EuGH, Urt. 22.6.2022 - C-534/20
Vereinbarkeit des Sonderkündigungsschutzes von Datenschutzbeauftragten mit Unionsrecht
Autor: RA FAArbR Prof. Dr. Martin Reufels, LL.M.Dr. Laura Pütz,Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2022
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2022
Nationale Regelungen, die einen weitergehenden Sonderkündigungsschutz von Datenschutzbeauftragten beinhalten, sind mit Unionsrecht vereinbar, solange die Ziele der DSGVO nicht gefährdet werden. Internen Datenschutzbeauftragten kann daher aufgrund von § 6 Abs. 4 Satz 2 (ggf. i.V.m. § 38 Abs. 2) BDSG unabhängig von einem Bezug zur Erfüllung ihrer Aufgaben grds. nicht ordentlich gekündigt werden.
DSGVO Art. 38; BDSG § 6 Abs. 4 Satz 2, § 38 Abs. 2
Im Ausgangsverfahren kündigte ein Unternehmen ihrer internen Datenschutzbeauftragten ordentlich. Es plante im Rahmen einer Umstrukturierung, künftig einen externen Datenschutzbeauftragten zu beauftragen. Die Datenschutzbeauftragte griff die Kündigung an und berief sich auf ihren Sonderkündigungsschutz. Das BAG legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass er einem nationalen, strengeren § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG entgegensteht.
DSGVO Art. 38; BDSG § 6 Abs. 4 Satz 2, § 38 Abs. 2
Das Problem
Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO verbietet, Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben abzuberufen oder zu benachteiligen. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG (ggf. i.V.m. § 38 Abs. 2 BDSG) ist die Kündigung eines internen Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund möglich – unabhängig von der Fähigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben. Ist dies mit Unionsrecht vereinbar?Im Ausgangsverfahren kündigte ein Unternehmen ihrer internen Datenschutzbeauftragten ordentlich. Es plante im Rahmen einer Umstrukturierung, künftig einen externen Datenschutzbeauftragten zu beauftragen. Die Datenschutzbeauftragte griff die Kündigung an und berief sich auf ihren Sonderkündigungsschutz. Das BAG legte dem EuGH die Frage vor, ob Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass er einem nationalen, strengeren § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG entgegensteht.