohne diese Applikation die Fahrer ihre Dienste nicht anbieten und die Kunden diese nicht in Anspruch nehmen würden. Auch werde Einfluss auf die Bedingungen genommen, zu denen die jeweilige Beförderungsleistung erbracht werde, etwa durch Festlegung des Höchstpreises der jeweiligen Fahrt und Forderung einer Provision. Daher sei der Vermittlungsdienst Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, deren Schwerpunkt hauptsächlich in einer Verkehrsdienstleistung liege. Daher unterfalle der Dienst den Vorschriften des AEUV, nicht der RL 2001/31 bzw. 2006/123.


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