Gegenstandswert für Einigung auf Zeugnisnotenstufe beträgt ein Bruttomonatsgehalt
Autor: RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, Dr. Schäder & Schittko Rechtsanwälte Partnerschaft, München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2014
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2014
Hat der Arbeitnehmer mit seiner Klage die Erteilung eines Zeugnisses geltend gemacht und einigen sich die Parteien auf die Erteilung eines Zeugnisses mit einer bestimmten Note, beträgt der Gegenstandswert für den Erteilungsantrag sowie für die Einigung auf die Notenstufe jeweils ein Bruttomonatsgehalt.
ArbG München, Beschl. v. 9.7.2014 - 25 Ca 6752/14
ZPO § 3
ArbG München, Beschl. v. 9.7.2014 - 25 Ca 6752/14
ZPO § 3