EuGH, Urt. 9.11.2023 - C-376/22

Keine gesetzlichen Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2024
Maßnahmen, die allgemein für eine Dienstekategorie und unterschiedslos für alle Anbieter gelten, fallen nicht unter Art. 3 Abs. 4 ECRL.

RL 2000/31/EG Art. 3 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5; RL 2010/13/EU Art. 28a Abs. 1

Das Problem

Nach Inkrafttreten des österreichischen Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G) im Jahr 2021 machten die irischen Plattformbetreiberinnen Google, Meta und TikTok bei der Behörde KommAustria und erstinstanzlich beim ÖBVwG erfolglos die mangelnde Gesetzesanwendung geltend. Sie stützten sich auf die fehlende Unterrichtung gem. Art. 3 Abs. 4 lit. b, Abs. 5 ECRL der Republik Irland und der EU-Kommission über den Erlass des Gesetzes, dessen Unverhältnismäßigkeit sowie Unvereinbarkeit mit dem Herkunftslandprinzip aus ECRL und bzgl. VSP aus AVMD-RL.

Die Entscheidung des Gerichts

Gesetzliche Maßnahmen für bestimmte Dienstearten erfüllten nicht die Ausnahmeoption zum Herkunftslandprinzip i.S.v. 3 Abs. 4 ECRL.

Wortlautauslegung: Singular und Adjektiv in der Formulierung „bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft“ i.S.v. Art. 3 Abs. 4 ECRL deuteten auf einen individualisierten Dienst hin, der von einem oder mehreren Diensteanbietern erbracht werde, und daher darauf, dass die Mitgliedstaaten keine generell-abstrakten Maßnahmen ergreifen dürften, die sich auf eine allgemeine Kategorie bestimmter Dienste bezögen und unterschiedslos für alle Anbieter dieser Kategorie gälten. Mit dem allgemeinen Begriff der „Maßnahmen“ sei nur deren Art und Form in das weite Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt worden (Rz. 27 ff.).

Systematische Auslegung: Dies werde dadurch bestätigt, dass Maßnahmen bei Ausnahmegefahren gem. Art. 3 Abs. 4 lit. b ECRL die Abhilfeaufforderung beim Herkunftsmitgliedsstaat und Unterrichtung der Kommission voraussetzten (EuGH v. 19.12.2019 – C-390/18 – Airbnb Ireland Rz. 83, CR 2020, 194 = ITRB 2020, 53 [Rössel]). Wären die Bestimmungsmitgliedstaaten ermächtigt, den Verkehr der für ihren Markt bestimmten Dienste durch generell-abstrakte Maßnahmen einzuschränken, wäre eine Ermittlung der betroffenen Herkunftsmitgliedstaaten zumindest so übermäßig schwierig, dass die Pflicht zur Abhilfeaufforderung nicht erfüllt werden könnte. Außerdem sei sonst die vorgesehene vorherige Mitteilung jedes Gesetzentwurfs über den Betrieb von Informationsdiensten an die Kommission neben der von RL (EU) 2015/1535 geforderten Mitteilung überflüssig (Rz. 33–38).

Grundsätze der Dienstleistungsfreiheit: Nach Art. 3 Abs. 1 ECRL trage jeder Herkunftsmitgliedstaat dafür Sorge, dass die Dienste der Informationsgesellschaft den innerstaatlichen Vorschriften des koordinierten Bereichs entsprächen (Grundsatz der Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat). Zudem bestimme Art. 3 Abs. 2 ECRL, dass die Mitgliedstaaten den Dienstleistungsverkehr aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen aus dem koordinierten Bereich einschränken dürften (Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung). Somit würden im koordinierten Bereich i.S.v. Art. 2 lit. h ECRL diese Dienste nur durch Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats geregelt (vgl. EuGH v. 25.10.2011 – C-509/09 u.a. – eDate Advertising u.a. Rz. 56–59, CR 2011, 808 = ITRB 2012, 28 [Kunczik]). Sonst würden die in Erwgrd. 22 ECRL aufgeführten Ziele beeinträchtigt (Rz. 40 ff., 50).

Aufsicht im Herkunftsmitgliedstaat: Folglich obliege es jedem Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat, die in Art. 3 Abs. 4 lit. a Nr. i ECRL genannten Ziele des Allgemeininteresses zu schützen. Wären die ggf. möglichen Abweichungen der Mitgliedstaaten vom Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit i.S.v. Erwgrd. 24 ECRL generell-abstrakter Natur, würde dies für die betroffenen Anbieter die Unterwerfung unter Rechtsvorschriften zweier oder noch weiterer Mitgliedstaaten bewirken (Rz. 43, 45–49, 51 f.).

Gegenseitige Anerkennung: Gestattete man dem Bestimmungsmitgliedstaat generell-abstrakte Ausnahmemaßnahmen, würde dies i.Ü. das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten untergraben (Rz. 44, 53).

Einwandfreies Marktfunktionieren: Nach Artt. 1 Abs. 1, 3 Abs. 2, Erwgrd. 8 ECRL sei der Binnenmarkt durch die ECRL mit Hilfe der Sicherstellung des Dienstleistungsverkehrs im E-Commerce zu unterstützen. Sie solle i.S.v. Erwgrd. 5 und 6 ECRL die rechtlichen Hemmnisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beseitigen, die auf der Rechtsunsicherheit für Anbieter und Nutzer hinsichtlich der jeweils anzuwendenden, unterschiedlichen nationalen Regelungen beruhten (Rz. 50, 54 ff.).

Keine Prüfung der Allgemeininteressen: Die intendierte Gewährleistung des Dienstleistungsverkehrs werde im Wege der Aufsicht durch Kommission und Herkunftsmitgliedstaat über potentiell beeinträchtigende Maßnahmen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses verfolgt. Die Bestimmungsmitgliedstaaten seien grundsätzlich nicht zu generell-abstrakten Maßnahmen ermächtigt, so dass sich die Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahmen zum Schutz solcher Allgemeininteressen erübrige (Rz. 57 ff. m.w.N.).


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