Gewerbe anmelden – Tipps für Existenzgründer
18.11.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Damit man nicht von Anfang an mit Behörden in Konflikt gerät, sollte man als Existenzgründer vor Aufnahme der Selbständigkeit einige Formalien erledigen. Je nachdem, was Sie genau vorhaben, gibt es unterschiedliche Vorgaben. Die erste wichtige Unterscheidung: Möchten Sie wirklich ein Gewerbe betreiben oder handelt es sich um einen freien Beruf?
Der Begriff "selbstständig" wird für beides benutzt - für Gewerbetreibende und Freiberufler. Der Unterschied zwischen beidem ist ganz erheblich. Als Gewerbetreibender benötigen Sie in jedem Fall eine Gewerbeanmeldung und in bestimmten Fällen auch eine besondere Gewerbeerlaubnis. Überschreiten Sie die Freibeträge, müssen Sie außerdem Gewerbesteuer bezahlen.
Als Freiberufler müssen Sie kein Gewerbe anmelden. Sie müssen sich nur beim Finanzamt anmelden. Gewerbesteuer fällt nicht an.
Kennzeichen einer freiberuflichen Tätigkeit sind zum Beispiel:
- Sie werden Ihre schöpferische Begabung zur Erbringung ihrer Leistungen nutzen und
- Ihre Dienstleistung persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig erbringen.
Beispiele für freiberufliche Tätigkeiten sind:
- Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische oder erzieherische Tätigkeiten,
- Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt,
- Tätigkeit als Anwalt, Notar, Ingenieur, Architekt, Steuerberater,
- Tätigkeit als Journalist, Autor, Fotograf, Dolmetscher oder Übersetzer.
Alle Tätigkeiten, die nicht freiberuflich sind und nichts mit Land- und Forstwirtschaft zu tun haben, sind gewerblich. Beispiele sind:
- Händler,
- Gastronomie,
- Handwerker,
- Hersteller und Produzenten.
Im Zweifelsfall können Sie einfach das Finanzamt fragen, ob Sie als Gewerbetreibender oder als Freiberufler eingestuft werden. Eine nette Frage im Vorfeld erspart späteren Ärger.
Vor der Gewerbeanmeldung sollten Sie prüfen: Reicht es, ein Gewerbe anzumelden (= "Gewerbeanzeige") oder benötigen Sie zusätzlich eine besondere Gewerbeerlaubnis? Diese ist für bestimmte Berufe vorgeschrieben und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Manche Tätigkeiten erfordern eine Fachkundeprüfung. Dies lässt sich im Zweifel bei der zuständigen IHK erfragen. Handwerker benötigen eine Eintragung in die Handwerksrolle. Hier ist die Handwerkskammer zuständig.
Möchten Sie außerhalb einer festen Niederlassung Waren oder Dienstleistungen anbieten - zum Beispiel Waren an einem Marktstand verkaufen, den Sie auf verschiedenen Märkten oder Veranstaltungen aufbauen? Dann benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Davon gibt es wieder Ausnahmen, z. B., wenn Sie nur auf Messen verkaufen oder Versicherungsverträge vermitteln.
Eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung benötigen Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter. Eine solche Gewerbeerlaubnis erfordert weitere Nachweise, etwa zur Schuldenfreiheit.
Die Gewerbeordnung schreibt zum Beispiel auch eine besondere Erlaubnis vor für das Bewachungsgewerbe, Spielhallen und Aufstellung von Spielautomaten und das Versteigerungsgewerbe.
Für eine Gewerbeerlaubnis entstehen zusätzliche Kosten, die die einer einfachen Gewerbeanmeldung deutlich übersteigen. Diese unterscheiden sich je nach Gemeinde und können von einigen hundert Euro für Immobilienmakler bis zu unter Umständen 2.000 Euro für Darlehensvermittler reichen.
