Gebrauch: Anspruch auf einen eigenen Briefkasten

Autor: RiLG Dr. Hendrik Schultzky, Fürth
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 12/2013
Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die übrigen Wohnungseigentümer die Anbringung eines Briefkastens für ihn im Hauseingangsbereich zumindest solange dulden, bis sich die Wohnungseigentümer zu der Installation einer Briefkastenanlage für das gesamte Objekt entschlossen haben.

LG Itzehoe, Urt. v. 12.4.2013 - 11 S 98/12

Vorinstanz: AG Eutin - 29 C 14/12

WEG § 21 Abs. 4; GG Art. 10

Das Problem:

Die Kläger sind Wohnungseigentümer in einer Ferienwohnanlage, die bisher über einen gemeinsamen Briefkasten verfügt, zu dem nur zwei andere Wohnungseigentümer einen Schlüssel haben. Diese leeren den Briefkasten und legen die Post auf den Rezeptionstresen. Mit dieser Handhabung waren die Kläger nicht einverstanden und beantragten einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach ein Briefkasten je Eigentümer an der Außenseite der Anlage, hilfsweise ein separater Briefkasten zur alleinigen Nutzung der Kläger anzubringen ist. Die Anträge wurden mehrheitlich abgelehnt. Die Kläger erhoben Anfechtungsklage, die sie im zweiten Rechtszug auf die Ungültigkeitserklärung des Beschlusses beschränkten, soweit ihnen darin verweigert wird, einen eigenen Briefkasten zu installieren. Außerdem beantragten sie die Verurteilung der beklagten übrigen Wohnungseigentümer, die Anbringung eines Standardbriefkastens üblicher Herstellungsart im Format C im Bereich des Hauseingangs zu dulden.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das LG gab der Klage statt. Der Duldungsanspruch ergebe sich aus § 21 Abs. 4 WEG, der einen Individualanspruch der Wohnungseigentümer auf eine ordnungsmäßige Verwaltung vorsieht. Dem entspreche es, dass eine Anbringung von Briefkästen im Hauseingangsbereich durch diejenigen Wohnungseigentümer, die einen solchen für sich beanspruchten, zumindest solange zu dulden sei, bis sich die Wohnungseigentümer zu der Installation einer Briefkastenanlage für das gesamte Objekt entschlossen hätten. Die in § 21 Abs. 4 WEG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe seien dabei im Lichte des Art. 10 Abs. 1 GG auszulegen, welcher auch das Brief- und Postgeheimnis schütze. Aufgrund der hier praktizierten Handhabung der Postverwahrung und -zuteilung bestehe die Befürchtung, dass das nach Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Brief- und Postgeheimnis der Kläger verletzt werde.


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