EuGH, Urt. 29.7.2019 - C?476/17 P
Vom schwierigen Umgang mit Samples – Samples, die verändert werden, sind keine Teilvervielfältigung eines Tonträgers
Autor: RA Dr. Ilja Czernik, SKW Schwarz Rechtsanwälte, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 10/2019
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 10/2019
Der Begriff der „Kopie” i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115 setzt voraus, dass auf dem neuen Tonträger alle oder der wesentlichen Teil der in dem vorbestehenden Tonträger festgelegten Töne übernommen werden. Ist das vorbestehende Musikwerk unverändert geblieben und als solches erkennbar, kann die Zitatfreiheit greifen, vorausgesetzt der Nutzer verfolgt das Ziel, mit diesem Werk zu interagieren. Die Art. 2 Buchst. c und Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG sehen eine umfassende Vollharmonisierung vor, die darüber hinausgehende nationale Regelungen (wie bspw. § 24 UrhG) verbieten.
EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C?476/17 P
AEUV Art. 267; RL 2001/29/EG Art. 2 lit. c, Art. 5 Abs. 3 lit. d, Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1; UrhG § 23, § 24, § 85 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; GRCh Art. 11, Art. 13, Art. 17 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1
Der Sachverhalt wurde durch eine Vielzahl von Gerichten (LG Hamburg, OLG Hamburg, BGH, BVerfG) unterschiedlich bewertet. Nachdem es dem BGH im Nachgang zum BVerfG zum zweiten Mal vorgelegt worden war, rief dieser den EuGH im Wege des Vorabentscheidung an und stellte folgende Fragen:
1. Liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden?
2. Handelt es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG um eine Kopie des anderen Tonträgers?
3. Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die – wie die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG – klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf?
4. Wird ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG für Zitatzwecke genutzt, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird?
5. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?
6. In welcher Weise sind bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen?
Zunächst zieht er Frage 1 und Frage 6 zusammen und erklärt, dass Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 unter Berücksichtigung der Charta dahin auszulegen sei, dass eine Vervielfältigung auch dann vorliege, wenn ein Dritter ein – auch nur sehr kurzes – Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen. Keine Vervielfältigung sei jedoch anzunehmen, wenn dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt werde. Dieses Verständnis des Begriffs „Vervielfältigung”, der in der Richtlinie zwar nicht definiert sei, decke sich mit dem Wortverständnis von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 („teilweise”) und folge zudem aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Richtlinie 2001/29, wie er in deren Erwägungsgründen 4, 9 und 10 („Hohes Schutzniveau”; Investitionsschutz”) zum Ausdruck komme. Trotz dieses weiten Begriffsverständnisses sei jedoch eine Einschränkung des Vervielfältigungsbegriffs unter Berücksichtigung von Art. 13 der Charta („Kunstfreiheit”) dahingehend vorzunehmen, dass es keine Vervielfältigung darstellt, wenn jemand in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu nutzen. Dies decke sich mit den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29, die auf einen angemessen Interessenausgleich abstellen würden. Das Samplingfalle als künstlerische Ausdrucksform unter die durch Art. 13 der Charta geschützte Freiheit der Kunst stelle und jedenfalls dann keine Vervielfältigung dars, wenn das dem Tonträger entnommene Fragment so geändert ist, dass es im neuen Werk beim Hören nicht wiedererkennbar ist.
Im Weiteren beschäftigt sich der EuGH in Beantwortung der zweiten Vorlagefrage mit dem Begriff der Kopie i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115. Erneut verweist der EuGH darauf, dass die Richtlinie selbst keine Legaldefinition enthält. Nach dem durch den EuGH entwickelten Verständnis kann jedoch nur ein Gegenstand, der alle oder einen wesentlichen Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne übernimmt, eine Kopie dieses Tonträgers i S v Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 sein. Das folge aus Sinn und Zweck der Regelung, wie er in den Erwägungsgründen 2 und 5 der Richtlinie 2006/115 zum Ausdruck komme. Hiernach werde der Rechteinhaber davor geschützt, dass der Tonträger ersetzt wird und er deswegen seine Investitionen nicht amortisieren kann. Infolgedessen sei jedoch ein Tonträger, der Musikfragmente – ggf. in geänderter Form – aufnimmt, die von diesem Tonträger übertragen werden, um ein neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen, nicht Kopie i.S.d. Vorschrift, weil das Ursprungswerk nicht ersetzt werde.
Mit der dritten Frage beantwortet der EuGH den Harmonisierungsgrad der Richtlinie 2001/29, wie er durch Art. 5 dieser Richtlinie gesetzt wird. Hierbei leitet der EuGH aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ab, dass jedenfalls in diesem Zusammenhang eine erschöpfende Harmonisierung vorgesehen ist, die nationale Regelungen, die über Art. 5 hinausgehen, verbietet.
Soweit sich der EuGH im Rahmen der vierten Frage mit dem Zitatbegriff auseinandersetzt, hält er zunächst fest, dass nach dem Wortsinn ein „Zitat” nur vorliegen kann, wenn es zu erkennen ist, d.h. nicht verfremdet wurde. Ist der übernommene Werkteil unverändert geblieben, ist die Verwendung nur zulässig, soweit es genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen. Der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen will, muss also nachweislich das Ziel verfolgen, mit diesem Werk zu interagieren.
Erneut mit Harmonisierungsgrad der Richtlinie 2001/29 setzt sich der EuGH in seiner fünften Frage auseinander, diesmal im Zusammenhang mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie. Hierbei betont der EuGH, dass die Richtlinie 2001/29 zwar generell das Urheberrecht in seiner Gesamtheit nur in Teilbereichen harmonisiere, allerdings sei Art. 2 Buchst. c als abschließende Regelung anzusehen, die abweichenden nationalen Regelungen entgegenstehe.
EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C?476/17 P
AEUV Art. 267; RL 2001/29/EG Art. 2 lit. c, Art. 5 Abs. 3 lit. d, Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1; UrhG § 23, § 24, § 85 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; GRCh Art. 11, Art. 13, Art. 17 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1
Das Problem
Die Musikgruppe Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall” befindet. Hieraus wurde eine zweisekündige Rhythmussequenz übernommen und damit das Musikstück „Nur mir” von Sabrina Setlur in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Kraftwerk trägt vor, dass das Sampling der Rhythmussequenz nicht nötig gewesen wäre. Die übernommene Rhythmussequenz hätte ohne weiteres selbst eingespielt werden können.Der Sachverhalt wurde durch eine Vielzahl von Gerichten (LG Hamburg, OLG Hamburg, BGH, BVerfG) unterschiedlich bewertet. Nachdem es dem BGH im Nachgang zum BVerfG zum zweiten Mal vorgelegt worden war, rief dieser den EuGH im Wege des Vorabentscheidung an und stellte folgende Fragen:
1. Liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden?
2. Handelt es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG um eine Kopie des anderen Tonträgers?
3. Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die – wie die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG – klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf?
4. Wird ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG für Zitatzwecke genutzt, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird?
5. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht?
6. In welcher Weise sind bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen?
Die Entscheidung
Der EuGH beantwortet diese Fragen wie folgt:Zunächst zieht er Frage 1 und Frage 6 zusammen und erklärt, dass Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 unter Berücksichtigung der Charta dahin auszulegen sei, dass eine Vervielfältigung auch dann vorliege, wenn ein Dritter ein – auch nur sehr kurzes – Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen. Keine Vervielfältigung sei jedoch anzunehmen, wenn dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt werde. Dieses Verständnis des Begriffs „Vervielfältigung”, der in der Richtlinie zwar nicht definiert sei, decke sich mit dem Wortverständnis von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 („teilweise”) und folge zudem aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Richtlinie 2001/29, wie er in deren Erwägungsgründen 4, 9 und 10 („Hohes Schutzniveau”; Investitionsschutz”) zum Ausdruck komme. Trotz dieses weiten Begriffsverständnisses sei jedoch eine Einschränkung des Vervielfältigungsbegriffs unter Berücksichtigung von Art. 13 der Charta („Kunstfreiheit”) dahingehend vorzunehmen, dass es keine Vervielfältigung darstellt, wenn jemand in Ausübung seiner Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu nutzen. Dies decke sich mit den Erwägungsgründen 3 und 31 der Richtlinie 2001/29, die auf einen angemessen Interessenausgleich abstellen würden. Das Samplingfalle als künstlerische Ausdrucksform unter die durch Art. 13 der Charta geschützte Freiheit der Kunst stelle und jedenfalls dann keine Vervielfältigung dars, wenn das dem Tonträger entnommene Fragment so geändert ist, dass es im neuen Werk beim Hören nicht wiedererkennbar ist.
Im Weiteren beschäftigt sich der EuGH in Beantwortung der zweiten Vorlagefrage mit dem Begriff der Kopie i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115. Erneut verweist der EuGH darauf, dass die Richtlinie selbst keine Legaldefinition enthält. Nach dem durch den EuGH entwickelten Verständnis kann jedoch nur ein Gegenstand, der alle oder einen wesentlichen Teil der in einem Tonträger festgelegten Töne übernimmt, eine Kopie dieses Tonträgers i S v Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115 sein. Das folge aus Sinn und Zweck der Regelung, wie er in den Erwägungsgründen 2 und 5 der Richtlinie 2006/115 zum Ausdruck komme. Hiernach werde der Rechteinhaber davor geschützt, dass der Tonträger ersetzt wird und er deswegen seine Investitionen nicht amortisieren kann. Infolgedessen sei jedoch ein Tonträger, der Musikfragmente – ggf. in geänderter Form – aufnimmt, die von diesem Tonträger übertragen werden, um ein neues und davon unabhängiges Werk zu schaffen, nicht Kopie i.S.d. Vorschrift, weil das Ursprungswerk nicht ersetzt werde.
Mit der dritten Frage beantwortet der EuGH den Harmonisierungsgrad der Richtlinie 2001/29, wie er durch Art. 5 dieser Richtlinie gesetzt wird. Hierbei leitet der EuGH aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 ab, dass jedenfalls in diesem Zusammenhang eine erschöpfende Harmonisierung vorgesehen ist, die nationale Regelungen, die über Art. 5 hinausgehen, verbietet.
Soweit sich der EuGH im Rahmen der vierten Frage mit dem Zitatbegriff auseinandersetzt, hält er zunächst fest, dass nach dem Wortsinn ein „Zitat” nur vorliegen kann, wenn es zu erkennen ist, d.h. nicht verfremdet wurde. Ist der übernommene Werkteil unverändert geblieben, ist die Verwendung nur zulässig, soweit es genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen. Der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen will, muss also nachweislich das Ziel verfolgen, mit diesem Werk zu interagieren.
Erneut mit Harmonisierungsgrad der Richtlinie 2001/29 setzt sich der EuGH in seiner fünften Frage auseinander, diesmal im Zusammenhang mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie. Hierbei betont der EuGH, dass die Richtlinie 2001/29 zwar generell das Urheberrecht in seiner Gesamtheit nur in Teilbereichen harmonisiere, allerdings sei Art. 2 Buchst. c als abschließende Regelung anzusehen, die abweichenden nationalen Regelungen entgegenstehe.