Eine Reihe von Berufen darf nur mit bestimmten Prüfungen oder Sachkundenachweisen ausgeübt werden. Beispiele sind Apotheker (Erlaubnis nach Apothekengesetz), Fahrlehrer (Erlaubnis nach Fahrlehrergesetz), Gastwirte mit Alkoholausschank (Erlaubnis nach Gaststättengesetz), Personenbeförderung (Personenbeförderungsschein).
Haben Sie alle erforderlichen Unterlagen beisammen, müssen Sie einen Termin bei dem Gewerbeamt der Stadt beantragen, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben möchten. So wird Ihr Anliegen auch sofort bearbeitet. Das Gewerbeamt wird dann weitere Stellen informieren, die sich ggf. mit Nachfragen an Sie wenden werden. Dazu gehören die Berufsgenossenschaft, das Finanzamt und (z. B. bei Gründung einer GmbH) das Amtsgericht. Eine direkte Kontaktaufnahme mit den jeweils notwendigen Stellen kann Ihnen helfen, Zeit zu sparen.
In vielen Gemeinden kann man sein Gewerbe auch online anmelden. Dazu müssen online bestimmte Formulare ausgefüllt und ggf. zusätzliche Unterlagen eingereicht werden. Je nach Arbeitsbelastung der Behörde kann es dann etwas dauern, bis das Gewerbe angemeldet ist. Manche Gemeinden sprechen auf ihren Internetseiten von zwei Wochen.
In Niedersachsen zum Beispiel fallen für eine einfache Gewerbeanmeldung maximal 43 Euro an, in Hamburg 20 Euro, in anderen Bundesländern sind es auch mal 70 Euro. Dies kann sich je nach Bundesland und Stadt unterscheiden. Die Kosten für die Gewerbeerlaubnis kommen ggf. dazu.
Als Existenzgründer müssen Sie in jedem Fall das Finanzamt darüber informieren, was Sie vorhaben. Dies geschieht mit Hilfe eines Erfassungsbogens, den Sie entweder beim Gewerbeamt ausfüllen und der dann weitergeleitet wird, oder den Sie vom Finanzamt erhalten und dort abgeben können.
Sie werden darauf angeben müssen, wie hoch Ihr voraussichtlicher Umsatz sein wird. Hier sollten Sie keine leichtfertigen Angaben machen, denn: Künftig müssen Sie Einkommenssteuer-Vorauszahlungen leisten. Deren Höhe richtet sich zunächst nach Ihren Angaben auf dem Erfassungsbogen, später nach den Angaben der letzten Steuererklärung.
Geben Sie zu viel an, müssen Sie Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer leisten, die vielleicht nicht Ihren wahren Einkünften entsprechen. Sie können versuchen, dies nachträglich dem Finanzamt verständlich zu machen, brauchen dann aber gute Argumente. Geben Sie zu wenig an, müssen Sie vielleicht mit drastischen Nachzahlungen rechnen, nachdem Sie die erste Steuererklärung abgegeben haben.
Prüfen Sie vorher, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind. Überlegen Sie sich, ob Sie von der Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer Gebrauch machen oder darauf verzichten wollen. Zahlen Sie Umsatzsteuer, werden auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen fällig. Vielleicht können Sie aber auch vom Vorsteuerabzug profitieren. Dies lohnt sich bei hohen Investitionen.
Prüfen Sie, ob für Sie Gewerbesteuer anfällt. Der Freibetrag liegt derzeit bei 24.500 Euro im Jahr. Liegt der jährliche Gewerbeertrag darunter, ist keine Gewerbesteuer zu zahlen. Vom Freibetrag profitieren nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) können ihn nicht in Anspruch nehmen. Freiberufler und Land- und Forstwirte zahlen keine Gewerbesteuer.
Ab Gründung sind verschiedene Rechtsformen von Unternehmen dazu verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Dies gilt insbesondere für:
- Einzelkaufleute,
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG),
- Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG, GmbH & Co. KG).
