EuGH, Urt. 3.6.2021 - C-624/19
Anspruch auf Entgeltgleichheit kraft Primärrecht
Autor: RAin FAinArbR Eva Einfeldt, DWF Germany Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2021
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 08/2021
Der in Art. 157 AEUV verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen entfaltet auch hinsichtlich „gleichwertiger Arbeit“ unmittelbare Wirkung zwischen Privaten.
AEUV Art. 157, 267
Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des AEUV zwischen Privaten (also zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber) hat das zuständige britische Gericht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Beklagte bezweifelt die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 157 AEUV mit der Begründung, dass bei bloßer gleichwertiger Arbeit unklar sei, was hierunter zu verstehen sei; damit sei eine unmittelbare Anwendung mangels Bestimmtheit nicht möglich. Sie macht zudem geltend, dass keine „einheitliche Quelle“ vorliege, auf die sich die Arbeitsbedingungen in den Ladengeschäften und in den Vertriebszentren ihres Vertriebsnetzes zurückführen lassen.
AEUV Art. 157, 267
Das Problem
Mitarbeiterinnen in den Ladengeschäften eines großen Lebensmitteleinzelhändlers berufen sich auf das Gebot der Entgeltgleichheit für Männer und Frauen im Vergleich zu Beschäftigten in den Vertriebszentren des Unternehmens. Insbesondere stützen sie sich dabei auf Art. 157 AEUV, der ein Gebot der Entgeltgleichheit nicht nur bei gleicher, sondern auch bei „gleichwertiger Arbeit“ enthält, während sich der britische Equality Act auf gleiche Arbeitsbedingungen beschränkt.Die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des AEUV zwischen Privaten (also zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber) hat das zuständige britische Gericht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Beklagte bezweifelt die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 157 AEUV mit der Begründung, dass bei bloßer gleichwertiger Arbeit unklar sei, was hierunter zu verstehen sei; damit sei eine unmittelbare Anwendung mangels Bestimmtheit nicht möglich. Sie macht zudem geltend, dass keine „einheitliche Quelle“ vorliege, auf die sich die Arbeitsbedingungen in den Ladengeschäften und in den Vertriebszentren ihres Vertriebsnetzes zurückführen lassen.