Falschparker: Wann darf abgeschleppt werden?
10.04.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Parkplätze sind gerade in Großstädten oft knapp und kostenpflichtig. Vielen Autofahrern bleibt daher gar nichts anderes übrig, als beim Parken manchmal kreativ zu werden und ihr Auto auch mal an einem rechtlich zweifelhaften Platz abzustellen. Dies wird jedoch von Polizei, Ordnungsamt und Privateigentümern von Grundstücken nicht gern gesehen. Bei vielen Rechtsstreitigkeiten geht es um die Frage, ob ein Falschparker abgeschleppt werden durfte – und ob er die Kosten dafür tatsächlich zu tragen hat.
Ein PKW darf grundsätzlich abgeschleppt werden, wenn er so geparkt ist, dass er andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er einen Rettungsweg oder eine Feuerwehrzufahrt blockiert oder wenn er direkt in einer unübersichtlichen Kurve parkt. Als Verkehrsbehinderung gilt auch das Parken auf einem Radweg oder Radfahrstreifen.
Steht ein Auto im absoluten Halteverbot, ist die Rechtslage anders. Dann ist gar keine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich. Die Polizei kann das Fahrzeug ohne weiteres abschleppen lassen.
Eine Ausnahme besteht beim eingeschränkten Halteverbot: Hier ist das Abschleppen wieder nur bei einer Verkehrsbehinderung erlaubt (Verwaltungsgericht Köln, Az. 20 K 8222/08). Das Gericht entschied, dass das Abschleppen rechtmäßig gewesen sei: Der PKW habe ohne Ladetätigkeit über drei Minuten im eingeschränkten Halteverbot gestanden. Ein LKW habe dadurch nicht wegfahren können.
Im öffentlichen Verkehrsraum darf nur die Polizei Autos abschleppen lassen. Wer also an einer öffentlichen Straße von einem ungeschickt geparkten Auto blockiert wird, hat keine andere Möglichkeit, als die Polizei zu rufen. Diese wird dann, wenn erforderlich, ein Abschleppunternehmen holen. Ein typisches Beispiel ist das Abstellen eines Autos an der Straße, das eine Grundstückszufahrt versperrt.
Auf privaten Grundstücken verhält es sich anders. Dort ist der Inhaber des Hausrechtes zuständig. Dies kann der Grundstückseigentümer sein oder auch der Mieter oder Pächter, wenn durch den Falschparker eine gemietete Fläche blockiert wird. Auf Privatgrund bestimmt der Hausherr die Regeln. So darf ein Ladenbetreiber zum Beispiel ein Schild aufstellen "Parken nur für Kunden" oder auch eine bestimmte Parkbucht als Behindertenparkplatz markieren.
Die Polizei und auch andere Behörden müssen sich immer an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten. Das bedeutet für das Abschleppen von Falschparkern, dass je nach Sachlage vor Ort ein sofortiges Abschleppen unter Umständen unverhältnismäßig ist. Wenn in der Nähe legale Parkplätze sind, kann ein Umsetzen des Fahrzeugs auf einen solchen Parkplatz ausreichen. So werden dem Fahrzeughalter Kosten unter anderem für die Verwahrung erspart.
Hat der Fahrer einen Zettel im Auto hinterlassen, auf dem steht, dass er gerade im benachbarten Geschäft einkauft und auf Wunsch das Auto sofort wegfährt, ist es für die Polizei zumutbar, dort erst einmal zu fragen. Allerdings muss der Zettel konkrete Angaben zum Aufenthaltsort des Fahrers enthalten und dieser Ort muss sich in unmittelbarer Nähe des Autos befinden. Nur die Handynummer und der Hinweis "Komme sofort" reichen nicht aus.
Behörden-Mitarbeiter müssen jedoch nicht in der näheren Umgebung herumlaufen und den Fahrer suchen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg erklärte zum Beispiel eine Abschleppaktion für zulässig, obwohl die Fahrerin auf einem Zettel ihre Festnetznummer und die genaue Adresse in 50 Metern Entfernung angegeben hatte, wo sie gerade Einkäufe in den dritten Stock schaffte (22.2.2005, Az. 3 Bf 25/02).