Voraussetzung ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb.
Freiberufler sind nicht eintragungspflichtig. Kleingewerbetreibende können sich ebenso wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) freiwillig eintragen lassen. Vorteil: Mehr Ansehen in der Geschäftswelt. Nachteil: Diverse Pflichten, etwa Bilanzerstellung mit Jahresabschluss und Inventur.
Näheres zur GmbH-Gründung erfahren Sie hier:
GmbH-Gründung – Wie ist der Ablauf und welche Rechte und Pflichten habe ich als Gründer?
Sobald Sie ein Gewerbe anmelden, sind Sie Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer. Handwerker sind Pflichtmitglieder der Handwerkskammer. Hier fallen Mitgliedsbeiträge an. Sie können jedoch auch auf Informations- und Beratungsangebote zugreifen.
IHK-Beiträge liegen für Kleingewerbetreibende zwischen 30 und 75 Euro, für im Handelsregister eingetragene Unternehmen mindestens zwischen 150 und 300 Euro im Jahr. Dies ist ein Grundbetrag, zu dem eine Umlage abhängig von der Leistungsstärke des Unternehmens hinzukommt.
Davon befreit sind kleine Unternehmen ohne Handelsregistereintrag, deren Jahresertrag unter 5.200 Euro beträgt, sowie Existenzgründer ohne Handelsregistereintrag in den ersten zwei Jahren (Grundbeitrag) bzw. den ersten vier Jahren (Umlage), wenn ihr Jahresertrag nicht über 25.000 Euro liegt.
Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, das Sie dann in Wirklichkeit nicht betreiben, müssen Sie mit einer Zwangsabmeldung durch das Gewerbeamt rechnen. Für diese fallen Gebühren an, und sie kann andere unangenehme Folgen haben.
Dazu ein Beispiel: Ein Existenzgründer wollte 2015 in Halle ein Hotel eröffnen. Er meldete ein Gewerbe an. Danach stellte sich heraus, dass der Eigentümer des Hotelgebäudes dieses trotz Pachtvertrag inzwischen einem anderen Interessenten überlassen hatte. Es kam zu einem Rechtsstreit zwischen dem verhinderten Hotelbetreiber und dem Vermieter.
Das Gewerbeamt stellte in der Zwischenzeit fest, dass der Mann gar kein Hotel betrieb. Es folgte die Zwangsabmeldung seines Gewerbes. Ihm wurden 60 Euro Gebühren dafür in Rechnung gestellt. Der Gründer legte Widerspruch ein und verwies darauf, dass der tatsächliche Mieter der Räume erfolgreich ein Gewerbe angemeldet habe.
Vor dem Verwaltungsgericht Halle kam er damit nicht durch: Entscheidend sei hier allein, dass er selbst tatsächlich im Augenblick kein Hotelgewerbe betreibe (Urteil vom 14.8.2019, Az. 3 A 230/18).
Natürlich kann eine solche Zwangsabmeldung weitere Probleme auslösen - zum Beispiel wäre dann auch die Vorsteuer für getätigte Investitionen zurückzuzahlen.
Möchten Sie ein Gewerbe anmelden? Ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann Ihnen viele Fragen, etwa über die sinnvollste Rechtsform für Ihr Unternehmen oder über die Namensgebung beantworten. Auch eine steuerliche Beratung ist für Gründer meist sinnvoll.
Wer sich selbstständig machen will, muss in der Regel ein Gewerbe anmelden. Dazu muss man einige Punkte wissen. Denn: Auch hier gibt es Vorschriften, die man kennen sollte.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist der Unterschied zwischen Gewerbe und freiberuflicher Tätigkeit? Was muss ich vor der Gewerbeanmeldung wissen? Wann benötige ich eine besondere Gewerbeerlaubnis? Wie kann ich mein Gewerbe anmelden - rein praktisch? Wie funktioniert eine Online-Gewerbeanmeldung? Was kostet die Gewerbeanmeldung? Was muss ich zu Finanzamt und Steuern wissen? Brauche ich eine Eintragung im Handelsregister? Bin ich Pflichtmitglied in irgendwelchen Organisationen? Zwangsabmeldung, wenn doch kein Gewerbe betrieben wird? Praxistipp Was ist der Unterschied zwischen Gewerbe und freiberuflicher Tätigkeit?
