Fehlende Nachweisbarkeit der WLAN-Nutzung
Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Zürich
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2012
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2012
Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses haftet nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung, wenn er i.S.d. sekundären Darlegungslast seine Täterschaft bzw. Beteiligung substantiiert bestreitet und sich aus seinem Vortrag die theoretische Möglichkeit ergibt, dass ein anderes Familienmitglied die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte.
LG Köln, Urt. v. 11.9.2012 - 33 O 353/11
BGB § 1004 analog; ZPO § 32
Zuständigkeit: Die von dem Anschlussinhaber gerügte Zuständigkeit ergebe sich aus § 32 ZPO, da die behauptete Urheberrechtsverletzung in einer unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung liege, die bei Benutzung einer Internettauschbörse in der Regel bundesweit und damit bestimmungsgemäß auch in Köln erfolge.
Keine Täterschaft oder Teilnahme: Unter Berufung auf die wesentlichen Aussagen der im selben Jahr ergangenen Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln, Urt. v. 16.5.2012 – 6 U 239/11, CR 2012, 534) obliege grundsätzlich dem Rechteinhaber der Nachweis, dass der in Anspruch Genommene Täter der Urheberrechtsverletzung sei. Auch wenn durch den Nachweis, dass die behauptete Verletzung über den betreffenden Anschluss begangen worden sei, eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen habe, führe diese zu keiner Beweislastumkehr. Vielmehr genüge i.S.d. sekundären Darlegungslast ein substantiiertes Bestreiten des Anschlussinhabers, dass nicht er die Rechtsverletzung begangen habe. Dem sei er im vorliegenden Fall hinreichend nachgekommen. Da noch weitere Familienmitglieder den Anschluss für Urheberrechtsverletzung hätten nutzen können, habe die Rechteinhaberin nicht nachweisen können, dass der Anschlussinhaber der Täter gewesen sei. Entsprechend habe sie auch nicht den Nachweis erbringen können, dass eines der Kinder (§ 832 BGB) die Verletzung begangen oder der Vater zumindest einen bedingten Teilnehmervorsatz (§§ 26, 26 StGB, § 830 Abs. 2 BGB gehabt habe.
Kein Störer: Ebenfalls den Ausführungen des OLG Köln folgend sei eine Störerhaftung insgesamt abzulehnen, da der Anschlussinhaber keine Prüfpflichten verletzt habe. Gegenüber der Ehefrau bestünden keinerlei Prüfpflichten; diese seien insb. auch nicht aus § 1357 BGB herzuleiten. Bzgl. der Kinder habe erneut nicht der Nachweis erbracht werden können, dass ein etwaiger Verstoß gegen grds. bestehende Prüf- und Kontrollpflichten überhaupt kausal geworden wäre, da theoretisch auch die Ehefrau die Verletzung hätte begangen haben können.
LG Köln, Urt. v. 11.9.2012 - 33 O 353/11
BGB § 1004 analog; ZPO § 32
Das Problem:
Eine Computerspieleproduzentin macht Ansprüche wegen der Zurverfügungstellung eines Computerspiels in einem Filesharingnetzwerk geltend. Sie wendet sich gegen einen Familienvater, dessen WLAN-Anschluss die Ehefrau und Kinder (bei Klageerhebung 16 und 18 Jahre alt) ebenfalls nutzen.Die Entscheidung:
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen.Zuständigkeit: Die von dem Anschlussinhaber gerügte Zuständigkeit ergebe sich aus § 32 ZPO, da die behauptete Urheberrechtsverletzung in einer unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung liege, die bei Benutzung einer Internettauschbörse in der Regel bundesweit und damit bestimmungsgemäß auch in Köln erfolge.
Keine Täterschaft oder Teilnahme: Unter Berufung auf die wesentlichen Aussagen der im selben Jahr ergangenen Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln, Urt. v. 16.5.2012 – 6 U 239/11, CR 2012, 534) obliege grundsätzlich dem Rechteinhaber der Nachweis, dass der in Anspruch Genommene Täter der Urheberrechtsverletzung sei. Auch wenn durch den Nachweis, dass die behauptete Verletzung über den betreffenden Anschluss begangen worden sei, eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen habe, führe diese zu keiner Beweislastumkehr. Vielmehr genüge i.S.d. sekundären Darlegungslast ein substantiiertes Bestreiten des Anschlussinhabers, dass nicht er die Rechtsverletzung begangen habe. Dem sei er im vorliegenden Fall hinreichend nachgekommen. Da noch weitere Familienmitglieder den Anschluss für Urheberrechtsverletzung hätten nutzen können, habe die Rechteinhaberin nicht nachweisen können, dass der Anschlussinhaber der Täter gewesen sei. Entsprechend habe sie auch nicht den Nachweis erbringen können, dass eines der Kinder (§ 832 BGB) die Verletzung begangen oder der Vater zumindest einen bedingten Teilnehmervorsatz (§§ 26, 26 StGB, § 830 Abs. 2 BGB gehabt habe.
Kein Störer: Ebenfalls den Ausführungen des OLG Köln folgend sei eine Störerhaftung insgesamt abzulehnen, da der Anschlussinhaber keine Prüfpflichten verletzt habe. Gegenüber der Ehefrau bestünden keinerlei Prüfpflichten; diese seien insb. auch nicht aus § 1357 BGB herzuleiten. Bzgl. der Kinder habe erneut nicht der Nachweis erbracht werden können, dass ein etwaiger Verstoß gegen grds. bestehende Prüf- und Kontrollpflichten überhaupt kausal geworden wäre, da theoretisch auch die Ehefrau die Verletzung hätte begangen haben können.