Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Übernahme auch der Kindesbetreuung
Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2013
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2013
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch, mit dem ein ursprünglich barunterhaltspflichtiger Elternteil von dem anderen nach Übernahme auch der Betreuung Erstattung seiner Unterhaltsleistungen für ein gemeinsames Kind begehrt, ist zwar vor einer Abänderung der ihm durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung auferlegten Unterhaltspflicht nach § 238 FamFG ausgeschlossen. Ist die Unterhaltspflicht dagegen in einer Jugendamtsurkunde festgelegt, kann wegen der rückwirkenden Abänderungsmöglichkeit ein Ausgleich bereits nach einer wesentlichen Veränderung der diesem Titel zugrunde liegenden Umstände verlangt werden.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.10.2012 - 7 UF 969/12
Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschl. v. 23.5.2012 - 106 F 197/12
BGB §§ 1606 Abs. 3, 1613 Abs. 1; FamFG §§ 238, 239
OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.10.2012 - 7 UF 969/12
Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschl. v. 23.5.2012 - 106 F 197/12
BGB §§ 1606 Abs. 3, 1613 Abs. 1; FamFG §§ 238, 239