Der Begriff "selbstständig" wird für beides benutzt - für Gewerbetreibende und Freiberufler. Der Unterschied zwischen beidem ist ganz erheblich. Als Gewerbetreibender benötigen Sie in jedem Fall eine Gewerbeanmeldung und in bestimmten Fällen auch eine besondere Gewerbeerlaubnis. Überschreiten Sie die Freibeträge, müssen Sie außerdem Gewerbesteuer bezahlen.
Als Freiberufler müssen Sie kein Gewerbe anmelden. Sie müssen sich nur beim Finanzamt anmelden. Gewerbesteuer fällt nicht an.
Kennzeichen einer freiberuflichen Tätigkeit sind zum Beispiel:
- Sie werden Ihre schöpferische Begabung zur Erbringung ihrer Leistungen nutzen und
- Ihre Dienstleistung persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig erbringen.
Beispiele für freiberufliche Tätigkeiten sind:
- Wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische oder erzieherische Tätigkeiten,
- Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt,
- Tätigkeit als Anwalt, Notar, Ingenieur, Architekt, Steuerberater,
- Tätigkeit als Journalist, Autor, Fotograf, Dolmetscher oder Übersetzer.
Alle Tätigkeiten, die nicht freiberuflich sind und nichts mit Land- und Forstwirtschaft zu tun haben, sind gewerblich. Beispiele sind:
- Händler,
- Gastronomie,
- Handwerker,
- Hersteller und Produzenten.
Im Zweifelsfall können Sie einfach das Finanzamt fragen, ob Sie als Gewerbetreibender oder als Freiberufler eingestuft werden. Eine nette Frage im Vorfeld erspart späteren Ärger.
Was muss ich vor der Gewerbeanmeldung wissen?
Vor der Gewerbeanmeldung sollten Sie prüfen: Reicht es, ein Gewerbe anzumelden (= "Gewerbeanzeige") oder benötigen Sie zusätzlich eine besondere Gewerbeerlaubnis? Diese ist für bestimmte Berufe vorgeschrieben und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Manche Tätigkeiten erfordern eine Fachkundeprüfung. Dies lässt sich im Zweifel bei der zuständigen IHK erfragen. Handwerker benötigen eine Eintragung in die Handwerksrolle. Hier ist die Handwerkskammer zuständig.
Möchten Sie außerhalb einer festen Niederlassung Waren oder Dienstleistungen anbieten - zum Beispiel Waren an einem Marktstand verkaufen, den Sie auf verschiedenen Märkten oder Veranstaltungen aufbauen? Dann benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Davon gibt es wieder Ausnahmen, z. B., wenn Sie nur auf Messen verkaufen oder Versicherungsverträge vermitteln.
Wann benötige ich eine besondere Gewerbeerlaubnis?
Eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung benötigen Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter. Eine solche Gewerbeerlaubnis erfordert weitere Nachweise, etwa zur Schuldenfreiheit.
Die Gewerbeordnung schreibt zum Beispiel auch eine besondere Erlaubnis vor für das Bewachungsgewerbe, Spielhallen und Aufstellung von Spielautomaten und das Versteigerungsgewerbe.
Für eine Gewerbeerlaubnis entstehen zusätzliche Kosten, die die einer einfachen Gewerbeanmeldung deutlich übersteigen. Diese unterscheiden sich je nach Gemeinde und können von einigen hundert Euro für Immobilienmakler bis zu unter Umständen 2.000 Euro für Darlehensvermittler reichen.