Die Polizei darf kurioserweise ein Auto auch abschleppen lassen, um es zu schützen – und zwar vor Dieben. Dies ist zulässig, wenn das Auto unverschlossen oder mit offenem Fenster geparkt wird. Rechtsgrundlage dafür sind die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer. Dem Betroffenen können die Abschlepp-Kosten auferlegt werden. Näheres dazu hier:
Darf man sein Auto mit geöffnetem Fenster parken?
Beim Abschleppen nimmt das Abschleppunternehmen das abgeschleppte Fahrzeug in Verwahrung. Dafür fallen Standgebühren an. Beim Umsetzen erfolgt lediglich das Abstellen auf einen in der Nähe befindlichen legalen, öffentlichen Parkplatz.
Grundsätzlich müssen auch private Grundstückseigentümer die Verhältnismäßigkeit wahren. Auch sie dürfen nicht einfach sofort nach dem Abstellen eines fremden Autos ein Abschleppunternehmen rufen. Wenn der Fahrer offensichtlich beim Nachbarn zu Besuch ist, müssen sie dort zunächst nachfragen.
Allerdings hat das Amtsgericht München dies in einem Urteil eingeschränkt: Danach sind Privatleute eben keine Behörden und nicht an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die betreffende Maßnahme den einzigen Zweck hat, die Besitzstörung durch das Falschparken zu beenden. Vor Gericht ging es um einen PKW, der nachts an einem Bahnhof auf einem Parkplatz für Bahnbedienstete abgestellt worden war. Dem Urteil zufolge war hier das sofortige Abschleppen in Ordnung – auch ohne zuerst die Handynummer anzurufen, die der Autofahrer auf einem Zettel hinter seiner Windschutzscheibe gelassen hatte (AG München, 2.5.2016, Az. 122 C 31597/15). Das Gericht betonte aber, dass dies nur gegenüber fremden Falschparkern gelte – also nicht bei Kunden oder anderen Leuten, zu denen der Parkplatzbesitzer in irgendeiner Geschäftsbeziehung steht.
2009 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall eines Falschparkers, der von einem Supermarktparkplatz abgeschleppt worden war. Dessen Inhaber hatte Verträge mit einem Abschleppunternehmen und einem Inkassobüro. Der Abschleppunternehmer beobachtete permanent den Parkplatz und schleppte jeden Nichtkunden ab. Dann kassierte das Inkassounternehmen bei den Falschparkern. Im konkreten Fall ging es um 150 Euro Abschleppkosten und 15 Euro Inkassogebühren. Der Autofahrer verlangte diese Beträge per Klage zurück, da das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei.
Der Bundesgerichtshof sah das unberechtigte Parken auf einem fremden Grundstück als eine sogenannte verbotene Eigenmacht an. Der Grundstückseigentümer dürfe gegen diese vorgehen und das Fahrzeug abschleppen lassen. Hier sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden. Für den Ladenbetreiber habe es keine andere und vor allem mildere Möglichkeit gegeben, die unzulässige Parkplatznutzung zu beenden. In solchen Fällen sei die Behinderung anderer Fahrzeuge keine Voraussetzung für das Abschleppen. Allerdings gestand das Gericht dem Autofahrer zu, dass dieser nicht auch noch die Inkassokosten zahlen müsse. Damit ersparte ihm der Prozess bis zum Bundesgerichtshof ganze 15 Euro (Urteil vom 5. Juni 2009, Az. V ZR 144/08).
Wird das Abschleppen von der Polizei veranlasst, erhält der Falschparker meist umgehend die Rechnung. Dies ist schon deshalb angezeigt, weil sein PKW entweder bei einem Abschleppunternehmen oder in der Verwahrstelle landet und man zahlen muss, um ihn wiederzubekommen. Zu den Abschleppkosten kommen meist noch Verwahrgebühren, Verwaltungsgebühren und ein Bußgeld hinzu. Wenn eine Privatperson das Abschleppunternehmen ruft, ist diese selbst dessen Auftraggeber und muss daher auch die Rechnung begleichen. Allerdings kann dieser Betrag dann vom Falschparker zurückgefordert und, wenn nötig, eingeklagt werden.
