EuGH, Urt. 28.10.2021 - C-909/19

Berufliche Fortbildung als Arbeitszeit

Autor: RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, Hamburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2021
Zeiten der beruflichen Fortbildung stellen i.d.R. Arbeitszeit gem. Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG dar.

RL 2003/88/EG Art. 2 Nrn. 1, 2

Das Problem

Der klagende Arbeitnehmer war bei einer rumänischen Gemeinde in Vollzeit angestellt. In Umsetzung nationaler Vorgaben wies die Beklagte den Kläger an, 160 Std. berufliche Fortbildung zu absolvieren. Dies tat der Kläger in einer anderen Gemeinde bei einem externen Träger. Von den 160 Std. Fortbildung lagen 124 Std. außerhalb der normalen Arbeitszeit. Der Kläger begehrte deren Vergütung als Überstunden. Er verlor erstinstanzlich, weil das rumänische Recht Zeiten der Fortbildung nicht als Arbeitszeit einstuft. Sofern, so das Berufungsgericht, die Fortbildung jedoch als Arbeitszeit i.S.d. RL 2003/88/EG zu werten sei, müsse die entgegenstehende nationale Regelung unangewendet bleiben. Das Berufungsgericht legt dem EuGH u.a. folgende Frage vor:

Ist Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG dahin auszulegen, dass die Zeit, in der ein Arbeitnehmer nach dem Ende der normalen Arbeitszeit am Sitz des Fortbildungsdienstleisters außerhalb seines Arbeitsorts und ohne Erfüllung von Dienstaufgaben vorgeschriebene Fortbildungskurse besucht, „Arbeitszeit“ darstellt?

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH bejaht die Vorlagefrage. Zwar finde die RL 2003/88/EG keine Anwendung auf die Vergütung. Da diese hier jedoch von der Einstufung als Arbeits- oder Ruhezeit abhänge, sei die Vorlage zu beantworten.

Im Wesentlichen unter Hinweis auf seine aktuelle Rechtsprechung (insb. EuGH, Urt. v. 9.3.2021 – C-344/19 – Radiotelevizija Slovenija, ArbRB 2021, 162 [Kühnel]) führt der EuGH aus, die Richtlinie kenne nur Arbeits- oder Ruhenszeit; die Merkmale seien unionsrechtlich einheitlich und nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer restriktiv auszulegen, Arbeitsort sei jeder Ort, an dem der Arbeitnehmer nach Weisung des Arbeitgebers eine Tätigkeit auszuüben habe. Schließlich sei charakteristisch für die Arbeitszeit, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm dort zur Verfügung stehen müsse, um ggf. sofort seine Leistungen erbringen zu können. Dass die Zeiten hier außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Klägers lagen, sei ebenso unerheblich wie die Durchführung der Schulung an einem anderen Ort.

Im Ergebnis bejaht der EuGH damit die Vorlagefrage, überlässt die Subsumtion im Einzelfall aber dem vorlegenden Gericht.


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