EuGH, Urt. 22.2.2018 - Rs. C-103/16
Zulässigkeit der Kündigung Schwangerer im Rahmen einer Massenentlassung
Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola,Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2018
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2018
Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt werden.
EuGH, Urt. v. 22.2.2018 - Rs. C-103/16
Vorinstanz: Oberstes Gericht von Katalonien, Spanien
RL 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a; RL 92/85/EWG Art. 10 Nr. 1 u. 2
Die betroffene Arbeitnehmerin erhob gegen ihre Kündigung Klage beim Arbeits- und Sozialgericht in Spanien, das die Klage abwies. Nachdem die Arbeitnehmerin beim Obersten Gericht von Katalonien ein Rechtsmittel eingelegt hatte, legt dieses dem EuGH mehrere Vorlagefragen zur Vorabentscheidung vor. Im Kern geht es dabei um die Frage, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen einer schwangeren Arbeitnehmerin bei einer geplanten Massenentlassung gekündigt werden darf. Die insoweit einschlägigen europarechtlichen Vorgaben sind Art. 1 Abs. 1 Buchst. a RL 98/59 EG (Massenentlassungsrichtlinie) sowie Art. 10 Nr. 1 und 2 RL 92/85/EWG (Mutterschutzrichtlinie).
Zwar dürfe eine Kündigung nicht aus Gründen erfolgen, die wesentlich mit der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zusammenhingen. Es sei aber zulässig, während des Mutterschutzes eine Kündigung auszusprechen, die nichts mit der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zu tun habe. Das Kündigungsschreiben müsse in diesem Fall die Gründe benennen, die die Massenentlassung rechtfertigten, sowie die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer angeben.
EuGH, Urt. v. 22.2.2018 - Rs. C-103/16
Vorinstanz: Oberstes Gericht von Katalonien, Spanien
RL 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a; RL 92/85/EWG Art. 10 Nr. 1 u. 2
Das Problem
Das spanische Unternehmen Bankia kündigte einer schwangeren Arbeitnehmerin am 13.11.2013 nach erfolgten Konsultationen mit der Arbeitnehmervertretung wegen einer geplanten Massenentlassung. Kündigungsgrund waren Personalanpassungsmaßnahmen, die zum Abbau von bestimmten Stellen führten.Die betroffene Arbeitnehmerin erhob gegen ihre Kündigung Klage beim Arbeits- und Sozialgericht in Spanien, das die Klage abwies. Nachdem die Arbeitnehmerin beim Obersten Gericht von Katalonien ein Rechtsmittel eingelegt hatte, legt dieses dem EuGH mehrere Vorlagefragen zur Vorabentscheidung vor. Im Kern geht es dabei um die Frage, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen einer schwangeren Arbeitnehmerin bei einer geplanten Massenentlassung gekündigt werden darf. Die insoweit einschlägigen europarechtlichen Vorgaben sind Art. 1 Abs. 1 Buchst. a RL 98/59 EG (Massenentlassungsrichtlinie) sowie Art. 10 Nr. 1 und 2 RL 92/85/EWG (Mutterschutzrichtlinie).
Die Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung des EuGH ist Art. 10 Nr. 1 RL 92/85/EWG dahingehend auszulegen, dass er nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin aufgrund einer Massenentlassung i.S.v. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a RL 98/59/EG zulässig ist.Zwar dürfe eine Kündigung nicht aus Gründen erfolgen, die wesentlich mit der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zusammenhingen. Es sei aber zulässig, während des Mutterschutzes eine Kündigung auszusprechen, die nichts mit der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zu tun habe. Das Kündigungsschreiben müsse in diesem Fall die Gründe benennen, die die Massenentlassung rechtfertigten, sowie die sachlichen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer angeben.