Fristlose Kündigung: Nichtduldung der Wohnungsbesichtigung

Autor: RAin FAinMuWR Nele Rave, Frankfurt/M.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2015
Die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn der Mieter trotz eindringlichen Hinweises des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung zur Notwendigkeit einer Wohnungsbesichtigung zur Feststellung der Ursachen eines Wasserschadens keine Besichtigung ermöglicht.

LG Frankfurt/M., Beschl. v. 10.9.2015 - 2-11 S 172/15

Vorinstanz: AG Frankfurt/M. - 33 C 408/15 [57]

BGB § 543 Abs. 1

Das Problem

Nachdem sich Nachbarn über unangenehme Gerüche aus der Wohnung des Beklagten beschwert hatten, war er in dem Verfahren des AG Frankfurt/M. v. 10.9.2014 – 3 C 1739/14-94, zur Duldung der Besichtigung verurteilt worden. Die Wohnung wurde am 14.10.2014 besichtigt und die klagende Vermieterin stellte eine Verwahrlosung fest. Der Beklagte wurde zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands aufgefordert und eine weitere Besichtigung für den 20.11.2014 anberaumt, die der Beklagte nicht zuließ. Bereits am 17.11.2014 meldete der Mieter aus der Wohnung unterhalb des Beklagten einen Wassereintritt aus der Wohnung des Beklagten. Im Dezember 2014 gestattete der Beklagte einer von der Klägerin beauftragten Handwerksfirma Zutritt zu seiner Wohnung; es wurde festgestellt, dass die Rohrleitungen in Ordnung waren, dass jedoch der Boden in Bad, Flur und angrenzenden Zimmern sehr nass war. Am 7.1.2015 wurde das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, dass der Beklagte die Klägerin an einer notwendigen Estrich- und/oder Wandtrocknung hindere. Zwei weitere vorsorgliche Kündigungen erfolgten am 26.1. sowie am 21.4.2015 wegen Verwahrlosung der Wohnung sowie Nichtermöglichen eines Besichtigungstermins zur Feststellung der Ursachen des Wasserschadens. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7.5.2015 erklärte der anwaltlich vertretene Beklagte, dass seine Wohnung am 13.5.2015 um 10 Uhr durch Vertreter einer Trocknungsfirma betreten und besichtigt werden könne. Das AG hatte ihn eindringlich auf die Notwendigkeit einer solchen Besichtigung hingewiesen. Am 13.5.2015 um 10 Uhr ermöglichte der Beklagte keine Besichtigung, worauf das Mietverhältnis höchst vorsorglich erneut fristlos gekündigt wurde.

Die Entscheidung des Gerichts

Das AG Frankfurt gab der Klage auf Räumung und Herausgabe wegen Verstoßes gegen eine vertragliche Nebenpflicht durch Vereitelung der Besichtigung am 13.5.2015 statt. Das LG bestätigte diese Rechtsauffassung. Jedenfalls sei die Kündigung v. 13.5.2015 wirksam, da es eine erhebliche Pflichtverletzung des Beklagten darstelle, die von der Klägerin nicht mehr hinzunehmen sei, dass er trotz des eindringlichen Hinweises der erkennenden Amtsrichterin in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer Besichtigung der Mieträume, um mögliche weitere Schäden im Zusammenhang mit einem Wasserschaden zu beseitigen, den Zutritt zu seiner Wohnung zum vereinbarten Termin verhindert hatte. Das LG nahm im Übrigen Bezug auf die Entscheidung des BGH v. 15.4.2015 – VIII ZR 281/13, MietRB 2015, 195 = MDR 2015, 758 f.


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