Gegenstandswert für Einigung auf Zeugnisnotenstufe beträgt ein Bruttomonatsgehalt

Autor: RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, Dr. Schäder & Schittko Rechtsanwälte Partnerschaft, München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2014
Hat der Arbeitnehmer mit seiner Klage die Erteilung eines Zeugnisses geltend gemacht und einigen sich die Parteien auf die Erteilung eines Zeugnisses mit einer bestimmten Note, beträgt der Gegenstandswert für den Erteilungsantrag sowie für die Einigung auf die Notenstufe jeweils ein Bruttomonatsgehalt.

ArbG München, Beschl. v. 9.7.2014 - 25 Ca 6752/14

ZPO § 3

Das Problem

Der Arbeitnehmer hat mit seiner Kündigungsschutzklage auch die Erteilung eines Zeugnisses geltend gemacht. Im Vergleich haben sich die Parteien u.a. auf die Erteilung eines Zeugnisses mit einer bestimmten Note geeinigt. Der Beklagtenvertreter beantragte, den Gegenstandswert für den Erteilungsantrag sowie für die Einigung auf die Notenstufe mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt festzusetzen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht setzte sowohl für den Erteilungsantrag als auch für die Einigung auf die Notenstufe jeweils ein Bruttomonatsgehalt fest. Das Gericht hielt es für angemessen, für die Einigung aufgrund der Festlegung der Notenstufe einen Mehrwert von einem weiteren Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen.


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