EuGH, Urt. 9.7.2020 - C-264/19
EU-Drittauskunft von YouTube nur zu postalischer Adresse
Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2020
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2020
Der Begriff „Adressen“ i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Buchst. a RL 2004/48/EG bezieht sich weder auf die E‑Mail-Adresse und Telefonnummer eines Nutzers, der rechtsverletzende Dateien hochgeladen hat, noch auf die für das Hochladen genutzte IP-Adresse oder die beim letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse.
RL 2004/48/EG Art. 8 Abs. 2 Buchst. a; UrhG § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1
Um Videos auf die YouTube-Plattform hochzuladen, müssen sich Nutzer zunächst über ein Google-Benutzerkonto registrieren, wobei die Kontoeröffnung nur die nicht überprüfte Angabe von Namen, E‑Mail-Adresse und Geburtsdatum erfordert. Um auf YouTube Videos von mehr als 15 Min. Länge zu veröffentlichen, muss der Nutzer darüber hinaus eine Mobiltelefonnummer angeben, damit er einen Freischaltcode erhalten kann. Nach den gemeinsamen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von YouTube und Google willigen die Nutzer ferner in die Speicherung von Serverprotokollen einschließlich der IP-Adresse und Zeitpunkt der Nutzung ein.
Unionsbegriff: Da die Vorschrift für die Ermittlung von Sinn und Tragweite der „Adresse“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweise, stelle dieser Begriff einen unionsrechtlichen dar, der i.d.R. in der gesamten EU eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müsse (vgl. EuGH v. 29.7.2019 – C-516/17 – Spiegel Online, Rz. 62, CR 2020, 107 m.w.N.). Da es an einer Definition in RL 2004/48/EG fehle, seien Bedeutung und Tragweite nach Wortlaut, Systematik, Regelungszielen und Entstehungsgeschichte zu bestimmen (vgl. EuGH v. 19.12.2019 – C-263/18 – Nederlands Uitgeversverbond, Rz. 38, CR 2020, 158 m.w.N.).
Auslegung: Der gewöhnliche Sprachgebrauch von „Adresse“ erfasse nur die Postanschrift, d.h. den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person. Hiermit stehe auch die Entstehungsgeschichte in Einklang, der keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass auch E‑Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse umfasst sein sollten. Auch andere Unionsrechtsakte meinten ohne weitere Präzisierung mit „Adresse“ solche Daten nicht, so dass sich aus der Systematik nichts anderes ergebe (vgl. EuGH-Generalanwalt v. 2.4.2020 – C-264/19, Rz. 35, 37).
Richtlinienziel: Das Auskunftsrecht solle durch Identifikation des Rechtsverletzers zwar den Grundrechten auf Schutz geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 GRC und wirksamen Rechtsschutz nach Art. 47 GRC dienen. Jedoch habe sich der Unionsgesetzgeber für eine Mindestharmonisierung entschieden und sich in Art. 8 Abs. 2 RL 2004/48/EG auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt. Außerdem sei ein Ausgleich mit den Grundrechten der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und Allgemeininteressen beabsichtigt (vgl. EuGH v. 16.7.2015 – C-580/13 – Coty Germany, Rz. 28, CR 2016, 251 = ITRB 2015, 222).
Nationale Erweiterungsmöglichkeit: Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/48/EG ergebe, könnten die Mitgliedstaaten einen weitergehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, sofern ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet sei und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa der der Verhältnismäßigkeit gewahrt würden (vgl. EuGH v. 19.2.2009 – C-557/07 – LSG-Gesellschaft, Rz. 29, CR 2009, 433 = ITRB 2009, 149).
RL 2004/48/EG Art. 8 Abs. 2 Buchst. a; UrhG § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1
Das Problem
In den Jahren 2013 und 2014 wurden zwei Filmwerke auf YouTube hochgeladen und dort mehrere zehntausend Male angeschaut. Die berechtigte Filmverwerterin verlangt von YouTube und der Muttergesellschaft Google eine Reihe von Auskünften über jeden der Nutzer, die diese Werke hochgeladen haben.Um Videos auf die YouTube-Plattform hochzuladen, müssen sich Nutzer zunächst über ein Google-Benutzerkonto registrieren, wobei die Kontoeröffnung nur die nicht überprüfte Angabe von Namen, E‑Mail-Adresse und Geburtsdatum erfordert. Um auf YouTube Videos von mehr als 15 Min. Länge zu veröffentlichen, muss der Nutzer darüber hinaus eine Mobiltelefonnummer angeben, damit er einen Freischaltcode erhalten kann. Nach den gemeinsamen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von YouTube und Google willigen die Nutzer ferner in die Speicherung von Serverprotokollen einschließlich der IP-Adresse und Zeitpunkt der Nutzung ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Auskunftsanspruch im Hinblick auf die „Adresse“ i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Buchst. a RL 2004/48/EG beziehe sich auf die postalische Adresse und nicht auch auf E‑Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen.Unionsbegriff: Da die Vorschrift für die Ermittlung von Sinn und Tragweite der „Adresse“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweise, stelle dieser Begriff einen unionsrechtlichen dar, der i.d.R. in der gesamten EU eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müsse (vgl. EuGH v. 29.7.2019 – C-516/17 – Spiegel Online, Rz. 62, CR 2020, 107 m.w.N.). Da es an einer Definition in RL 2004/48/EG fehle, seien Bedeutung und Tragweite nach Wortlaut, Systematik, Regelungszielen und Entstehungsgeschichte zu bestimmen (vgl. EuGH v. 19.12.2019 – C-263/18 – Nederlands Uitgeversverbond, Rz. 38, CR 2020, 158 m.w.N.).
Auslegung: Der gewöhnliche Sprachgebrauch von „Adresse“ erfasse nur die Postanschrift, d.h. den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person. Hiermit stehe auch die Entstehungsgeschichte in Einklang, der keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass auch E‑Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse umfasst sein sollten. Auch andere Unionsrechtsakte meinten ohne weitere Präzisierung mit „Adresse“ solche Daten nicht, so dass sich aus der Systematik nichts anderes ergebe (vgl. EuGH-Generalanwalt v. 2.4.2020 – C-264/19, Rz. 35, 37).
Richtlinienziel: Das Auskunftsrecht solle durch Identifikation des Rechtsverletzers zwar den Grundrechten auf Schutz geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 GRC und wirksamen Rechtsschutz nach Art. 47 GRC dienen. Jedoch habe sich der Unionsgesetzgeber für eine Mindestharmonisierung entschieden und sich in Art. 8 Abs. 2 RL 2004/48/EG auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt. Außerdem sei ein Ausgleich mit den Grundrechten der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten und Allgemeininteressen beabsichtigt (vgl. EuGH v. 16.7.2015 – C-580/13 – Coty Germany, Rz. 28, CR 2016, 251 = ITRB 2015, 222).
Nationale Erweiterungsmöglichkeit: Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/48/EG ergebe, könnten die Mitgliedstaaten einen weitergehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, sofern ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet sei und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa der der Verhältnismäßigkeit gewahrt würden (vgl. EuGH v. 19.2.2009 – C-557/07 – LSG-Gesellschaft, Rz. 29, CR 2009, 433 = ITRB 2009, 149).