Fassadendämmung: Entfernung von Außenjalousien; Parabolantenne

Autor: RA Robert Harsch, Lörrach
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2015
1. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Wiederinstallierung von im Zuge von Fassadendämmarbeiten entfernter Außenrollläden, wenn diese mit einer Gefahr der Beschädigung der Dämmung und erheblichen Kosten verbunden wäre, während er die Kosten der Installation von Innenjalousien als Schadensersatz verlangen kann.2. Der Vermieter muss schon in erster Instanz konkret darlegen, welche optischen oder substantiellen Eigentumsbeeinträchtigungen durch eine (hier: auf dem Balkon aufgestellte) Parabolantenne hervorgerufen werden.

LG Düsseldorf, Urt. v. 18.6.2014 - 23 S 241/13

Vorinstanz: AG Neuss - 92 C 5064/12

BGB §§ 286, 536a, 554a a.F., 555a Abs. 3 i.V.m. 555d Abs. 6

Das Problem

Der Mieter einer Wohnung im Erdgeschoss verlangt die Wiederanbringung von Außenrollläden, die wegen wärmedämmender Außenwandarbeiten entfernt wurden. Hilfsweise wird Ersatz der Kosten für die Installation von Innenjalousien geltend gemacht. Der Vermieter fordert vom Mieter serbischer Herkunft Entfernung einer auf den Balkon gestellte Parabolantenne, ohne die nur ein serbischer Musiksender über Kabel empfangbar war.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Hauptanspruch des Mieters bestehe nicht. Die energiesparenden wärmedämmenden Maßnahmen seien nach § 554 Abs. 2 BGB a.F. zu dulden. Die Wiederanbringung von Außenjalousien sei vorliegend zwar nicht unmöglich, aber wegen der Gefahr von Beschädigungen der neuen Isolierung bzw. mit den zur Vermeidung erforderlichen hohen Kosten für den Vermieter erheblich nachteilig. Die insoweit nach § 242 BGB erforderliche Interessenabwägung führe dazu, dass die Vorteile der Fassadendämmung mit Wärmeschutz und geringerem Energiebedarf die Nachteile der Jalousienbeseitigung überwiegen, die in Form des Entzugs des Sichtschutzes reklamiert wurden, der auch durch Innenjalousien gewährleistet werden konnte. Der weiter geltend gemachte Schutz vor Einbrüchen war auch durch Außenrollläden deshalb nicht absolut gewährleistet, weil es sich um Billigläden handelte, die mit einem Finger hochzuheben waren.

Der Hilfsantrag des Mieters auf Schadensersatz statt Vorschuss sei dagegen nach § 536a Abs. 1 BGB begründet. Der Mangel durch Entzug von Sicht- und Sonnenschutz sei nicht deshalb unvermeidbar, weil der Mieter die Modernisierung dulden müsse. Die Duldungspflicht bestehe nur in Bezug auf die Durchführung, nicht aber bezüglich eines nach Arbeitsabschluss nicht vertragsgemäßen Zustandes. Der Schaden sei eingetreten, weil die Mietsache mangelhaft sei und Vermieterverzug vorliege.

Der Anspruch des Vermieters auf Entfernung der Antenne sei unbegründet. Die umfassende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 GG und des Mieters auf Information nach Art. 5 GG führe zum Überwiegen des Letzteren, wenn der Vermieter weder eine Substanzverletzung noch eine wesentliche optische Gebäudebeeinträchtigung darlege (BGH v. 16.5.2007 – VIII ZR 207/04, MietRB 2007, 259). Vorgelegte Fotografien der Balkonantenne zeigten keine optische Beeinträchtigung des Gesamtgebäudes.


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