Evident fehlerhafte Beschlussvorlage begründet Kostentragungspflicht des Verwalters!
Autor: RiOLG, RiBayObLG a.D. Dr. Michael J. Schmid, München
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2013
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2013
Für einen Verwalter nach dem WEG ist es erkennbar, dass keine Beschlusskompetenz für private Haftpflichtversicherungen eines Wohnungseigentümers besteht. Legt er einen diesbezüglichen Antrag zur Abstimmung vor, hat er durch grob schuldhaftes Unterlassen von Warnhinweisen den Prozess über die Nichtigkeit des Beschlusses veranlasst.
LG Dresden, Beschl. v. 4.9.2012 - 2 T 407/12
Vorinstanz: AG Oschatz - 2 C 202/11
WEG § 49 Abs. 2
Dieser Beschluss wurde durch die Klägerin angefochten. Sie begehrte die Feststellung der Nichtigkeit und hilfsweise die Ungültigerklärung. Die Beklagten verteidigten hingegen den gefassten Beschluss unter Federführung der Verwalterin, die für die Beklagte Rechtsanwälte einschaltete. Das AG stellte die Nichtigkeit des Beschlusses fest und legte der Verwalterin die Kosten des Rechtsstreits auf. Gegen die Kostenentscheidung legte die Verwalterin sofortige Beschwerde ein.
LG Dresden, Beschl. v. 4.9.2012 - 2 T 407/12
Vorinstanz: AG Oschatz - 2 C 202/11
WEG § 49 Abs. 2
Das Problem:
In § 5 der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist vorgesehen, dass für das Sonder- und Gemeinschaftseigentum u.a. eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen ist. In einer Eigentümerversammlung wurde ein Beschluss gefasst, wonach 1-mal jährlich Privathaftpflichtversicherungen mit Zahlungsnachweis durch den jeweiligen Eigentümer oder ggf. Mieter beim Verwalter nachgewiesen werden sollten. Im Falle der Vermietung hätten die Eigentümer darauf zu achten, dass diese sich vom Mieter eine Haftpflichtversicherung mit Mietsachschadensdeckung vorlegen lassen und dies mietvertraglich vereinbaren. Ferner enthielt der Beschluss die Regelung, dass Leitungswasserschäden künftig zunächst vorsorglich der Versicherung gemeldet werden; bei Kleinschäden bis 500 € sollte „der Beschlussantrag zur Regulierung über die Versicherung oder Instandhaltung zur jährlichen Eigentümerversammlung unter Anzeige der Beitragsveränderung zur Entscheidungsfindung” erfolgen.Dieser Beschluss wurde durch die Klägerin angefochten. Sie begehrte die Feststellung der Nichtigkeit und hilfsweise die Ungültigerklärung. Die Beklagten verteidigten hingegen den gefassten Beschluss unter Federführung der Verwalterin, die für die Beklagte Rechtsanwälte einschaltete. Das AG stellte die Nichtigkeit des Beschlusses fest und legte der Verwalterin die Kosten des Rechtsstreits auf. Gegen die Kostenentscheidung legte die Verwalterin sofortige Beschwerde ein.