Firma und Geschäftsanschrift sind im Verkaufsprospekt Pflicht

Autor: Jennifer Hort, LL.M. Eur., LLR Rechtsanwälte, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2012
Ein Verkaufsprospekt, der die wesentlichen Informationen enthält, um Verbrauchern einen abschließenden Kaufentschluss zu ermöglichen, muss zur Identifizierung des anbietenden Unternehmens dessen vollständige Firmierung inkl. Rechtsformzusatz und Geschäftsanschrift enthalten.

OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2011 - I-4 W 84/11 (rkr.)

Vorinstanz: LG Essen - 41 O 70/10

UWG § 5a

Das Problem:

Ein Möbelhaus bewirbt seine aktuellen Angebote mit einem Verkaufsprospekt. Dieser enthält zwar alle notwendigen Informationen zum Geschäftsabschluss, eine (Katalog-) Bestellung ist jedoch nicht möglich. Im gesamten Werbeprospekt findet sich kein vollständiger Hinweis auf Identität und Anschrift des Mutterunternehmens oder der aufgeführten Filialen und des beworbenen Finanzierungsdienstleisters. Ist dies zulässig?

Die Entscheidung des Gerichts:

Nein, erkennt das OLG Hamm und untersagt dem Möbelhaus in der genannten Form gegenüber Letztverbrauchern zu werben.

Verpflichtung zur Angabe von Firma und Geschäftsanschrift: Der Unternehmer sei gem. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Angabe der vollständigen Firmierungen nebst Rechtsformzusatz und Geschäftsanschrift, sowohl seines eigenen Unternehmens als auch des Finanzierungsdienstleisters verpflichtet. Die Möglichkeit zum Geschäftsabschluss erfordere jedoch nicht, dass eine unmittelbare Bestellmöglichkeit vorliege. Vielmehr genüge eine invitatio ad offerendum, i.S.e. konkreten Warenangebotes, das die essentialia negotii bekannt mache, um die Informationspflicht auszulösen. So auch ein Warenprospekt, der die Abgabe eines konkreten Kaufangebotes ermögliche.

Angebot für Dritte: Nichts anderes gelte hinsichtlich eines Finanzdienstleisters, dessen Produkte zur Finanzierung der Kaufangebote beworben würden, wenn schon im Verkaufsprospekt die essentialia negotii des Kreditvertrages so dargestellt würden, dass sie dem Verbraucher die Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Kreditvertrages ermöglichten.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme