Gegendarstellung bei Äußerungen auf Kanzleihomepage
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf – www.aufrecht.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2011
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2011
Die Internetseite einer Rechtsanwaltskanzlei ist ein Telemedium i.S.v. § 56 Abs. 1 RStV. Sie ist journalistisch-redaktionell gestaltet, wenn sich ihr Inhalt nicht in einer bloßen Eigenwerbung erschöpft, sondern regelmäßig bearbeitete Neuigkeiten sowie laufend Pressemitteilungen herausgegeben und ins Internet gestellt werden. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 RStV besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung.
OLG Bremen, Urt. v. 14.1.2011 - 2 U 115/10 (rkr.)
Vorinstanz: LG Bremen, Urt. v. 9.9.2010 - 7 O 1338/10
BGB §§ 823 Abs. 2, 824, 1004; RStV § 56 Abs. 1, 2
Das OLG Bremen hatte sich hier mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Berichterstattung über eine gescheiterte Vermögensanlage neben Ansprüchen auf Unterlassung auch Ansprüche auf Gegendarstellung auslösen kann.
Unterlassungsanspruch: Zwei Sätze der Pressemitteilung seien Tatsachenbehauptungen, die als unrichtig zu werten seien. Die fraglichen Passagen seien als Zitat eines in der Kanzlei beschäftigten Anwalts gestaltet, die sich die Kanzlei jedoch zu Eigen gemacht habe. Dies begründe einen Unterlassungsanspruch.
Telemedium: In Abgrenzung zu Rundfunk einerseits und Telekommunikation andererseits sei die Webseite der Kanzlei zudem als Telemedium i.S.d. § 56 Abs. 1 RStV einzustufen.
Journalistisch-redaktionelle Gestaltung: Die Internetseite sei journalistisch-redaktionell gestaltet. Diese Voraussetzung sei im RStV nicht näher definiert. Die kennzeichnenden Merkmale lägen jedoch vor, da sich die Webseite nicht in der bloßen Eigenwerbung erschöpfe, sondern vielmehr von der Kanzlei bearbeitete Neuigkeiten und Pressemitteilungen veröffentlicht würden. Auch die Eigendarstellung der Kanzlei lasse den Schluss auf umfassende Berichterstattung und intensive Medienarbeit zu.
Gegendarstellung: Der Anspruch auf Gegendarstellung sei nicht nach § 56 Abs. 2 RStV ausgeschlossen. Die Gegendarstellung sei nicht offensichtlich unwahr, habe nicht lediglich einen belanglosen Inhalt und sei nicht aus sich heraus unverständlich. Auch sei ein berechtigtes Interesse des von der Veröffentlichung Betroffenen gegeben, so dass die Kanzlei auch zur Gegendarstellung zu verurteilen sei.
OLG Bremen, Urt. v. 14.1.2011 - 2 U 115/10 (rkr.)
Vorinstanz: LG Bremen, Urt. v. 9.9.2010 - 7 O 1338/10
BGB §§ 823 Abs. 2, 824, 1004; RStV § 56 Abs. 1, 2
Das Problem:
Zum Zweck der Eigenwerbung und der Mandatsgewinnung betreiben die meisten Rechtsanwälte eine Internetseite, auf der sie sich häufig neben der Darstellung des Leistungsspektrums mit aktuellen Entwicklungen des Rechts und der Rechtsprechung auseinandersetzen. Dadurch können sich in Einzelfällen Dritte, über die berichtet wird, in ihren Rechten verletzt sehen.Das OLG Bremen hatte sich hier mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Berichterstattung über eine gescheiterte Vermögensanlage neben Ansprüchen auf Unterlassung auch Ansprüche auf Gegendarstellung auslösen kann.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Bremen hat sowohl dem Unterlassungsanspruch als auch dem Gegendarstellungsanspruch stattgegeben und die beklagte Rechtsanwaltskanzlei zur Kostentragung verurteilt.Unterlassungsanspruch: Zwei Sätze der Pressemitteilung seien Tatsachenbehauptungen, die als unrichtig zu werten seien. Die fraglichen Passagen seien als Zitat eines in der Kanzlei beschäftigten Anwalts gestaltet, die sich die Kanzlei jedoch zu Eigen gemacht habe. Dies begründe einen Unterlassungsanspruch.
Telemedium: In Abgrenzung zu Rundfunk einerseits und Telekommunikation andererseits sei die Webseite der Kanzlei zudem als Telemedium i.S.d. § 56 Abs. 1 RStV einzustufen.
Journalistisch-redaktionelle Gestaltung: Die Internetseite sei journalistisch-redaktionell gestaltet. Diese Voraussetzung sei im RStV nicht näher definiert. Die kennzeichnenden Merkmale lägen jedoch vor, da sich die Webseite nicht in der bloßen Eigenwerbung erschöpfe, sondern vielmehr von der Kanzlei bearbeitete Neuigkeiten und Pressemitteilungen veröffentlicht würden. Auch die Eigendarstellung der Kanzlei lasse den Schluss auf umfassende Berichterstattung und intensive Medienarbeit zu.
Gegendarstellung: Der Anspruch auf Gegendarstellung sei nicht nach § 56 Abs. 2 RStV ausgeschlossen. Die Gegendarstellung sei nicht offensichtlich unwahr, habe nicht lediglich einen belanglosen Inhalt und sei nicht aus sich heraus unverständlich. Auch sei ein berechtigtes Interesse des von der Veröffentlichung Betroffenen gegeben, so dass die Kanzlei auch zur Gegendarstellung zu verurteilen sei.