Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Übernahme auch der Kindesbetreuung

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2013
Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch, mit dem ein ursprünglich barunterhaltspflichtiger Elternteil von dem anderen nach Übernahme auch der Betreuung Erstattung seiner Unterhaltsleistungen für ein gemeinsames Kind begehrt, ist zwar vor einer Abänderung der ihm durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung auferlegten Unterhaltspflicht nach § 238 FamFG ausgeschlossen. Ist die Unterhaltspflicht dagegen in einer Jugendamtsurkunde festgelegt, kann wegen der rückwirkenden Abänderungsmöglichkeit ein Ausgleich bereits nach einer wesentlichen Veränderung der diesem Titel zugrunde liegenden Umstände verlangt werden.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.10.2012 - 7 UF 969/12

Vorinstanz: AG Nürnberg, Beschl. v. 23.5.2012 - 106 F 197/12

BGB §§ 1606 Abs. 3, 1613 Abs. 1; FamFG §§ 238, 239

Das Problem:

Aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist der am 23.12.1993 geborene Sohn S hervorgegangen. Nach der Trennung der Eltern lebte S bis 7/2011 im Haushalt der Mutter. In 8/2011 wechselte er in die Obhut des Vaters, der sich durch Jugendamtsurkunde v. 27.4.2010 verpflichtet hatte, den Mindestunterhalt für den Sohn zu zahlen. Nach Übernahme der Beistandschaft für S forderte das Jugendamt die Antragsgegnerin in 9/2011 zunächst zur Auskunftserteilung über ihre Einkommensverhältnisse und sodann in 11/2011 zur Zahlung des Mindestunterhalts (von mtl. 334 €) auf. Unter dem 16.1.2012 hat der zwischenzeitlich volljährige S gegen die Antragsgegnerin ein Verfahren auf Zahlung von anteiligem Unterhalt i.H.v. mtl. 306 € für die Zeit ab 1.1.2012 eingeleitet. Für den Zeitraum vom 1.10.2011 bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes (23.12.2011) hat der Antragsteller die Antragsgegnerin mit seinem am 18.1.2012 eingereichten Antrag im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Höhe des Mindestunterhalts für S in Anspruch genommen. Das AG hat die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 912,93 € nebst Zinsen verpflichtet. Dagegen richtet sich ihre Beschwerde. Zur Begründung macht die Antragsgegnerin u.a. geltend, der Antragsteller habe sich durch die Jugendamtsurkunde vom 27.4.2010 verpflichtet, an S den Mindestunterhalt zu zahlen. Nach BGH v. 25.5.1994 – XII ZR 78/93, FamRZ 1994, 1102 stehe dieser nur mit einem Abänderungsantrag nach § 239 FamFG zu beseitigende Titel dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch entgegen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat die Beschwerde der Mutter zurückgewiesen. Das in Rede stehende BGH-Urteil komme vorliegend nicht zum Tragen. In jenem Verfahren sei der Kindesunterhalt gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Vater durch Urteil tituliert worden. Nach dem Wechsel der Tochter in den Haushalt des Vaters habe die Sperrwirkung des früheren Unterhaltsrechtsstreits zwischen Vater und Tochter einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch entgegengestanden. Denn nach dem damals anzuwendenden § 323 Abs. 3 ZPO habe ein Urteil nur im Wege der Abänderungsklage und auch nur für die Zukunft ab Klageerhebung abgeändert werden dürfen. Nach dem Gesetz habe eine wesentliche Veränderung der dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Verhältnisse für einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch des zu Barunterhaltsleistungen verurteilten Elternteils gegenüber dem anderen gerade nicht genügt. Es hätte deshalb zunächst einer auf die Abänderung des früheren Urteils gerichteten Klage des Vaters bedurft. Da es daran fehlte, sei der Vater nach der Entscheidung des BGH in jenem Verfahren durch die für die Tochter erbrachten Unterhaltsleistungen seiner eigenen, rechtskräftig festgestellten Unterhaltspflicht nachgekommen. Nach Auffassung des OLG sei es dem BGH in seinem Urteil vom 25.5.1994 um den Schutz der Rechtskraftwirkung einer Gerichtsentscheidung gegangen. Eine solche sei jedoch einer Jugendamtsurkunde nicht beizumessen. Zwar handele es sich auch bei ihr um einen vollstreckbaren Titel (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Bei einer Veränderung der zugrunde liegenden Umstände zugunsten des Unterhaltspflichtigen könne jedoch ein Abänderungsantrag nach § 239 FamFG gestellt werden. Für diesen gelte die Zeitschranke des § 238 Abs. 3 FamFG nicht, so dass auch eine rückwirkende Abänderung möglich sei. Folglich stehe die Jugendamtsurkunde vom 27.4.2010 nicht der Annahme entgegen, dass der Antragsteller nach dem Wechsel von S in seinen Haushalt mit den für ihn erbrachten Unterhaltsaufwendungen eine Verbindlichkeit erfüllt hat, die sich im Verhältnis zum damals noch minderjährigen Sohn als Unterhaltsschuld der leistungsfähigen und auch rechtzeitig für die Vergangenheit in Anspruch genommenen Mutter darstellt. Zu dieser Frage hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen, die aber nicht eingelegt wurde.


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