EuGH, Urt. 3.6.2021 - C-326/19

Verhinderung von Missbrauch bei Befristungen im Hochschulbereich

Autor: RAin FAinArbR Eva Einfeldt, DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 09/2021
Wenn Abschluss und Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags als Hochschulforscher von Bedarfsplanung und Evaluation abhängen, gleichzeitig aber die Anzahl der möglichen Verlängerungen begrenzt und/oder eine Höchstdauer vorgesehen ist, ist es nicht erforderlich, dass objektive und transparente Kriterien zur Prüfung eines realen Bedarfs vorliegen und die geschlossenen Verträge geeignet und erforderlich zur Erreichung des verfolgten Ziels sind.

RL 1999/70/EG EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge § 5

Das Problem

Der Kläger war auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags zunächst drei Jahre als Forscher an einer Universität beschäftigt. Diesen Vertrag verlängerte die Universität entsprechend der geltenden italienischen Regelungen um zwei Jahre. Eine weitere Verlängerung lehnte die Universität unter Verweis auf die entsprechenden gesetzlichen Höchstgrenzen ab.

Das vorlegende Gericht wollte u.a. die Frage geklärt haben, ob § 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge als Anlage zur RL 1999/70/EG einer Regelung entgegensteht, die den Abschluss eines befristeten Vertrags vom Vorhandensein ausreichender Mittel sowie dessen Verlängerung von einer positiven Beurteilung abhängig macht, ohne dass objektive und transparente Kriterien aufgestellt werden, um festzustellen, ob die Verträge einem realen Bedarf entsprechen und geeignet und erforderlich sind, das verfolgte Ziel zu erreichen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH stellt zunächst klar, dass die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen, ob der Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge durch
  • ein Sachgrunderfordernis für die Verlängerung,
  • eine maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge und/oder
  • eine Höchstzahl an zulässigen Verlängerungen
vermieden wird. Eine der drei Maßnahmen sei insoweit bereits ausreichend. Sofern sich die Regelung nicht auf das Sachgrunderfordernis stütze, bedürfe es keiner objektiven und transparenten Regelungen zur Überprüfung des realen Bedarfs und der Geeignetheit und Erforderlichkeit des befristeten Vertrags zur Erreichung des angestrebten Ziels.

Der Kläger befinde sich darüber hinaus aufgrund der von vorneherein feststehenden Höchstdauer seines Arbeitsverhältnisses diesbezüglich nicht im Ungewissen. Auch ergebe sich aus dem ständigen Bedarf der Universität an Hochschulforschern keine Unwirksamkeit der Befristung. Die Stelle als Hochschulforscher, so betont der Gerichtshof, sei nämlich offensichtlich nur als erste Etappe der weiteren wissenschaftlichen Laufbahn angelegt.


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