Gehilfenhaftung des Sharehosters
Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Kaldenbach & Taeter, Brühl
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2013
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2013
Die hartnäckige Weigerung eines Sharehosters, die andauernde Urheberrechtsverletzung durch einen Nutzer seines Diensts zu beenden (hier bei sechsmaligem Verletzungshinweis innerhalb von sechs Wochen), kann die Annahme seines Gehilfenvorsatzes begründen.
OLG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2013 - 5 W 41/13
Vorinstanz: LG Hamburg, Beschl. v. 14.2.2013 - 310 O 56/13
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1
Öffentliches Zugänglichmachen: Das streitgegenständliche Werk sei dann i.S.v. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden, wenn die jeweiligen Sharehosting-Links im Rahmen von öffentlichen Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden seien. Da der Rechteinhaber nicht geltend gemacht habe, dass die Dienste des Sharehosters ganz überwiegend auf eine rechtswidrige Nutzung ausgelegt seien, reiche die Speicherung der Werke beim Sharehoster allein für ein öffentliches Zugänglichmachen nicht aus, zumal sich aus der bloßen Speicherung kein verlässlicher Rückschluss auf eine Urheberrechtsverletzung i.S.v. § 53 Abs. 6 UrhG ziehen lasse.
Bezeichnung der Fundstelle: Dahinstehen könne hier, ob die Haftung des Sharehosters die Mitteilung der genauen Fundstelle des veröffentlichten Downloadlinks voraussetze, weil glaubhaft gemacht worden sei, dass Mitarbeiter des Sharehosters in zwei Telefonaten die alsbaldige Dateilöschung zugesichert hätten. Damit könnte sich der Sharehoster nicht erfolgreich darauf berufen, dass er eine Rechtsverletzung noch hätte überprüfen wollen.
Keine Haftungsprivilegierung: Eine Haftungsprivilegierung des Sharehosters nach § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG komme nicht in Betracht, denn diese setze die unverzügliche Sperrung nach Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung voraus. Der Hoster habe den Zugang zu der Datei aber selbst sechs Wochen nach mehrfacher Inkenntnissetzung noch nicht unterbunden.
Keine Täterschaft: Der Sharehoster habe die Datei nicht selbst öffentlich zugänglich gemacht oder vervielfältigt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 18/11 – Alone in the Dark – Rz. 16, CR 2013, 190 = ITRB 2013, 51). Auch unter Berücksichtigung der unterlassenen Sperrung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Sharehoster als Mittäter die vom Nutzer begangene Urheberrechtsverletzung (auch) als eine eigene Tat gewollt habe.
Gehilfenvorsatz wegen hartnäckiger Unterlassung: Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liege in einem Unterlassen, nämlich dem Umstand, dass der Sharehoster die Sperrung, auch nachdem er mehrfach (am 15., 17., 23., 25. und 28.1.2013) von der Urheberrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden sei, nicht vorgenommen habe. Ein derart hartnäckiges Ignorieren der Rechte der Rechteinhaberin begründe die Annahme, dass der Sharehoster zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass er die weitere Urheberrechtsverletzung durch seine Nutzer ermögliche (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2010 – I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet – Rz. 30, CR 2011, 259 = ITRB 2011, 26). Allerdings werde nicht bei jeder nicht unverzüglichen Sperrung sogleich eine Gehilfenhaftung in Betracht kommen, vielmehr dürfte eine verzögerte Sperrung im Regelfall lediglich eine Störerhaftung begründen, weil es insoweit am Nachweis eines Gehilfenvorsatzes fehlen dürfte.
Unterlassen der Beseitigung: Eine Beihilfe durch Unterlassen setze eine Erfolgsabwendungspflicht voraus. Im vorliegenden Fall könne dahinstehen, ob eine Gehilfenhaftung des Providers bereits dann in Betracht komme, wenn er seine Prüfungspflichten nachhaltig verletze (offen gelassen etwa von BGH, Urt. v. 22.7.2010 – I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet – Rz. 33, CR 2011, 259 = ITRB 2011, 26), denn im vorliegenden Fall gehe es nicht um die bislang von den Gerichten zumeist behandelte Verhinderung zukünftiger gleichartiger Rechtsverletzungen, sondern um das Unterlassen der Beseitigung einer bekannten fortdauernden Rechtsverletzung. Die erforderliche Pflicht zum Handeln bestehe hier jedenfalls wegen der den Sharehoster bereits zuvor treffenden Störerhaftung.
