Formmangel eines Schenkungsvertrags über das gesamte gegenwärtige Vermögen
Autor: RAuN Dr. Hubertus Rohlfing, FAErbR, Hamm/Westf.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2016
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2016
Ein Schenkungsvertrag über das gesamte gegenwärtige Vermögen bedarf gem. § 311b Abs. 3 BGB der notariellen Form auch und insbesondere dann, wenn das Vermögen erst kurz vor dem Ableben des Erblassers übertragen wird. Dadurch soll der Verfügende vor übereilten Übertragungen geschützt und eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften vermieden werden.
BGH, Urt. v. 28.6.2016 - X ZR 65/14
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2014 - I-17 U 6/14
BGB §§ 311b Abs. 3, 518 Abs. 2
Der Beklagte behauptet, es sei Wille der Erblasserin gewesen, dass er noch zu deren Lebzeiten sämtliche Bankwerte erhalte. Die Erben der Erblasserin verlangen von dem Beklagten die Rückzahlung des von ihm vereinnahmten Erlöses aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Das LG gab der Klage auf Erstattung des Verkaufserlöses statt, das Berufungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Beklagte habe den Verkaufserlös für die Investmentanteile aufgrund des Schenkungsversprechens und daher mit Rechtsgrund, erlangt. Nach den unstreitigen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Erblasserin mit dem Beklagten vereinbart, dass dieser „alles bekommen solle, was sie habe”.
Der Mangel der Form sei auch nicht durch den Vollzug der Schenkung geheilt worden, da das deutsche Zivilrecht keinen allgemeinen Grundsatz der Heilung eines formnichtigen Vertrags durch Erfüllung kenne. Die Heilungsvorschrift des § 518 Abs. 2 BGB sei auf einen Formmangel nach § 518 Abs. 1 BGB beschränkt. Aufgrund des erweiterten Schutzzwecks des § 311b Abs. 3 BGB käme eine Übertragung der formheilenden Wirkung des Schenkungsvollzugs gem. § 518 BGB auf die Fälle der Vermögensübertragung im Ganzen nicht in Betracht.
BGH, Urt. v. 28.6.2016 - X ZR 65/14
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2014 - I-17 U 6/14
BGB §§ 311b Abs. 3, 518 Abs. 2
Das Problem
Die Erblasserin erteilte dem Beklagten eine Vollmacht, mit der er über die von ihr gehaltenen Investmentanteile – auch zu eigenen Gunsten – verfügen durfte. Noch zu Lebzeiten der Erblasserin verkaufte der Beklagte sämtliche Investmentanteile der Erblasserin und ließ sich den Erlös i.H.v. knapp 80.000 € auf sein eigenes Konto überweisen. Wenige Stunden danach verstarb die Erblasserin.Der Beklagte behauptet, es sei Wille der Erblasserin gewesen, dass er noch zu deren Lebzeiten sämtliche Bankwerte erhalte. Die Erben der Erblasserin verlangen von dem Beklagten die Rückzahlung des von ihm vereinnahmten Erlöses aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung. Das LG gab der Klage auf Erstattung des Verkaufserlöses statt, das Berufungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Beklagte habe den Verkaufserlös für die Investmentanteile aufgrund des Schenkungsversprechens und daher mit Rechtsgrund, erlangt. Nach den unstreitigen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Erblasserin mit dem Beklagten vereinbart, dass dieser „alles bekommen solle, was sie habe”.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH hebt das Urteil des OLG auf die Revision der Kläger hin auf. Nach Ansicht des BGH war der Vertrag zwischen der Erblasserin und dem Beklagten aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts darauf gerichtet, dem Beklagten das gesamte gegenwärtige Vermögen zu übertragen. Ein derartiger Vertrag bedürfe, insbesondere wenn dieser erst kurz vor dem Ableben des Verfügenden geschlossen werde, der notariellen Form gem. § 311b Abs. 3 BGB. Die Formvorschrift bezwecke zum einen, den Verfügenden vor übereilten Übertragungen des gesamten Vermögens zu schützen, und zum anderen, eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen einzuhaltenden Formerfordernisse zu vermeiden. Da nach der Beweisaufnahme in dem Berufungsverfahren die Vereinbarung zwischen der Erblasserin und dem Beklagten unstreitig darauf zielte, dem Beklagten ihr gesamtes Vermögen zu übertragen, sei die Vereinbarung formunwirksam und daher gem. § 125 BGB nichtig.Der Mangel der Form sei auch nicht durch den Vollzug der Schenkung geheilt worden, da das deutsche Zivilrecht keinen allgemeinen Grundsatz der Heilung eines formnichtigen Vertrags durch Erfüllung kenne. Die Heilungsvorschrift des § 518 Abs. 2 BGB sei auf einen Formmangel nach § 518 Abs. 1 BGB beschränkt. Aufgrund des erweiterten Schutzzwecks des § 311b Abs. 3 BGB käme eine Übertragung der formheilenden Wirkung des Schenkungsvollzugs gem. § 518 BGB auf die Fälle der Vermögensübertragung im Ganzen nicht in Betracht.