Für das Abschleppen gibt es keine einheitlichen Kostensätze. Maßgeblich ist das Preisniveau vor Ort. Dem Bundesgerichtshof zufolge darf ein Abschleppunternehmen nicht nur die Transportkosten abrechnen, sondern auch Gebühren für die Vorbereitung des Abschleppens. Dazu gehören etwa die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Innen und Außen und die Protokollierung möglicher Schäden.
Das Abschleppunternehmen darf jedoch nicht die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Parkplatzbesitzers abrechnen. Diese Kosten dienen nämlich nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung. Es darf dem Falschparker auch keine Kosten für die Überwachung des Parkraums in Rechnung stellen - auch nicht anteilig (BGH, 4.7.2014, Az. V ZR 229/13).
Den Rechten privater Grundstückseigentümer sind deutliche Grenzen gesetzt. So darf der Eigentümer eines Privatgrundstückes ein dort falsch geparktes Auto nicht auf eigene Faust blockieren, um es am Wegfahren zu hindern – etwa mit dem eigenen Auto oder mit einer Parkkralle. Der Parkplatzbesitzer kann sich mit solchen Methoden sehr schnell wegen einer Nötigung strafbar machen (Amtsgericht Augsburg, Az. 17 C 108/10).
Besonders ärgerlich: Man hat auf einem legalen Parkplatz geparkt und war ein paar Tage lang abwesend. Dann findet man das eigene Auto nicht mehr vor. Plötzlich stehen an der Stelle mobile Halteverbotsschilder, mit denen Baustellen abgesichert oder Parkplätze für private Umzüge oder Straßenbauarbeiten freigehalten werden. Was ist nun zu tun?
Tatsächlich können auch mobile Parkverbotsschilder einen Anlass zum Abschleppen bieten. Aber nicht sofort. Immerhin billigen die Gerichte Autofahrern eine angemessene Vorlaufzeit zu, um ihr Auto wegzufahren. Abgeschleppt werden darf erst, wenn die Schilder einige Zeit stehen. Das Amtsgericht Cottbus sah drei Tage als angemessen an. Vor deren Ablauf sei eine Abschleppaktion unverhältnismäßig (2.2.2015, Az. VG 1 K 758/13). Die meisten Gerichte urteilen ähnlich – nur in Nordrhein-Westfalen lässt man 48 Stunden ausreichen.
In einem solchen Fall sollte man das Auto schnellstmöglich aus der Verwahrung holen, um weitere Standgebühren zu vermeiden. Ein gerichtliches Vorgehen auf Rückzahlung der Abschleppkosten, Standgebühren etc. macht nur Sinn, wenn man beweisen kann, dass das mobile Parkverbotsschild weniger als drei Tage vor dem Abschleppen aufgestellt wurde.
Länger abwesende Laternenparker sollten ihre Autoschlüssel einer zuverlässigen Person anvertrauen, um das Auto im Fall der Aufstellung mobiler Parkverbotsschilder wegzufahren (und nur dazu!). Bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Abschleppen kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kompetente Auskunft zu Ihrem individuellen Fall geben.
Das Wichtigste in Kürze
1. Gefährdung / Behinderung Falschparker können abgeschleppt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit gefährden oder andere Verkehrsteilnehmer behindern.
2. Parken im Halteverbot: Im absoluten Halteverbot kann immer abgeschleppt werden, im eingeschränkten Halteverbot nur bei vorliegender Verkehrsbehinderung.
3. Anordnung / Verhältnismäßigkeit: Abschleppmaßnahmen auf öffentlichen Straßen dürfen nur auf Anweisung der zuständigen Behörde, in der Regel ist das die Polizei, erfolgen. Auch beim Abschleppen ist die Polizei an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
1. Gefährdung / Behinderung Falschparker können abgeschleppt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit gefährden oder andere Verkehrsteilnehmer behindern.
2. Parken im Halteverbot: Im absoluten Halteverbot kann immer abgeschleppt werden, im eingeschränkten Halteverbot nur bei vorliegender Verkehrsbehinderung.
3. Anordnung / Verhältnismäßigkeit: Abschleppmaßnahmen auf öffentlichen Straßen dürfen nur auf Anweisung der zuständigen Behörde, in der Regel ist das die Polizei, erfolgen. Auch beim Abschleppen ist die Polizei an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wann darf ein PKW abgeschleppt werden? Wie ist die Rechtslage beim Parken im Halteverbot? Wer darf Autos abschleppen lassen? Gilt beim Abschleppen durch die Polizei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz? Was ist der Unterschied zwischen Abschleppen und Umsetzen? Wann ist das Abschleppen von Privatgrund verhältnismäßig? Darf auf Parkplätzen von Kaufhäusern und Geschäften abgeschleppt werden? Wer muss die Abschleppkosten tragen? Was kostet das Abschleppen? Darf ein Grundstückseigentümer eine Parkkralle an einem falsch geparkten Fahrzeug anbringen? Wann darf nach dem Aufstellen mobiler Halteverbotsschilder abgeschleppt werden? Praxistipp zu abgeschleppten Falschparkern Wann darf ein PKW abgeschleppt werden?
Ein PKW darf grundsätzlich abgeschleppt werden, wenn er so geparkt ist, dass er andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er einen Rettungsweg oder eine Feuerwehrzufahrt blockiert oder wenn er direkt in einer unübersichtlichen Kurve parkt. Als Verkehrsbehinderung gilt auch das Parken auf einem Radweg oder Radfahrstreifen.
Wie ist die Rechtslage beim Parken im Halteverbot?
Steht ein Auto im absoluten Halteverbot, ist die Rechtslage anders. Dann ist gar keine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich. Die Polizei kann das Fahrzeug ohne weiteres abschleppen lassen.
Eine Ausnahme besteht beim eingeschränkten Halteverbot: Hier ist das Abschleppen wieder nur bei einer Verkehrsbehinderung erlaubt (Verwaltungsgericht Köln, Az. 20 K 8222/08). Das Gericht entschied, dass das Abschleppen rechtmäßig gewesen sei: Der PKW habe ohne Ladetätigkeit über drei Minuten im eingeschränkten Halteverbot gestanden. Ein LKW habe dadurch nicht wegfahren können.
Wer darf Autos abschleppen lassen?
Im öffentlichen Verkehrsraum darf nur die Polizei Autos abschleppen lassen. Wer also an einer öffentlichen Straße von einem ungeschickt geparkten Auto blockiert wird, hat keine andere Möglichkeit, als die Polizei zu rufen. Diese wird dann, wenn erforderlich, ein Abschleppunternehmen holen. Ein typisches Beispiel ist das Abstellen eines Autos an der Straße, das eine Grundstückszufahrt versperrt.
Auf privaten Grundstücken verhält es sich anders. Dort ist der Inhaber des Hausrechtes zuständig. Dies kann der Grundstückseigentümer sein oder auch der Mieter oder Pächter, wenn durch den Falschparker eine gemietete Fläche blockiert wird. Auf Privatgrund bestimmt der Hausherr die Regeln. So darf ein Ladenbetreiber zum Beispiel ein Schild aufstellen "Parken nur für Kunden" oder auch eine bestimmte Parkbucht als Behindertenparkplatz markieren.
Gilt beim Abschleppen durch die Polizei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?
Die Polizei und auch andere Behörden müssen sich immer an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten. Das bedeutet für das Abschleppen von Falschparkern, dass je nach Sachlage vor Ort ein sofortiges Abschleppen unter Umständen unverhältnismäßig ist. Wenn in der Nähe legale Parkplätze sind, kann ein Umsetzen des Fahrzeugs auf einen solchen Parkplatz ausreichen. So werden dem Fahrzeughalter Kosten unter anderem für die Verwahrung erspart.
Hat der Fahrer einen Zettel im Auto hinterlassen, auf dem steht, dass er gerade im benachbarten Geschäft einkauft und auf Wunsch das Auto sofort wegfährt, ist es für die Polizei zumutbar, dort erst einmal zu fragen. Allerdings muss der Zettel konkrete Angaben zum Aufenthaltsort des Fahrers enthalten und dieser Ort muss sich in unmittelbarer Nähe des Autos befinden. Nur die Handynummer und der Hinweis "Komme sofort" reichen nicht aus.