OLG Hamburg, Beschl. v. 13.5.2013 - 5 W 41/13
Vorinstanz: LG Hamburg, Beschl. v. 14.2.2013 - 310 O 56/13
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1
Das Problem:
Vom Inhaber der Rechte an einem Hörspiel wurde eine URL, die zum Speicherplatz einer das Hörspiel enthaltenden Datei bei einem Sharehoster führte, auf der allgemein zugänglichen Internetseite einer Downloadlink-Sammlung aufgefunden, auf der sämtliche Folgen der Hörspielreihe zum Streaming-On-Demand zur Verfügung gestellt wurden. Obwohl der Sharehoster fünfmal durch den Beauftragten des Rechteinhabers und abschließend am 29.1.2013 durch dessen Anwalt auf die Urheberrechtsverletzung hingewiesen wurde, war die Datei am 26.2.2013 immer noch über die URL abrufbar.Die Entscheidung des Gerichts:
Im einstweiligen Verfügungsverfahren wurde dem Antrag des Rechteinhabers gegen den Sharehoster auf Unterlassen der Beihilfe zum öffentlichen Zugänglichmachen stattgegeben.Öffentliches Zugänglichmachen: Das streitgegenständliche Werk sei dann i.S.v. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden, wenn die jeweiligen Sharehosting-Links im Rahmen von öffentlichen Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden seien. Da der Rechteinhaber nicht geltend gemacht habe, dass die Dienste des Sharehosters ganz überwiegend auf eine rechtswidrige Nutzung ausgelegt seien, reiche die Speicherung der Werke beim Sharehoster allein für ein öffentliches Zugänglichmachen nicht aus, zumal sich aus der bloßen Speicherung kein verlässlicher Rückschluss auf eine Urheberrechtsverletzung i.S.v. § 53 Abs. 6 UrhG ziehen lasse.
Bezeichnung der Fundstelle: Dahinstehen könne hier, ob die Haftung des Sharehosters die Mitteilung der genauen Fundstelle des veröffentlichten Downloadlinks voraussetze, weil glaubhaft gemacht worden sei, dass Mitarbeiter des Sharehosters in zwei Telefonaten die alsbaldige Dateilöschung zugesichert hätten. Damit könnte sich der Sharehoster nicht erfolgreich darauf berufen, dass er eine Rechtsverletzung noch hätte überprüfen wollen.
Keine Haftungsprivilegierung: Eine Haftungsprivilegierung des Sharehosters nach § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG komme nicht in Betracht, denn diese setze die unverzügliche Sperrung nach Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung voraus. Der Hoster habe den Zugang zu der Datei aber selbst sechs Wochen nach mehrfacher Inkenntnissetzung noch nicht unterbunden.
Keine Täterschaft: Der Sharehoster habe die Datei nicht selbst öffentlich zugänglich gemacht oder vervielfältigt (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012 – I ZR 18/11 – Alone in the Dark – Rz. 16, CR 2013, 190 = ITRB 2013, 51). Auch unter Berücksichtigung der unterlassenen Sperrung könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Sharehoster als Mittäter die vom Nutzer begangene Urheberrechtsverletzung (auch) als eine eigene Tat gewollt habe.
Gehilfenvorsatz wegen hartnäckiger Unterlassung: Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liege in einem Unterlassen, nämlich dem Umstand, dass der Sharehoster die Sperrung, auch nachdem er mehrfach (am 15., 17., 23., 25. und 28.1.2013) von der Urheberrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden sei, nicht vorgenommen habe. Ein derart hartnäckiges Ignorieren der Rechte der Rechteinhaberin begründe die Annahme, dass der Sharehoster zumindest billigend in Kauf genommen habe, dass er die weitere Urheberrechtsverletzung durch seine Nutzer ermögliche (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2010 – I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet – Rz. 30, CR 2011, 259 = ITRB 2011, 26). Allerdings werde nicht bei jeder nicht unverzüglichen Sperrung sogleich eine Gehilfenhaftung in Betracht kommen, vielmehr dürfte eine verzögerte Sperrung im Regelfall lediglich eine Störerhaftung begründen, weil es insoweit am Nachweis eines Gehilfenvorsatzes fehlen dürfte.
Unterlassen der Beseitigung: Eine Beihilfe durch Unterlassen setze eine Erfolgsabwendungspflicht voraus. Im vorliegenden Fall könne dahinstehen, ob eine Gehilfenhaftung des Providers bereits dann in Betracht komme, wenn er seine Prüfungspflichten nachhaltig verletze (offen gelassen etwa von BGH, Urt. v. 22.7.2010 – I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet – Rz. 33, CR 2011, 259 = ITRB 2011, 26), denn im vorliegenden Fall gehe es nicht um die bislang von den Gerichten zumeist behandelte Verhinderung zukünftiger gleichartiger Rechtsverletzungen, sondern um das Unterlassen der Beseitigung einer bekannten fortdauernden Rechtsverletzung. Die erforderliche Pflicht zum Handeln bestehe hier jedenfalls wegen der den Sharehoster bereits zuvor treffenden Störerhaftung.