Eine Reihe von Berufen darf nur mit bestimmten Prüfungen oder Sachkundenachweisen ausgeübt werden. Beispiele sind Apotheker (Erlaubnis nach Apothekengesetz), Fahrlehrer (Erlaubnis nach Fahrlehrergesetz), Gastwirte mit Alkoholausschank (Erlaubnis nach Gaststättengesetz), Personenbeförderung (Personenbeförderungsschein).
Wie kann ich mein Gewerbe anmelden - rein praktisch?
Haben Sie alle erforderlichen Unterlagen beisammen, müssen Sie einen Termin bei dem Gewerbeamt der Stadt beantragen, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben möchten. So wird Ihr Anliegen auch sofort bearbeitet. Das Gewerbeamt wird dann weitere Stellen informieren, die sich ggf. mit Nachfragen an Sie wenden werden. Dazu gehören die Berufsgenossenschaft, das Finanzamt und (z. B. bei Gründung einer GmbH) das Amtsgericht. Eine direkte Kontaktaufnahme mit den jeweils notwendigen Stellen kann Ihnen helfen, Zeit zu sparen.
Wie funktioniert eine Online-Gewerbeanmeldung?
In vielen Gemeinden kann man sein Gewerbe auch online anmelden. Dazu müssen online bestimmte Formulare ausgefüllt und ggf. zusätzliche Unterlagen eingereicht werden. Je nach Arbeitsbelastung der Behörde kann es dann etwas dauern, bis das Gewerbe angemeldet ist. Manche Gemeinden sprechen auf ihren Internetseiten von zwei Wochen.
Was kostet die Gewerbeanmeldung?
In Niedersachsen zum Beispiel fallen für eine einfache Gewerbeanmeldung maximal 43 Euro an, in Hamburg 20 Euro, in anderen Bundesländern sind es auch mal 70 Euro. Dies kann sich je nach Bundesland und Stadt unterscheiden. Die Kosten für die Gewerbeerlaubnis kommen ggf. dazu.
Was muss ich zu Finanzamt und Steuern wissen?
Als Existenzgründer müssen Sie in jedem Fall das Finanzamt darüber informieren, was Sie vorhaben. Dies geschieht mit Hilfe eines Erfassungsbogens, den Sie entweder beim Gewerbeamt ausfüllen und der dann weitergeleitet wird, oder den Sie vom Finanzamt erhalten und dort abgeben können.
Sie werden darauf angeben müssen, wie hoch Ihr voraussichtlicher Umsatz sein wird. Hier sollten Sie keine leichtfertigen Angaben machen, denn: Künftig müssen Sie Einkommenssteuer-Vorauszahlungen leisten. Deren Höhe richtet sich zunächst nach Ihren Angaben auf dem Erfassungsbogen, später nach den Angaben der letzten Steuererklärung.
Geben Sie zu viel an, müssen Sie Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer leisten, die vielleicht nicht Ihren wahren Einkünften entsprechen. Sie können versuchen, dies nachträglich dem Finanzamt verständlich zu machen, brauchen dann aber gute Argumente. Geben Sie zu wenig an, müssen Sie vielleicht mit drastischen Nachzahlungen rechnen, nachdem Sie die erste Steuererklärung abgegeben haben.
Prüfen Sie vorher, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind. Überlegen Sie sich, ob Sie von der Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer Gebrauch machen oder darauf verzichten wollen. Zahlen Sie Umsatzsteuer, werden auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen fällig. Vielleicht können Sie aber auch vom Vorsteuerabzug profitieren. Dies lohnt sich bei hohen Investitionen.
Prüfen Sie, ob für Sie Gewerbesteuer anfällt. Der Freibetrag liegt derzeit bei 24.500 Euro im Jahr. Liegt der jährliche Gewerbeertrag darunter, ist keine Gewerbesteuer zu zahlen. Vom Freibetrag profitieren nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) können ihn nicht in Anspruch nehmen. Freiberufler und Land- und Forstwirte zahlen keine Gewerbesteuer.