Behörden-Mitarbeiter müssen jedoch nicht in der näheren Umgebung herumlaufen und den Fahrer suchen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg erklärte zum Beispiel eine Abschleppaktion für zulässig, obwohl die Fahrerin auf einem Zettel ihre Festnetznummer und die genaue Adresse in 50 Metern Entfernung angegeben hatte, wo sie gerade Einkäufe in den dritten Stock schaffte (22.2.2005, Az. 3 Bf 25/02).
Die Polizei darf kurioserweise ein Auto auch abschleppen lassen, um es zu schützen – und zwar vor Dieben. Dies ist zulässig, wenn das Auto unverschlossen oder mit offenem Fenster geparkt wird. Rechtsgrundlage dafür sind die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer. Dem Betroffenen können die Abschlepp-Kosten auferlegt werden. Näheres dazu hier:
Darf man sein Auto mit geöffnetem Fenster parken?
Was ist der Unterschied zwischen Abschleppen und Umsetzen?
Beim Abschleppen nimmt das Abschleppunternehmen das abgeschleppte Fahrzeug in Verwahrung. Dafür fallen Standgebühren an. Beim Umsetzen erfolgt lediglich das Abstellen auf einen in der Nähe befindlichen legalen, öffentlichen Parkplatz.
Wann ist das Abschleppen von Privatgrund verhältnismäßig?
Grundsätzlich müssen auch private Grundstückseigentümer die Verhältnismäßigkeit wahren. Auch sie dürfen nicht einfach sofort nach dem Abstellen eines fremden Autos ein Abschleppunternehmen rufen. Wenn der Fahrer offensichtlich beim Nachbarn zu Besuch ist, müssen sie dort zunächst nachfragen.
Allerdings hat das Amtsgericht München dies in einem Urteil eingeschränkt: Danach sind Privatleute eben keine Behörden und nicht an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die betreffende Maßnahme den einzigen Zweck hat, die Besitzstörung durch das Falschparken zu beenden. Vor Gericht ging es um einen PKW, der nachts an einem Bahnhof auf einem Parkplatz für Bahnbedienstete abgestellt worden war. Dem Urteil zufolge war hier das sofortige Abschleppen in Ordnung – auch ohne zuerst die Handynummer anzurufen, die der Autofahrer auf einem Zettel hinter seiner Windschutzscheibe gelassen hatte (AG München, 2.5.2016, Az. 122 C 31597/15). Das Gericht betonte aber, dass dies nur gegenüber fremden Falschparkern gelte – also nicht bei Kunden oder anderen Leuten, zu denen der Parkplatzbesitzer in irgendeiner Geschäftsbeziehung steht.
Darf auf Parkplätzen von Kaufhäusern und Geschäften abgeschleppt werden?
2009 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall eines Falschparkers, der von einem Supermarktparkplatz abgeschleppt worden war. Dessen Inhaber hatte Verträge mit einem Abschleppunternehmen und einem Inkassobüro. Der Abschleppunternehmer beobachtete permanent den Parkplatz und schleppte jeden Nichtkunden ab. Dann kassierte das Inkassounternehmen bei den Falschparkern. Im konkreten Fall ging es um 150 Euro Abschleppkosten und 15 Euro Inkassogebühren. Der Autofahrer verlangte diese Beträge per Klage zurück, da das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei.
Der Bundesgerichtshof sah das unberechtigte Parken auf einem fremden Grundstück als eine sogenannte verbotene Eigenmacht an. Der Grundstückseigentümer dürfe gegen diese vorgehen und das Fahrzeug abschleppen lassen. Hier sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden. Für den Ladenbetreiber habe es keine andere und vor allem mildere Möglichkeit gegeben, die unzulässige Parkplatznutzung zu beenden. In solchen Fällen sei die Behinderung anderer Fahrzeuge keine Voraussetzung für das Abschleppen. Allerdings gestand das Gericht dem Autofahrer zu, dass dieser nicht auch noch die Inkassokosten zahlen müsse. Damit ersparte ihm der Prozess bis zum Bundesgerichtshof ganze 15 Euro (Urteil vom 5. Juni 2009, Az. V ZR 144/08).
Wer muss die Abschleppkosten tragen?
