Geräteabgabe für PC – PC III

Autor: RA Thomas Elteste, LL.M., Frankfurt/M.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2015
Der PC gehört zwar nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten; er zählt jedoch zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (Fortführung von BGH, Urt. v. 2.10.2008 – I ZR 18/06 – PC I).

BGH, Urt. v. 3.7.2014 - I ZR 30/11

Vorinstanz: EuGH, Urt. v. 27.6.2013 - Rs. C-457/11–Rs. C-460/11
Vorinstanz: BGH, Vorlagebeschl. v. 21.7.2011 - I ZR 30/11
Vorinstanz: BVerfG, Beschl. v. 21.12.2010 - 1 BvR 506/09
Vorinstanz: BGH, Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 18/06
Vorinstanz: OLG München, Urt. v. 15.12.2005 - 29 U 1913/05
Vorinstanz: LG München I, Urt. v. 23.12.2004 - 7 O 18484/03

UrhG §§ 54, 54a a.F.

Das Problem

In Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/29/EG v. 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft hatte der deutsche Gesetzgeber in der bis zum 1.1.2008 geltenden Regelung des § 54 UrhG a.F. den Urhebern gegen die Hersteller und Importeure von Geräten, die zur Vornahme von Vervielfältigungen zum zulässigen privaten und sonstigen Gebrauch nach § 53 Abs. 1–3 UrhG a.F. vorgesehen sind, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Möglichkeiten solcher Vervielfältigungen eingeräumt. Die VG Wort hatte Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Zahlungspflicht für die von ihr vertretenden Wortautoren bzw. – im Auftrag der VG Bild-Kunst – für die von dieser vertretenden bildenden Künstler, Fotografen und Grafiker u.a. gegen Hersteller und Importeure und Zwischenhändler von PCs geltend gemacht. Zu Recht?

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH verneint zwar eine Vergütungspflicht der PC-Hersteller und -importeure bzw. Zwischenhändler aus § 54a UrhG a.F., bejaht aber eine Vergütungspflicht aus § 54a UrhG a.F.

§ 54a UrhG a.F.: PCs gehörten auch bei richtlinienkonformer Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. nicht zu den nach dieser Bestimmung vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten, da die Vorschrift die Entstehung eines analogen Werkstücks voraussetze. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Vervielfältigung von einem analogen oder digitalen Werkstück aus erfolge. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei hier keine Auslegung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus geboten, da bei verfassungskonformer Auslegung § 54 UrhG a.F. für private und sonstigen Nutzungen i.S.v. § 53 UrhG a.F. eine Vergütung vorsehe.

§ 54 UrhG a.F.: § 54 Abs. 1 UrhG a.F. setze keine Vervielfältigungen von Bild- oder Tonfolgen voraus, sondern Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen. Unter einem Bild- oder Tonträger sei nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählten auch digitale Speichermedien wie Festplatten, und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät – wie etwa einen Computer – eingebaut seien. Auch „stehende” Texte und „stehende” Bilder könnten durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen vervielfältigt werden und bspw. über das Internet von der Festplatte eines Servers auf die Festplatte eines Computers heruntergeladen werden. Zur Begründung eines Vergütungsanspruchs reiche es aus, dass eine Vervielfältigung derartiger Werke auf der Festplatte eines Computers möglich und wahrscheinlich sei.

Verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung: Diese Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG a.F. widerspreche zwar dem herkömmlichen Verständnis insb. auch des Gesetzgebers, dass § 54 Abs. 1 UrhG a.F. die Vervielfältigung von Bild- und Tonwerken (vor allem aus „laufenden” Bildern und Tönen bestehenden Film- und Musikwerken) und § 54a Abs. 1 UrhG a.F. die (reprografische) Vervielfältigung von Druckwerken (vor allem aus „stehenden” Texten und Bildern bestehenden Sprach- und Bildwerken) erfasse, sei jedoch dem Wortlaut nach möglich und sowohl unionsrechtlich im Hinblick auf die Voraussetzung des gerechten Ausgleichs als auch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG und eine grundsätzliche Zuordnung des vermögensrechtlichen Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber zur Vermeidung einer Schutzlücke geboten.

Kein Vertrauensschutz: Dem stehe auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, da die Hersteller, Importeure und Händler von PCs damit hätten rechnen müssen, dass für die durch das Inverkehrbringen von PCs geschaffene Möglichkeit, auf deren Festplatte digitale Vervielfältigungen von Sprachwerken, Fotografien, Bildwerken und Grafiken anzufertigen, eine angemessene Vergütung zu zahlen sei. Denn der Gesetzgeber sei erkennbar davon ausgegangen, dass digitale Privatkopien nach §§ 54, 54a UrhG a.F. vergütungspflichtig seien. Die Zahlungspflichtigen könnten sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung sei unzulässig, weil die Gerätehersteller die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könnten.

Zwischenhändler: Nach der Rechtsprechung des EuGH sei es zulässig, die Nutzer von Vervielfältigungsgeräten oder Trägermaterial nicht unmittelbar mit der Vergütung zu belasten, sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielfältigungsgeräte oder das Trägermaterial zur Verfügung stellten oder eine Vervielfältigungsdienstleistung erbrächten, da sie die Möglichkeit hätten, diese Belastung auf die Nutzer abzuwälzen. Zu diesen Personen zähle auch der Zwischenhändler.

Zurückverweisung: Im Übrigen werde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da weitere Feststellungen zur Höhe des Zahlungsanspruchs und im Hinblick auf ein behauptetes Erlöschen der Ansprüche aus anderen Gründen etwa im Hinblick auf einen zwischen Verwertungsgesellschaften und Geräteherstellern geschlossenen Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gem. § 54 Abs. 1 UrhG a.F. zu treffen seien.


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