Brauche ich eine Eintragung im Handelsregister?
Ab Gründung sind verschiedene Rechtsformen von Unternehmen dazu verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Dies gilt insbesondere für:
- Einzelkaufleute,
- Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG),
- Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG, GmbH & Co. KG).
Voraussetzung ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb.
Freiberufler sind nicht eintragungspflichtig. Kleingewerbetreibende können sich ebenso wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) freiwillig eintragen lassen. Vorteil: Mehr Ansehen in der Geschäftswelt. Nachteil: Diverse Pflichten, etwa Bilanzerstellung mit Jahresabschluss und Inventur.
Näheres zur GmbH-Gründung erfahren Sie hier:
GmbH-Gründung – Wie ist der Ablauf und welche Rechte und Pflichten habe ich als Gründer?
Bin ich Pflichtmitglied in irgendwelchen Organisationen?
Sobald Sie ein Gewerbe anmelden, sind Sie Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer. Handwerker sind Pflichtmitglieder der Handwerkskammer. Hier fallen Mitgliedsbeiträge an. Sie können jedoch auch auf Informations- und Beratungsangebote zugreifen.
IHK-Beiträge liegen für Kleingewerbetreibende zwischen 30 und 75 Euro, für im Handelsregister eingetragene Unternehmen mindestens zwischen 150 und 300 Euro im Jahr. Dies ist ein Grundbetrag, zu dem eine Umlage abhängig von der Leistungsstärke des Unternehmens hinzukommt.
Davon befreit sind kleine Unternehmen ohne Handelsregistereintrag, deren Jahresertrag unter 5.200 Euro beträgt, sowie Existenzgründer ohne Handelsregistereintrag in den ersten zwei Jahren (Grundbeitrag) bzw. den ersten vier Jahren (Umlage), wenn ihr Jahresertrag nicht über 25.000 Euro liegt.
Zwangsabmeldung, wenn doch kein Gewerbe betrieben wird?
Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, das Sie dann in Wirklichkeit nicht betreiben, müssen Sie mit einer Zwangsabmeldung durch das Gewerbeamt rechnen. Für diese fallen Gebühren an, und sie kann andere unangenehme Folgen haben.
Dazu ein Beispiel: Ein Existenzgründer wollte 2015 in Halle ein Hotel eröffnen. Er meldete ein Gewerbe an. Danach stellte sich heraus, dass der Eigentümer des Hotelgebäudes dieses trotz Pachtvertrag inzwischen einem anderen Interessenten überlassen hatte. Es kam zu einem Rechtsstreit zwischen dem verhinderten Hotelbetreiber und dem Vermieter.
Das Gewerbeamt stellte in der Zwischenzeit fest, dass der Mann gar kein Hotel betrieb. Es folgte die Zwangsabmeldung seines Gewerbes. Ihm wurden 60 Euro Gebühren dafür in Rechnung gestellt. Der Gründer legte Widerspruch ein und verwies darauf, dass der tatsächliche Mieter der Räume erfolgreich ein Gewerbe angemeldet habe.
Vor dem Verwaltungsgericht Halle kam er damit nicht durch: Entscheidend sei hier allein, dass er selbst tatsächlich im Augenblick kein Hotelgewerbe betreibe (Urteil vom 14.8.2019, Az. 3 A 230/18).
Natürlich kann eine solche Zwangsabmeldung weitere Probleme auslösen - zum Beispiel wäre dann auch die Vorsteuer für getätigte Investitionen zurückzuzahlen.
Praxistipp
Möchten Sie ein Gewerbe anmelden? Ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann Ihnen viele Fragen, etwa über die sinnvollste Rechtsform für Ihr Unternehmen oder über die Namensgebung beantworten. Auch eine steuerliche Beratung ist für Gründer meist sinnvoll.
(Ma)