Fehlende Pflichtangaben und englischsprachige AGB bei WhatsApp
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2016
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2016
Eine im Inland auf Deutsch von einem ausländischen Unternehmen betriebene Internetseite erfordert die Pflichtangaben nach § 5 TMG, wozu neben der Angabe der E-Mail-Adresse auch ein zweiter Kommunikationsweg zählt. Die AGB eines solchen Internetauftritts müssen in deutscher Sprache vorgehalten werden, weil sie andernfalls unangemessen benachteiligend sind.
KG, Urt. v. 8.4.2016 - 5 U 156/14
BGB § 307; TMG § 5
Das KG musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Angaben im Impressum einer Webseite ausreichend sind und ob es einen Rechtsverstoß darstellt, wenn die AGB des Diensts nur auf Englisch vorgehalten werden.
Anwendbares Recht: Die deutschen Gerichte seien aufgrund der Vorschrift des § 32 ZPO zuständig, da der Tatort (auch) im Inland belegen sei, weil sich die beanstandete Werbung an inländische Verkehrskreise richte. Zudem sei deutsches Recht anwendbar, weil der streitgegenständliche Internetauftritt sich schon sprachlich, aber auch inhaltlich an den inländischen Markt richte.
Impressum: Die Pflichtangaben nach § 5 TMG umfassten neben der bloßen Angabe der E-Mail-Adresse einen zweiten Kommunikationsweg. Die Anforderungen hieran habe der EuGH präzisiert (EuGH v. 16.10.2008 – Rs. C-298/07, CR 2009, 17 = ITRB 2009, 27). So sei ein weiterer, schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg anzugeben. Dem genüge jedoch die Angabe einer zweiten E-Mail-Adresse nicht, weil es sich nicht um einen weiteren Kommunikationsweg handle. Auch Hinweise auf Facebook- und Twitter-Profile genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Allerdings sei die Nennung eines Vertretungsberechtigten innerhalb dieser Pflichtangaben nicht erforderlich. Dies sehe die gesetzliche Vorschrift zwar vor. Sie könne jedoch wettbewerbsrechtlich nicht zur Anwendung kommen, weil insoweit eine Vollharmonisierung durch die UGP-Richtlinie gegeben sei, die strengere nationale Regelungen verbiete (vgl. KG, GRUR-RR 2013, 123; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.6.2013 – I-20 U 145/12.
Englischsprachige AGB: Die Verwendung rein englischsprachiger AGB verstoße gegen § 307 BGB. Denn bei Ausrichtung der Internetseite auf deutsche Verkehrskreise und Bezeichnung des Links mit „Datenschutz und AGB” sei es erforderlich, dass die AGB auch auf Deutsch vorgehalten würden. Erfolge eine Übersetzung nicht, so seien die AGB von vornherein und ungeachtet ihres eigentlichen Inhalts als intransparent für alle Verbraucher und damit als treuwidrig benachteiligend zu beurteilen.
KG, Urt. v. 8.4.2016 - 5 U 156/14
BGB § 307; TMG § 5
Das Problem
Die Internetdienste US-amerikanischer Unternehmen erfreuen sich auch in Deutschland großer Beliebtheit. Die entsprechenden Angebote und Internetauftritte sind vielfach in einer deutschen Sprachversion verfügbar und richten sich an Adressaten im Inland. Dies führt jedoch dazu, dass die betroffenen Unternehmen sich mit den nationalen Rechtsordnungen auseinandersetzen müssen und vor der Herausforderung stehen, diese in einem weltweiten Kontext einzuhalten.Das KG musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Angaben im Impressum einer Webseite ausreichend sind und ob es einen Rechtsverstoß darstellt, wenn die AGB des Diensts nur auf Englisch vorgehalten werden.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Internetauftritt sei nach deutschem Recht zu beurteilen; dementsprechend liege hier in zweifacher Hinsicht ein Rechtsverstoß vor. Zum einen müsse neben der E-Mail-Adresse ein zweiter Kommunikationsweg angegeben werden, zum anderen sei die Verwendung rein englischsprachiger AGB unangemessen benachteiligend.Anwendbares Recht: Die deutschen Gerichte seien aufgrund der Vorschrift des § 32 ZPO zuständig, da der Tatort (auch) im Inland belegen sei, weil sich die beanstandete Werbung an inländische Verkehrskreise richte. Zudem sei deutsches Recht anwendbar, weil der streitgegenständliche Internetauftritt sich schon sprachlich, aber auch inhaltlich an den inländischen Markt richte.
Impressum: Die Pflichtangaben nach § 5 TMG umfassten neben der bloßen Angabe der E-Mail-Adresse einen zweiten Kommunikationsweg. Die Anforderungen hieran habe der EuGH präzisiert (EuGH v. 16.10.2008 – Rs. C-298/07, CR 2009, 17 = ITRB 2009, 27). So sei ein weiterer, schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg anzugeben. Dem genüge jedoch die Angabe einer zweiten E-Mail-Adresse nicht, weil es sich nicht um einen weiteren Kommunikationsweg handle. Auch Hinweise auf Facebook- und Twitter-Profile genügten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Allerdings sei die Nennung eines Vertretungsberechtigten innerhalb dieser Pflichtangaben nicht erforderlich. Dies sehe die gesetzliche Vorschrift zwar vor. Sie könne jedoch wettbewerbsrechtlich nicht zur Anwendung kommen, weil insoweit eine Vollharmonisierung durch die UGP-Richtlinie gegeben sei, die strengere nationale Regelungen verbiete (vgl. KG, GRUR-RR 2013, 123; OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.6.2013 – I-20 U 145/12.
Englischsprachige AGB: Die Verwendung rein englischsprachiger AGB verstoße gegen § 307 BGB. Denn bei Ausrichtung der Internetseite auf deutsche Verkehrskreise und Bezeichnung des Links mit „Datenschutz und AGB” sei es erforderlich, dass die AGB auch auf Deutsch vorgehalten würden. Erfolge eine Übersetzung nicht, so seien die AGB von vornherein und ungeachtet ihres eigentlichen Inhalts als intransparent für alle Verbraucher und damit als treuwidrig benachteiligend zu beurteilen.