Wird das Abschleppen von der Polizei veranlasst, erhält der Falschparker meist umgehend die Rechnung. Dies ist schon deshalb angezeigt, weil sein PKW entweder bei einem Abschleppunternehmen oder in der Verwahrstelle landet und man zahlen muss, um ihn wiederzubekommen. Zu den Abschleppkosten kommen meist noch Verwahrgebühren, Verwaltungsgebühren und ein Bußgeld hinzu. Wenn eine Privatperson das Abschleppunternehmen ruft, ist diese selbst dessen Auftraggeber und muss daher auch die Rechnung begleichen. Allerdings kann dieser Betrag dann vom Falschparker zurückgefordert und, wenn nötig, eingeklagt werden.
Was kostet das Abschleppen?
Für das Abschleppen gibt es keine einheitlichen Kostensätze. Maßgeblich ist das Preisniveau vor Ort. Dem Bundesgerichtshof zufolge darf ein Abschleppunternehmen nicht nur die Transportkosten abrechnen, sondern auch Gebühren für die Vorbereitung des Abschleppens. Dazu gehören etwa die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Innen und Außen und die Protokollierung möglicher Schäden.
Das Abschleppunternehmen darf jedoch nicht die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadensersatzanspruchs des Parkplatzbesitzers abrechnen. Diese Kosten dienen nämlich nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung. Es darf dem Falschparker auch keine Kosten für die Überwachung des Parkraums in Rechnung stellen - auch nicht anteilig (BGH, 4.7.2014, Az. V ZR 229/13).
Darf ein Grundstückseigentümer eine Parkkralle an einem falsch geparkten Fahrzeug anbringen?
Den Rechten privater Grundstückseigentümer sind deutliche Grenzen gesetzt. So darf der Eigentümer eines Privatgrundstückes ein dort falsch geparktes Auto nicht auf eigene Faust blockieren, um es am Wegfahren zu hindern – etwa mit dem eigenen Auto oder mit einer Parkkralle. Der Parkplatzbesitzer kann sich mit solchen Methoden sehr schnell wegen einer Nötigung strafbar machen (Amtsgericht Augsburg, Az. 17 C 108/10).
Wann darf nach dem Aufstellen mobiler Halteverbotsschilder abgeschleppt werden?
Besonders ärgerlich: Man hat auf einem legalen Parkplatz geparkt und war ein paar Tage lang abwesend. Dann findet man das eigene Auto nicht mehr vor. Plötzlich stehen an der Stelle mobile Halteverbotsschilder, mit denen Baustellen abgesichert oder Parkplätze für private Umzüge oder Straßenbauarbeiten freigehalten werden. Was ist nun zu tun?
Tatsächlich können auch mobile Parkverbotsschilder einen Anlass zum Abschleppen bieten. Aber nicht sofort. Immerhin billigen die Gerichte Autofahrern eine angemessene Vorlaufzeit zu, um ihr Auto wegzufahren. Abgeschleppt werden darf erst, wenn die Schilder einige Zeit stehen. Das Amtsgericht Cottbus sah drei Tage als angemessen an. Vor deren Ablauf sei eine Abschleppaktion unverhältnismäßig (2.2.2015, Az. VG 1 K 758/13). Die meisten Gerichte urteilen ähnlich – nur in Nordrhein-Westfalen lässt man 48 Stunden ausreichen.
In einem solchen Fall sollte man das Auto schnellstmöglich aus der Verwahrung holen, um weitere Standgebühren zu vermeiden. Ein gerichtliches Vorgehen auf Rückzahlung der Abschleppkosten, Standgebühren etc. macht nur Sinn, wenn man beweisen kann, dass das mobile Parkverbotsschild weniger als drei Tage vor dem Abschleppen aufgestellt wurde.
Praxistipp zu abgeschleppten Falschparkern
Länger abwesende Laternenparker sollten ihre Autoschlüssel einer zuverlässigen Person anvertrauen, um das Auto im Fall der Aufstellung mobiler Parkverbotsschilder wegzufahren (und nur dazu!). Bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Abschleppen kann Ihnen ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kompetente Auskunft zu Ihrem individuellen Fall geben.
(Bu)